Volltext

BFG 04.04.2020, RV/5100408/2019

Depotwechsel von inländischem zu ausländischem Depot iSd § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 gilt als Veräußerung und führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100408.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 124b Z 184f EStG 1988 · § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 · § 33 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri.in in der Beschwerdesache Bf.in, AdresseBf.in, über die Beschwerde vom 21.12.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt XY vom 30.11.2017 betreffend Erstattung Kapitalertragsteuer 2016 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Mit Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer für Zinsen des Jahres 2016 vom 6.7.2017 wurde die Rückerstattung von einbehaltener Kapitalertragsteuer in Höhe von 6.178,62 € beantragt.

Folgende Aufstellung wurde angefügt:

Jahr 2016

Kreditinstitut

Zinsen

KESt

A. Depot

laut Steuerinformation der A. gemäß § 96 Abs. 4 EStG 1988

1.097,33

4.875,75

B. Depot

laut Steuerinformation der B. gemäß § 96 Abs. 4 EStG 1988

197,98

A. Konto

0,22

0,06

A. Konto

1,27

0,32

C. Giro

0,01

0,00

C.

25,92

6,48

D.

2,83

0,71

30,25

6.178,62

Mit Bescheid für das Jahr 2016 vom 30.11.2017 wurde der Antrag vom 6.7.2017 auf Erstattung der Einkommensteuer für das Jahr 2016 abgewiesen.
Begründet wurde wie folgt:
Eine Erstattung der Kapitalertragsteuer könne nur erfolgen, wenn die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte und die Zinserträge 11.000,00 € nicht übersteigen würden.

Mit Schreiben vom 21.12.2017 wurde gegen obigen Bescheid Beschwerde erhoben wie folgt:
Es werde ersucht, die abgeführte Kapitalertragsteuer für 2016 rückzuerstatten.
Wie auf Nachfrage bezüglich des Abweisungsgrundes am Finanzamt zu erfahren gewesen wäre, hätte man die KESt auf das Anlagezertifikat EF. in Höhe von 4.875,75 € auf eine entsprechende Einkunft hochgerechnet, die aber nicht entstanden sei. Man hätte gedacht, dass damit die Grenze von 11.000,00 € überschritten worden wäre.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
z.B. private Zinserträge aus Sparguthaben, Wertpapieren, Dividenden und Ausschüttungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Investmentfonds, sowie Substanzgewinne aus der Veräußerung von privaten Kapitalanlagen (z.B. Aktien) und Derivaten
Weil der KESt-Betrag von der A. an die Finanz abgeführt worden wäre, ohne dass ein Verkauf des Wertpapieres durchgeführt worden sei, sondern durch einen Depotwechsel von A. zu B. das Wertpapier ohne jegliche Ausschüttung und daher Einkünfte übertragen worden wäre.
Bei der Recherche sei noch ein kleiner Fehler aufgetreten, nämlich dass die übrigen Wertpapiererträge der A. von ihr fälschlicherweise als KESt angegeben worden wären. Es werde ebenso um Behebung des Fehlers gebeten.

Eine neue Aufstellung für das Jahr 2016 liege bei.

Kreditinstitut

Zinsen

KESt

A. Depot

Zinsen, Dividenden

465,70

128,07

Erträge aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds

631,53

173,67

A.EF. Anlagezertifikat

0,00

4.875,75

B. Depot

Erträge aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds

269,00

197,98

A. Konto

0,22

0,06

A. Konto

1,27

0,32

C. Giro

0,01

0,00

C.

25,92

6,48

D.

2,83

0,71

1.396,48

5.383,03

Mit Ergänzungsvorhalt vom 6.9.2018 wurden folgende Fragen an die Beschwerdeführerin gerichtet:
Bei einem Wechsel der depotführenden Stelle sei eine Besteuerungskontinuität nicht automatisch gewährleistet. Die Depotübertragung auf ein Depot bei einer anderen inländischen Stelle sei daher nur dann ausgenommen, wenn die übertragende depotführende Stelle der übernehmenden Stelle die Anschaffungskosten (+ Anschaffungszeitpunkt) mitteile. Die reine Zustimmung zur Übertragung sei nicht ausreichend, vielmehr bedürfe es einer ausdrücklichen Beauftragung. Die Ausnahme könne nur greifen, wenn die Daten auch tatsächlich mitgeteilt worden wären. Die Bekanntgabe der Daten durch die Steuerpflichtige selbst sei nicht ausreichend. Es seien entsprechende Unterlagen beizubringen, die belegen würden, dass eine Meldung erfolgt sei. Im Steuerakt seien keine diesbezüglichen Unterlagen enthalten und es sei eine abschließende Beurteilung sohin nicht möglich.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.1.2019 wurde obige Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:
Bei dem gegenständlichen Wertpapier EF. handle es sich laut der Abrechnungsauskunft der depotführenden Stelle in der gesamten Stückzahl um ein Forderungswertpapier aus dem Altbestand mit einem Anschaffungszeitpunkt vor dem 1.4.2012.
Für Wirtschaftsgüter im Altbestand würden die Regelungen gemäß § 124b Z 184f EStG 1988 im Sinne der Rechtslage vor der Einführung der KESt-neu weiterhin unverändert gelten: Der KESt-Abzug der depotführenden Stelle sei nach Maßgabe der Bestimmungen des § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 idF vor dem 1.4.2012 erfolgt:
§ 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 idF "KESt-alt" definiere eine Zuflussfiktion im Falle einer Depotübertragung auf ein ausländisches Depot:
"Abs. 4
Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen:
…..
3. Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge und im Zeitpunkt des Zufließens (§ 19) anteiliger Kapitelerträge anlässlich der Veräußerung des Wertpapiers oder des Wertpapierkupons. Die Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), die Zustellung eines Bescheides iSd § 94 Z 5 letzter Satz, die Entnahme aus dem Depot oder die Übertragung auf ein anderes Depot, ausgenommen auf ein inländisches Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Kreditinstitut gilt als Veräußerung."

Im vorliegenden Fall würden daher § 124b Z 184f EStG 1988 bzw. § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 idF vor dem 1.4.2012 Anwendung finden: Die Kapitalerträge würden zum Zeitpunkt der Depotentnahme in das ausländische Depot als zugeflossen gelten und stellten somit Einkünfte dar. Der Abzug der Kapitalertragsteuer sei von der depotführenden Bank zu Recht erfolgt.

Mit Schreiben vom 18.2.2019 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung eingereicht und wie folgt ausgeführt:
Es werde ersucht, zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst sei, dass die KESt rechtmäßig von der Depotbank abgeführt worden wäre, dass aber ihr Begehren nach wie vor sei, die KESt von der Finanzverwaltung zurückerstattet zu bekommen.

Mit Vorlagebericht vom 1.4.2019 wurde die oben angeführte Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hätte 2016 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 4.817,64 € plus Sonderzahlung in Höhe von cirka 800,00 € bezogen. Daneben hätte sie Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen. Sie hätte am 6.7.2017 mit dem Formular E 3 die Erstattung der Kapitalertragsteuer in Höhe von 6.178,62 € begehrt.
Dabei hätte sie in diesem Formular auf Seite 2 in der Spalte "gutgeschriebene Zinsen" (KZ 860) unrichtigerweise den gleichen Betrag eingesetzt wie in der Spalte einbehaltene Kapitalertragsteuer (KZ 899).
Dieser Antrag auf Erstattung sei mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen worden, dass eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nur erfolgen könne, wenn die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte und die Zinserträge 11.000,00 € nicht übersteigen würden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde seien einerseits die Angaben im Formular E 3 betreffend die Zins- und Dividendenerträge betreffend das Depots korrigiert worden. Andererseits sei vorgebracht worden, dass eine KESt auf das Anlagenzertifikat EF. in Höhe von 4.875,75 € zu Unrecht einbehalten worden wäre, weil dieser Verkestung kein Verkauf, sondern nur ein Depotwechsel zugrunde liege.
Beweismittel:
- Antrag auf Erstattung der KESt für 2016 vom 6.7.2017;
- Der Beschwerde angeschlossene Aufstellung für das Jahr 2016;
- Schreiben der Bank vom 13.9.2018 und 10.11.2016 betreffend den Titel EF..
Stellungnahme:
Es werde die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt und auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Zwecks Klarstellung sei darauf hinzuweisen, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um den Betrag, der auf den Depotwechsel entfalle, zu erhöhen seien, das hieße um 17.730,00 € (bei Ansatz eines Steuersatzes von 27,5%) bzw. 19.503,00 € (bei Ansatz eines Steuersatzes von 25%), so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen - basierend auf der Aufstellung der Beschwerde - richtigerwiese 19.126,48 € bzw. 20.899,48 € betragen würden.

Dem Erkenntnis zugrunde liegender Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2016 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 4.817,64 € sowie Sonderzahlungen in Höhe von 846,10 €.

Der im Zuge des Antrages auf Erstattung von Kapitalertragsteuer eingereichten Aufstellung ist unter anderem die Abfuhr von Kapitalertragsteuer in Höhe von 4.875,75 € betreffend das Anlagezertifikat EF. durch die A. zu entnehmen. Es handelt sich dabei um ein Forderungswertpapier aus dem Altbestand mit einem Anschaffungszeitpunkt vor dem 1.4.2012.
Diese Abfuhr erfolgte aufgrund eines Depotwechsels zu B. Depot. Der Depotwechsel wurde nicht innerhalb eines Kreditinstitutes vorgenommen. Bei B. Depot handelt es sich um ein ausländisches Depot.
Bei Annahme eines Steuersatz von 25 % ergibt dies zusätzliche Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 19.503,00 €.

Die Summe aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalerträgen liegt jedenfalls über dem Betrag von 11.000,00 € iSd § 33 Abs. 1 EStG 1988.

Strittig ist die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer für Zinsen im Jahr 2016.

Rechtliche Begründung

Nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Einkommensteuer für ein Einkommen bis zu 11.000,00 € 0%.
Nach Abs. 8 leg. cit. sind Erstattungen von Einkommensteuer vorgesehen.

Voraussetzung dafür ist aber, dass die Summe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Zinsen den Betrag von 11.000,00 € nicht übersteigt.

§ 124b Z 184ff EStG 1988 idF vor dem 1.4.2012 lautete wie folgt:
"184.
§ 20 Abs. 2, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. April 2012 in Kraft. § 29 Z 2, § 30 und § 37 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind
- bei Anteilen an Körperschaften und Anteilscheinen an Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes letztmalig auf vor dem 1. April 2012 verwirklichte Besteuerungstatbestände anzuwenden; dabei verlängert sich die Spekulationsfrist für nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. April 2011 entgeltlich erworbene Anteile an Körperschaften und Anteilscheine an Investmentfonds und Immobilienfonds bis 31. März 2012.
- bei anderen vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 weiter anzuwenden; dabei gilt bei nach dem 30. September 2011 und vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 jede Veräußerung oder sonstige Abwicklung (beispielsweise Glattstellung oder Differenzausgleich) als Spekulationsgeschäft im Sinne des § 30 Abs. 1 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010. Auf die Veräußerung oder sonstige Abwicklung nach dem 31. März 2012 ist bereits der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 und 2 anzuwenden.

185.
Die §§ 27, 27a, 93, 94, 95, 96 und 97 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit 1. April 2012 nach Maßgabe der folgenden Regelungen in Kraft, soweit sich nicht aus Z 193 anderes ergibt:
a
§ 27 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 sind ab 1. April 2012 erstmals anzuwenden auf
- Beteiligungen, die am 31. März 2012 die Voraussetzungen des § 31 erfüllen; bei vor dem 1. Jänner 2011 erworbenen Beteiligungen, an denen der Steuerpflichtige zum 31. März 2012 mit weniger als einem Prozent beteiligt ist, gilt dies nur dann, wenn die Beteiligungen innerhalb der Frist gemäß § 31 Abs. 1 oder innerhalb einer durch das Umgründungssteuergesetz verlängerten Frist veräußert wird;
- Anteile an Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworben worden sind;
- Anteilscheine an Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, die nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworben worden sind;
- alle anderen Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, die nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworben worden sind; dies umfasst auch Kapitalanlagen im Sinne der Z 85.
Sind dem Abzugsverpflichteten die Anschaffungskosten von Anteilen im Sinne des zweiten und dritten Teilstriches zum 1. April 2012 nicht bekannt, hat der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2 Z 2) einen vom gemeinen Wert der Anteile zum 1. April 2012 abgeleiteten Wert als Anschaffungskosten anzusetzen; § 93 Abs. 4 dritter und vierter Satz sind sinngemäß anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung festzulegen, wie dieser Wert vom gemeinen Wert zum 1. April 2012 abzuleiten ist. Die Verordnung kann zudem vorsehen, dass für Gutschriften von Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 7 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 ein Abschlag von den tatsächlichen oder abgeleiteten Anschaffungskosten zu erfolgen hat.
b
§ 31 ist letztmalig für Veräußerungen vor dem 1. April 2012 anzuwenden. Werden nach dem 31. März 2012 Beteiligungen im Sinne des § 31 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 veräußert, die vor dem 1. Jänner 2011 erworben worden sind, besteht keine Abzugspflicht gemäß § 93.
c
Auf vor dem 1. April 2012 erworbene Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (zB Nullkuponanleihen und Indexzertifikate) sind § 21, § 22, § 23, § 27, § 37 Abs. 8, § 42 Abs. 1 Z 4, § 93 und § 95 bis § 97 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 weiter anzuwenden."

Der Kapitalertragsteuerabzug der depotführenden Stelle erfolgte gemäß § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 idF vor dem 1.4.2012, der wie folgt gelautet hat:
"§ 95
Abs. 1
Die Kapitalertragsteuer beträgt 25%.
Abs.2
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 Z 5, bei denen die Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vierter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 und gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 dritter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten wird, geht die Haftung für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge auf den Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds über. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 fünfter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 und gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vierter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand.
Abs.3
Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist verpflichtet:
1.
Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge.
2.
Bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3) die kuponauszahlende Stelle. Kuponauszahlende Stelle ist
- das Kreditinstitut, das an den Kuponinhaber Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anläßlich der Veräußerung des Wertpapiers auszahlt,
- der inländische Emittent, der an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahlt,
- die Zweigstelle eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2006/48/EG, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 21.04.2004, in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG, ABl. Nr. L 114 vom 05.04.2006, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist.
3.
Ein Dritter, der Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 4 gewährt.
4.
Bei ausländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c das Kreditinstitut, das die Kapitalerträge auszahlt.
Abs.4
Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen:
1.
Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft oder deren Zuwendung durch eine nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftung beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt der Tag nach der Beschlussfassung als Zeitpunkt des Zufließens.
2.
Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter in jenem Zeitpunkt, der im Beteiligungsvertrag als Zeitpunkt der Ausschüttung bestimmt ist. Wird im Beteiligungsvertrag darüber keine Vereinbarung getroffen, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteiles des stillen Gesellschafters.
3.
Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge und im Zeitpunkt des Zufließens (§ 19) anteiliger Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung des Wertpapiers oder des Wertpapierkupons. Die Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), die Zustellung eines Bescheides im Sinne des § 94 Z 5 letzter Satz,
die Entnahme aus dem Depot oder die Übertragung auf ein anderes Depot, ausgenommen auf ein inländisches Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Kreditinstitut gilt als Veräußerung."

Der Gesetzgeber fingiert somit unter bestimmten Voraussetzungen den Zufluss von Kapitalerträgen für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer, ohne dass noch ein tatsächlicher Zufluss stattgefunden hat. Jedenfalls als zugeflossen gelten anteilige Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung des Wertpapiers. Als Veräußerung gilt aber auch wie im Beschwerdefall die Entnahme eines Wertpapiers aus einem Depot, was den (aliquoten) Zufluss der Kapitalerträge und damit die Verpflichtung der Bank zur Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs auslöst.
Ausdrücklich gilt die Übertragung auf ein inländisches Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Kreditinstitut nicht als kestpflichtige Veräußerung. Dies bedeutet, dass sowohl die Übertragung des Depots auf einen anderen Steuerpflichtigen als auch der Wechsel desselben Steuerpflichtigen zu einem anderen Kreditinstitut eine kestpflichtige "Entnahme" auslöst (Jakom/Marschner, EStG 2011, § 95 Rz 32; UFS 20.3.2012, RV/2251-W/11; VwGH 25.7.2013, 2010/15/0012).

Die Zinserträge anlässlich des Depotwechsels von einem Kreditinstitut zu einem anderen sind daher als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusehen, weshalb die 11.000,00 €-Grenze des § 33 Abs. 1 EStG 1988 überschritten ist und eine Rückerstattung somit nicht zu gewähren ist.

Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass ein Depotwechsel von einem inländischen zu einem anderen ausländischen Kreditinstitut iSd § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 65/2008 zu einer kapitalertragsteuerpflichtigen Veräußerung führt, ist durch die angeführte Judikatur des VwGH und des UFS ausreichend geklärt.
Die Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist daher nicht zu erwarten.

Linz, am 4. April 2020