Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom 11. Juli 2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt datiert vom 28. Juni 2018, betreffend Einkommensteuer 2017 zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:
Aufgrund der elektronischen Abgabenerklärung vom 26. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer mit dem Bescheid datiert vom 28. Juli 2018 erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt.
In der 11. Juli 2018 persönlich abgegebenen Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 begehrte der Beschwerdeführer zusätzliche Werbungskosten für einen zu 50% beruflich genutzten Computer (€ 366,31; ein Drittel der ursprünglichen Anschaffungskosten im Jahr 2016), Kosten der doppelten Haushaltsführung i.H.v. € 13.240,64 und (Sonderausgaben für geleistete) Spenden im Betrag von € 372,00.
Dies begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Kosten für die doppelte Haushaltsführung dadurch entstehen würden, dass am zweiten Wohnsitz (A) der Haushalt von seiner Lebensgefährtin, welche dieses Haus von ihrer Mutter geerbt habe, geführt werde. Da die Fahrt zu seiner Arbeitsstätte von dort aus mit dem PKW mehr als einen Stunde dauere und mehr als 2,5 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sei das tägliche Pendeln nicht zumutbar. Aus diesem Grund fahre der Beschwerdeführer mindestens drei mal pro Monat zwischen A_ und B. Die Kosten für den Haushalt in B würden € 12.840,00 Miete zuzüglich Betriebskosten (Stromkosten in der Höhe von € 400,64) ausmachen.
Aus dem Beschwerdeführer nicht bekannten Gründen, sei seine Spende an das SOS Kinderdorf in der Höhe von € 372,00 nicht gemeldet worden.
In der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 26. März 2019 wurde dem Begehren des Beschwerdeführers insoweit stattgegeben, als die geltend gemachten Spenden als Sonderausgaben Sinne des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 ( Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) anerkannt wurden. Gleiches gilt für die geltend gemachte Absetzung für Abnutzung des zur Hälfte beruflich genutzten Computers als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 und 8 EStG 1988.
Das Anerkennen von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort zu weit entfernt sei, um täglich nach Hause zu fahren, Kosten der doppelten Haushaltsführung zum Tragen kommen würden. Da sowohl der Beschwerdeführer als seine Lebensgefährtin seit 24. Oktober 2016 mit dem Hauptwohnsitz in B gemeldet seien, handle es sich dabei um den Familienwohnsitz. Das Haus (Nebenwohnsitz) in A_, sei somit privat veranlasst und es könnten keine Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.
Im in der innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist persönlich am 14. Juni 2019 abgegebenen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht begehrte der Beschwerdeführer erneut die oben erwähnten Kosten der doppelten Haushaltsführung und weitete sein Beschwerdebegehren insoweit aus, als er ein Drittel des Pendlerpauschales von € 1.224,00 und den Pendlereuro im Betrag von € 51,00 zusätzlich geltend machte.
Dies begründete er damit, dass er seine berufliche Tätigkeit in unüblicher Entfernung vom Haus in A_ ausübe. Dass dies nach Ansicht des Finanzamtes rein privat veranlasst sei, sei irrelevant. Ausschlaggebend sei, dass er zwei Wohnsitze aus beruflichen Gründen aufrecht erhalte. Die Wohnung in B habe er allein wegen der schlechten Anbindung und Verkehrslage des Hauses in A_ gemietet. 76,5 km Wegstrecke zum Arbeitsplatz seien bei häufig schlechten Verkehrs- und Wetterbedingungen unzumutbar.
Nach 13 Jahren beruflich bedingtem Aufenthalt im Ausland habe der Beschwerdeführer Ende Oktober 2016 eine Anstellung bei der C AG gefunden und seien er und seine Lebensgefährtin, welche im September 2015 ihr Elternhaus in A_, geerbt habe, wieder nach Österreich gekommen. Dieses Haus sei während der Zeit im Ausland die Anlaufstelle bei Familienfeiern und Besuchen in Österreich gewesen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei dort aufgewachsen. Tägliche Fahrten von dort aus zum Arbeitsplatz bei der C AG habe der Beschwerdeführer als zu riskant empfunden. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hätte laut Pendlerrechner zu einer unzumutbaren täglichen Fahrtzeit von 214 Minuten geführt und wäre dem Beschwerdeführer in diesem Fall ein großes Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von mehr als 60 km also € 3.672,00 und ein Pendlereuro von € 13,50 zugestanden.
Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hätten ("mussten wir") seit 24. Oktober 2016 5 km vom Arbeitsplatz des Beschwerdeführers entfernt eine Wohnung gemietet und diese als Hauptwohnsitz gemeldet. Am 2. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer seine Arbeit in Österreich angetreten.
Die Wochenenden würden der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin in A_ verbringen und sich seine Lebensgefährtin auch sonst öfter dort aufhalten. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin wollten die Familien- und Sozialkontakte dort nicht wegen der Arbeit bei der C AG aufgeben. Das Haus dort habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführer schon vorher besessen und sei ebenfalls ein (Neben-) Wohnsitz. Diesen hätten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin nicht verlegt, da dieser zumeist am Wochenende noch benutzt werde und dort persönliche Nahebeziehungen bestehen würden. Ein Verkauf würde zu erheblichen immateriellen und materiellen Vermögenseinbußen führen, da dieses der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als finanzielle Rücklage gedient habe. Aus dem Erlös lasse sich auch keine angemessene Wohnung am Beschäftigungsort (Der Beschwerdeführer wohnt nun in einem touristischen Zentrum) erwerben.
Im Rahmen der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, über welche der Beschwerdeführer gemäß § 265 Abs. 4 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) verständigt wurde, brachte das Finanzamt vor, dass der Beschwerdeführer D und seit 24. Oktober 2016 in B gemeldet sei. Dort verfüge er seit 3. Oktober 2016 über eine 80 m² Wohnung. Seine Lebensgefährtin habe seit 1995 einen Nebenwohnsitz in A_ und und sei so, wie der Beschwerdeführer, seit 24. Oktober 2016 mit Hauptwohnsitz in B gemeldet. In allen Unterlagen (Datenbanken) bis hin zum Vereinsregister würden der Beschwerdeführerin sei Lebensgefährtin mit der Adresse B auftauchen. Seit 21. November 2017 sei die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Vorstand des Vereines „****“ als Schriftführerin tätig. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe sowohl 2017 als auch 2018 keine Einkünfte in der Nähe des Nebenwohnsitzes in A bezogen, jedoch solche in der Nähe des Hauptwohnsitzes in B. Fallweise Besuche des Hauses in A_ am Wochenende mangle es daher an der Eigenschaft als Werbungskosten.
Beweiswürdigung und sich daraus ergebender entscheidungsrelevanter
Sachverhalt:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien, den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen und der Einsicht in die Datenbanken der Finanzverwaltung und andere Verwaltungsbehörden.
Nach dem Abschluss seines Studiums verließ der Beschwerdeführer Österreich, wo er ab 29. Januar 2004 nur noch einen Nebenwohnsitz bei seiner Mutter in E beibehielt, welcher bis heute fortbesteht.
Danach war der Beschwerdeführer bis in den Oktober 2016 für die F GmbH und später für die G tätig.
Am 12. Juli 2017 meldete der Beschwerdeführer einen Nebenwohnsitz in A_, in jenem Haus, das die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers geerbt hatte, deren Hauptwohnsitz sich zum Zeitpunkt der Erbschaft 2015 noch gemeinsam mit dem des Beschwerdeführers in H (und daher außerhalb Österreichs) befand.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat sowohl während ihrer Zeit in E als auch in H immer A_ (das Haus ihrer Eltern) als Nebenwohnsitz beibehalten. Also hatten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin jeweils einen Nebenwohnsitz bei den jeweiligen Eltern.
Der Mietvertrag über die Wohnung in B wurde noch mit der Wohnadresse des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in H abgeschlossen.
Seit 24. Oktober 2016 sind der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin wieder mit einem Hauptwohnsitz, nämlich in B, in Österreich gemeldet. Die Nebenwohnsitze in A_ und E hat der Beschwerdeführer unverändert beibehalten.
Am 1. November 2016 hat der Beschwerdeführer seine nunmehrige nichtselbständige Tätigkeit 5 km entfernt von der Wohnung in B angetreten. Auch die Beschwerdeführerin hat später in der Umgebung von B eine Arbeitsstelle angenommen und ist nach Arbeitslosigkeit im Jahr 2018 wieder im Einzugsbereich von B beruflich tätig.
Wie schon das Finanzamt festgestellt hat, haben der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin bei allen nach außen gedrungenen Handlungen, welche seit der Wiederkehr nach Österreich beobachtbar sind B als Wohnadresse angegeben. Selbst im Grundbuch ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Eigentümerin des ererbten Grundstücks in A_ mit der Wohnadresse B eingetragen.
Dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin drei mal im Monat das Haus in A_ aufsucht und die Beschwerdeführerin sogar öfter, erscheint glaubhaft. Ein Indiz dafür ist der intensive Bewuchs des 810 m2 großen Grundstucks.
Rechtslage und rechtliche Erwägungen:
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Dazu zählen nach § 16 Abs. 1 Z 7 und 8 EStG 1988 Ausgaben für Arbeitsmittel. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, so ist die Absetzung für Abnutzung im Sinne der §§ 7 und 8 EStG 1988 im jeweiligen Jahr als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Wie schon das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 26. März 2019 anerkannt hat, können Anschaffungskosten für einen auch zur Hälfte beruflich genutzten Computer in diesem Maß als Werbungskosten angesehen werden und wird der Beschwerde insoweit gleich wie in der genannten Beschwerdevorentscheidung stattgegeben (Werbungskosten für Arbeitsmittel € 183,16).
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1998 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Ziel und Zweck dieser Regelung ist es zu verhindern, dass Steuerpflichtige, welche Lebensführungskosten mit ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verbinden können, besser gestellt werden, als jene, welche diese Möglichkeit nicht haben.
Das Halten einer Wohnung, eines Eigenheims oder einer anderen Unterkunft gehört daher schon begrifflich nicht zu den Werbungskosten und gilt dies umso mehr für eine Zweitwohnung.
Nach ständiger Lehre und Judikatur sind aber Aufwendungen für das Halten einer zweiten Wohnung am Arbeitsort (doppelte Haushaltsführung) und für Familienheimfahrten dann steuerlich anzuerkennen, soweit die Aufgabe des Familienwohnsitzes aus beruflichen oder privaten Gründen unzumutbar ist.
Das Halten eines Nebenwohnsitzes neben dem Familienwohnsitz zur Freizeitgestaltung kann daher mangels Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit die Voraussetzungen für Werbungskosten weder nach § 16 noch nach § 20 EStG 1988 erfüllen.
Erst am 12. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer in A_, wie seine Lebensgefährtin schon vorher, einen Nebenwohnsitz gemeldet, obwohl er bereits am 24. Oktober 2016 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin seinen ersten Hauptwohnsitz in Österreich nach mehr als einem Jahrzehnt begründet hatte.
Es spricht also wie schon oben ausgeführt viel dafür, dass der Beschwerdeführer seinen einzigen Familienwohnsitz in Österreich von seiner Rückkehr an in B hatte (durchgehendes Angeben von B als Wohnsitz in allen Dokumenten, Berufs- und Vereinstätigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Lebensgefährtin im Umfeld von B).
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente, wie das Aufwachsen der Lebensgefährtin in A_ und die dort befindlichen Freunde und Verwandten und das Besuchen dieses Hauses drei mal im Monat sowie die Nutzung als Heimathafen während der Abwesenheit von Österreich sprechen im gleichen Maß auch für den Nutzen als Freizeitgestaltung und für die Veranlassung im Privatbereich. Ein beruflicher Zusammenhang für das Verlassens des Familienwohnsitzes in der Freizeit lässt sich damit nicht konstruieren.
Vielmehr entspricht das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin jenem der Nutzung eines Wochenendhauses. Ob ein Wochenendhaus nun aufgesucht wird, um die schöne Landschaft dort zu genießen (was in A_ zweifellos auch gegeben ist, wenn es sich auch nicht um einen bekannten Tourismusort handelt) oder den Kontakt mit Verwandten oder Freunden aufrecht zu erhalten, ist steuerlich unbeachtlich.
Fehlt jeglicher Zusammenhang des gelegentlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, nämlich mindestens drei mal im Monat am Wochenende, mit den beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, ist die Frage, ob es für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zumutbar wäre, dieses Wochenendhaus zu verkaufen nicht relevant, da diese ja schon seit der Rückkehr nach Österreich am Familienwohnsitz in B lebt.
Es besteht daher keine Situation, in welcher die Judikatur zur doppelten Haushaltsführung zur Anwendung kommen könnte, weswegen die Beschwerde in diesem Punkt, wie in der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 26. März 2019 abzuweisen war.
Nach § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Spenden, sofern sie 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie an "a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1, 2 und 3 und Abs. 4, sowie b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 2a, Z 4 bis 6, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 6 geleistet werden. … Freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen im Sinne der lit. b und an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4 lit. d sind nur dann abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 7 Z 1) eingetragen ist".
Die SOS-Kinderdörfer der jeweiligen Bundesländer sind seit 1. Januar 2009 in der vom Finanzamt E 1/23 geführten Liste der begünstigten Spendenempfänger enthalten. Die Spende von € 372,00 an diese Organisation durch den Beschwerdeführer war daher wie in der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 26. März 2019 als Sonderausgabe anzuerkennen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich dieses Erkenntnis im Wesentlichen auf die oben beschriebene Beweiswürdigung und das Anwenden des unmittelbaren Gesetzestextes beziehungsweise der herrschenden Judikatur und Lehre beschränkt, wurden keine Fragen berührt, deren Bedeutung über die Entscheidung dieses Einzelfalles hinausgehen.
Linz, am 7. April 2020