Volltext

BFG 02.04.2020, RV/5101328/2019

Erhöhte Familienbeihilfe - Bindung an Sachverständigengutachten bei deren Schlüssigkeit

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101328.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 · § 8 Abs. 5 FLAG 1967 · § 8 Abs. 6 FLAG 1967 · § 167 Abs. 2 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerde-sache Bf., über die Beschwerde vom 10. Oktober 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 24. September 2018, zu VNR: 000,
1. über die Abweisung eines Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe für das Kind ****, VNR: 001, für den Zeitraum Jänner 2016 bis September 2017,
2. über die Zurückweisung eines Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe für das Kind ****, VNR: 001, für den Zeitraum Dezember 2014 bis Dezember 2015 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I.) Verfahrensgang

Mit Vordruck „Beih 3-PDF" vom 14. Juni 2018 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ihre Tochter **** , VNR: 001, für den Zeitraum „ab Dezember 2014“.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 24. September 2018 wies das Finanzamt den Antrag für den Zeitraum Jänner 2016 bis September 2017 ab und für den Zeitraum Dezember 2014 bis Dezember 2015 zurück.

In der Begründung des Abweisungsbescheides wurde nach Anführung der gesetzlichen Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 auf eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) vom 20. August 2018 verwiesen. Demnach sei bei der Tochter der Bf. ein Grad der Behinderung von 50 % ab 1. Oktober 2017 festgestellt worden. Für den Zeitraum von Jänner 2016 bis September 2017 würden die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht vorliegen.

In der Begründung des Zurückweisungsbescheides heißt es:
Die Eingabe der Bf. sei nicht fristgerecht eingebracht worden. Über den Zeitraum von Dezember 2014 bis Dezember 2015 sei bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. Juni 2016 entschieden worden. Der Vorlageantrag sei nicht innerhalb eines Monats gestellt worden. Die Beschwerdevorentscheidung sei somit rechtskräftig. Ein Grad der Behinderung von 50 % sei außerdem erst ab Oktober 2017 festgestellt worden. Für
Zeiträume davor seien die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht vorgelegen.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 10. Oktober 2018 wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen vom 17. April 2019 als unbegründet ab.

Mit der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrages vom 9. Juni 2019 gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).

Soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz brachte die Bf. im Vorlageantrag sinngemäß im Wesentlichen Folgendes vor:
Die ärztlichen Untersuchungen (2015, 2016, 2018 - als Anlage beigefügt) für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe seien nicht gründlich, fachgemäß und allumfassend gewesen. Die Ärzte, die die Untersuchungen durchgeführt hätten, hätten die mehreren hundertseitigen Dokumentationen für die vorherigen Zeiträume nicht durchgelesen, obwohl ohne diese der wirkliche Grad der Behinderung und der Zeitpunkt nicht richtig festgestellt werden könne.
Die Einschätzungsverordnung stelle ganz genau den Behinderungsgrad für die bestimmten Symptome fest. Aufgrund der der Bf. zur Verfügung stehenden ärztlichen Befunde sei es eindeutig, dass die Voraussetzungen für den Behinderungsgrad von 50 % schon vor Dezember 2014 vorgelegen seien. Diese Befunde würden beweisen, dass die Tochter der Bf. wiederkehrende bronchopulmonale Infektionen mit Problemkeimen (Staphylococcus aureus, Pseudomonas aeruginosa, Haemophilus influenzae) habe und sie deshalb regelmäßig Antibiotika als Tabletten, Inhalationen und intravenöse Behandlungen bekomme. Die ärztlichen Berichte könne sie natürlich zur Verfügung stellen. Zu ihrem Schreiben lege sie vier Befunde bei (Befund der K-Klinik H vom 22.05.2014 und 19.04.2016 mit deutscher Übersetzung bzw. den vorläufigen Entlassbrief der Kinderklinik XX K vom 04.07.2016 und 10.10.2017).
In der Anamnese im Sachverständigengutachten vom 25.06.2016 sei die Rede davon, dass die Tochter der Bf. „nach der Geburt Gewicht abgenommen habe", was von der abnormalen Funktion des Verdauungstraktes verursacht worden sei. Dies führe bis heute regelmäßig zu Blähungen und häufigem Stuhlgang. Mit ständiger Medikation (Caps. Kreon 25000) könne das kontrolliert werden.
Die Tochter der Bf. habe in ihrem Verdauungstrakt und Atmungssystem solche Alterationen, die durch Befunde der Bauchultraschall-, CT- und Röntgenuntersuchungen nachgewiesen seien und vor dem betreffenden Zeitpunkt dokumentiert seien. Die Alterationen seien folgende:
Befund vom 22.05.2014, Brust-CT: ausgedehnte Bronchien mit erweiterter Wand + periphere Propfenbildung (verstärkt im Vergleich zur Untersuchung vor zwei Jahren)
Befund vom 22.05.2014 Bauch-Ultraschal: Die Leber sei etwas größer, es gebe eine 8 mm große und mehrere kleinere Zysten vor dem Pankreaskörper (zuerst 2011 beobachtet). Die Darmwand sei auf mehreren Gebieten erweitert.
Die Befunde seien in den beigefügten ärztlichen Untersuchungsergebnissen enthalten und könnten auch als CD-Aufnahmen zur Verfügung gestellt werden. Die Nasenpolypen (die von den Problemen des Atmungssystems verursacht seien) seien zweimal durch Operation (FESS-Operation 2010 und 2011) entfernt worden. Die Tochter der Bf. habe ständige Atemwegs-Symptome: verstärkte, dichte Sekretbildung und - entleerung (Husten, Nasenblasen), nasale, heisere Stimme, oft erschwerte Atmung, Ermüdung.
Die o.g. Symptome würden die Voraussetzungen für die mittelschwere Form von CF erfüllen (mäßig häufig wiederkehrende bronchopulmonale und/oder intestinale Symptome, gering- bis mittelgradige Einschränkungen der Lungenfunktion Bronchiektasien, Sinusitiden, Asthma bronchiale oder beginnendes Emphysem, wiederkehrend, jedoch nicht ständig Infekte mit Problemkeimen), bei der der Behinderungsgrad bei 50-70 % liege.
Der von den bestrittenen ärztlichen Untersuchungen festgestellte Behinderungsgrad von 30 % entspreche nach der Einschätzungsverordnung der leichten Form von CF (gesicherte Erkrankung ohne relevante Gedeihstörung ohne Einschränkung der Atemfunktion, ohne wesentliche wiederkehrende Symptome oder Komplikationen), deren Beschreibung mit den Befunden in den beigefügten Dokumenten, Feststellungen gar nicht übereinstimme.
In beiden Beschwerdevorentscheidungen werde die Ablehnung mit § 8 Abs. 5 FLAG begründet. Danach sei die Tochter der Bf. nicht vorübergehend behindert (die in 2015 und 2016 ausgestellten Sachverständigengutachten hätten ihren Zustand richtig als Dauerzustand festgestellt) und der Behinderungsgrad betrage 50 %.
In der Begründung der beiden Beschwerdevorentscheidungen seien vom Befund der K-Klinik H 4/2016 nur die Feststellungen über den guten Allgemeinzustand und die gute Sauerstoffsättigung erwähnt, die von der täglichen Medikation und Therapie gesichert seien. Diese würden aber einen Behinderungsgrad von 50 % nicht ausschließen (siehe: Sachverständigengutachten 2018: Spo2 98%). Andere Ergebnisse, wie z. B die Feststellungen über rückkehrende Infektionen, Alterationen im Verdauungstrakt und im Atmungssystem, seien ausgelassen worden (das vollständige Dokument mit deutscher Übersetzung sei beigefügt).
Die Tochter der Bf. sei ab 08.2015 nicht nur in H, sondern auch in der Kinderklinik XX K, ab 2017 nur in K behandelt worden. Ab 2017 stehe eine Dokumentation in deutscher Sprache zur Verfügung, die auch von der Klinik angefordert werden könne. Die ärztliche Bescheinigung der behandelnden Ärztin vom 25.02.2019 sei auch beigefügt. Über die vorherige Behandlung in H in der K-Klinik in X habe die Bf. die Befunde in ** Sprache, die zwei o.g. Befunde seien übersetzt worden, die anderen könne sie natürlich auch zur Verfügung stellen.
Als ergänzende Information teile die Bf. mit, dass sie im Juni 2018 Pflegegeld für ihre Tochter beantragt habe, das von der Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 12.11.2018 ab Antragsdatum in Höhe der Stufe 1 gewährt worden sei. Das Verfahren für die Festsetzung der höheren Stufe und die Rückwirkung laufe gerade. Die ärztliche Überprüfung (medizinisches Sachverständigengutachten vom 22.04.2019) habe die Stufe 2 festgestellt, über die Rückwirkung sei noch keine Entscheidung getroffen worden.
Der Bescheid und der ärztliche Bericht seien auch beigefügt.
Auch als ergänzende Information füge die Bf. die Ergebnisse von ärztlichen Überprüfungen für den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe von anderen Kindern bei, wo bei Symptomen, die milder als die Symptome der Tochter der Bf. seien, ein Behinderungsgrad von 50 % festgestellt worden sei.

Mit Vorlagebericht vom 12. September 2019 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 14. November 2019 (zugestellt am 18. November 2019) teilte das Bundesfinanzgericht der Bf. mit, dass es aufgrund der dem Vorlageantrag beigefügten Unterlagen und ärztlichen Befunde beabsichtige, ein weiteres ärztliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen, damit auch diese neu beigebrachten Beweisunterlagen berücksichtigt werden könnten. Das Bundesfinanzgericht ersuchte in diesem Zusammenhang die Bf. - falls sie noch über weitere ärztliche Befunde über die Zeit ab Dezember 2014 bis Oktober 2017 verfügt, die sie bisher noch nicht vorgelegt hat - diese binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens beizubringen.

Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.

Aufgrund der zusammen mit dem Vorlageantrag erfolgten Vorlage weiterer Beweismittel beauftragte das Bundesfinanzgericht in der Folge das Finanzamt gemäß § 269 Abs. 2 BAO, ein die bisherigen Gutachten ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice zur Frage einzuholen, ob bei der Tochter der Bf. aufgrund der neu beigebrachten Beweismittel ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bereits vor dem 1. Oktober 2017 nachweisbar ist. Das Bundesfinanzgericht veranlasste, dass die von der Bf. zusammen mit dem Vorlageantrag vorgelegten Unterlagen (samt Übersetzung) dem Sozialministeriumservice zur Kenntnis gebracht wurden.

In der Folge wurde ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten (VOB: 000054 vom 26. Februar 2020) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt.
Die ärztliche Sachverständige stellte fest, dass in Zusammenschau mit den Vorgutachten und allen bereits vorgelegten Befunden und unter Berücksichtigung der neu beigebrachten Befunde wegen milden Verlaufs bei gutem Allgemeinzustand und guter Sauerstoffsättigung mit guter Belastbarkeit und eher seltenen Infekten mit antibiotischem Behandlungsbedarf eine rückwirkende Anerkennung des GdB von 50% im Zeitraum zwischen 12/2014 bis 9/2017 nicht möglich sei. Dies sei auch bereits im Vorgutachten festgestellt worden. Das Vorgutachten sei schlüssig, die Befundlage sei ausreichend berücksichtigt und gewürdigt worden. Die neu beigebrachten Befunde würden keine Änderung der Feststellungen und Einschätzungen bewirken.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

II.) Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 30. März 2016 wies das Finanzamt einen Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für ihre Tochter ****, VNR: 001, wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum „Dezember 2014 bis Dezember 2015" ab.
In der Begründung wurde nach Anführung der gesetzlichen Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 auf eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) vom 20. August 2015 verwiesen. Demnach sei bei der Tochter der Bf. ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt worden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht vorliegen würden.

Mit Vordruck „Beih 3-PDF" vom 14. Juni 2018 beantragte die Bf. erneut die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ihre Tochter für den Zeitraum „ab Dezember 2014“.

Der Grad der Behinderung der Tochter der Bf. ist durch folgende ärztliche Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle OÖ (Sozialministeriumservice) festgestellt worden:
VOB: 000017 vom 20. August 2015
VOB: 000029 vom 25. Juni 2016
VOB: 000030 vom 20. August 2018
VOB: 000042 vom 11. Dezember 2018
VOB: 000054 vom 26. Februar 2020

Erst ab Oktober 2017 wurde ein Behinderungsgrad von 50 v.H. bescheinigt (vgl. das Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) vom 20. August 2018, VOB: 000030, und die Folgegutachten).

III.) Rechtslage

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird, und wird danach abgestuft im § 8 Abs. 2 FLAG 1967 näher festgelegt.

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1.7.2014 um 150 €, ab 1.1.2016 um 152,90 € und ab 1.1.2018 um 155,90 €.

Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967).

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967).

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 leg. cit.) besonders zu beantragen.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.

Die Abgabenbehörde hat gemäß § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

IV.) Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen

Der Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus den unter Punkt II.) angeführten Sachverständigengutachten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.

Unstrittig ist, dass die Bf. für ihre Tochter im hier maßgeblichen Zeitraum ab Dezember 2014 Familienbeihilfe bezog, ab Oktober 2017 auch den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Bf. für den Zeitraum von Dezember 2014 bis einschließlich September 2017 Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) hat, weil ihre Tochter im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erheblich behindert war.

Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hat der Gesetzgeber die Feststellung des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig, vollständig und nicht einander widersprechend anzusehen sind (z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, VwGH 27.9.2012, 2010/16/0261 mit Hinweis auf VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063, und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Rz 29).

Auch das Bundesfinanzgericht hat somit für seine Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens festzustellen, ob die gegenständlichen im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten diesem Kriterium entsprechen.

In den ärztlichen Sachverständigengutachten VOB: 000017 vom 20. August 2015 (Erstgutachten) und VOB: 000029 vom 25. Juni 2016 (Zweitgutachten) wurde bei der Tochter der Bf. als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung festgestellt: „ Cystische Fibrose, genetisch gesicherte CF, eine LuFu ist nicht vorhanden, sie kann jedoch uneingeschränkt Sport betreiben; guter AEZ" (Erstgutachten) und „ cystische Fibrose, geringe Einschränkung der Atemfunktion, keine Gedeihstörung" (Zweitgutachten) und - übereinstimmend - der Grad der Behinderung gemäß Punkt 06.10.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit 30 % bestimmt.

Punkt 06.10 der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet:

06.10 Cystische Fibrose

06.10.01

Leichte Form

30 – 40 %

Gesicherte Erkrankung ohne relevante Gedeihstörung ohne Einschränkung der Atemfunktion, ohne wesentliche wiederkehrende Symptome oder Komplikationen

06.10.02

Mittelschwere Form

50 – 70 %

Mäßig häufig wiederkehrende bronchopulmonale und/oder intestinale Symptome,
gering- bis mittelgradige Einschränkungen der Lungenfunktion
Bronchiektasien, Sinusitiden, Asthma bronchiale oder beginnendes Emphysem
Wiederkehrend, jedoch nicht ständig Infekte mit Problemkeimen

06.10.03

Schwere Form

80 – 100 %

Schwere Erkrankung mit bronchopulmonalen und intestinalen Symptomen, Gedeihstörung,
Malabsorptio, starke chronische obstruktive Bronchitis, häufige Infekte mit Problemkeimen,
ausgeprägte Bronchiektasen, Pneumothorax, Atelektasen,
Sinusitiden sowie Emphysembildung, mittel- bis höhergradige eingeschränkte Lungenfunktion bis
zur respiratorischen Insuffizienz mit Cor pulmonale

In den beiden zuletzt genannten Gutachten des Bundessozialamtes wurde ausführlich auf die Art des Leidens und das Ausmaß der hieraus resultierenden Behinderung eingegangen. Die getroffenen Entscheidungen basierten auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und berücksichtigten die von der Bf. vorgelegten Beweismittel.
Die in den Gutachten getroffenen Einschätzungen entsprechen den zum jeweiligen Zeitpunkt der Untersuchungen (am 21. Mai 2015 und am 13. Juni 2016) festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständigen haben ihre in den Gutachten getroffenen Feststellungen entsprechend begründet. Die Gutachten sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Zur rückwirkenden Anerkennung des Grades der Behinderung von 50 v.H. wird im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11. Dezember 2018, VOB: 000042, Folgendes ausgeführt:
„Eine rückwirkende Anerkennung ab 10/2017 ist aufgrund des Ambulanzberichtes zur jährlichen Verlaufskontrolle Kinderklinik K vom 10.10.2017 mit zunehmenden Beschwerden und erhöhtem Therapieaufwand bei Mucoviscidose möglich; Da im Bericht der K-Klinik in X im Rahmen der Jahresuntersuchung vom 19.04.2016, aus dem Vorgutachten Dr. XY vom 13.06.2016, eine Sauerstoffsättigung von 99% ein guter allgemeiner Zustand, keine Dyspnoe, keine Zyanose oder Ödeme, keine Rasselgeräusche, eine altersentsprechende Entwicklung bei wohlproportionierter und schlanker Figur, attestiert werden, ist wohl eine Verschlimmerung der Beschwerden zum Zeitpunkt der Verlaufskontrolle im Oktober 2017 anzunehmen. Eine rückwirkende Anerkennung ab 2014 aufgrund des vorher bestehenden ärztlich attestierten guten AZ mit guter Sauerstoffsättigung (Befund K-Klinik H 4/2016) nicht möglich.“

Mit Schreiben vom 14. November 2019 (zugestellt am 18. November 2019) teilte das Bundesfinanzgericht der Bf. mit, dass es aufgrund der dem Vorlageantrag beigefügten Unterlagen und ärztlichen Befunde beabsichtigt, ein weiteres ärztliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen, damit auch diese neu beigebrachten Beweisunterlagen berücksichtigt werden können. Das Bundesfinanzgericht gab der Bf. die Gelegenheit, sämtliche Befunde und Unterlagen über den Zeitraum von Dezember 2014 bis Oktober 2017 vorzulegen.
Das Bundesfinanzgericht beauftragte in der Folge das Finanzamt gemäß § 269 Abs. 2 BAO, ein die bisherigen Gutachten ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen und veranlasste, dass die von der Bf. zusammen mit dem Vorlageantrag vorgelegten Unterlagen (samt Übersetzung) dem Sozialministeriumservice zur Kenntnis gebracht wurden.
Dem Beschwerdevorbringen, dass nicht alle wichtigen Verhältnisse berücksichtigt worden seien, kommt daher vor diesem Hintergrund keine Berechtigung zu.

Im Sachverständigengutachten vom 26. Februar 2020, VOB: 000054, stellte die ärztliche Sachverständige klar, dass in Zusammenschau mit den Vorgutachten und allen bereits vorgelegten Befunden und unter Berücksichtigung der neu beigebrachten Befunde wegen milden Verlaufs bei gutem Allgemeinzustand und guter Sauerstoffsättigung mit guter Belastbarkeit und eher seltenen Infekten mit antibiotischem Behandlungsbedarf eine rückwirkende Anerkennung des GdB von 50% im Zeitraum zwischen 12/2014 bis 9/2017 nicht möglich sei. Dies sei auch bereits im Vorgutachten festgestellt worden. Das Vorgutachten sei schlüssig, die Befundlage sei ausreichend berücksichtigt und gewürdigt worden. Die neu beigebrachten Befunde würden keine Änderung der Feststellungen und Einschätzungen bewirken.

Die Gutachten erweisen sich bei dieser Sach- und Beweislage als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, sodass daher die Abweisung des Antrags vom 14. Juni 2018 für den Zeitraum Jänner 2016 bis September 2017 zu Recht erfolgte.

Bereits mit Bescheid vom 30. März 2016 wies das Finanzamt einen Antrag der Bf. auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für ihre minderjährige Tochter wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum „Dezember 2014 bis Dezember 2015" ab.

Ist damit von einer rechtskräftigen Entscheidung über die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 2014 bis Dezember 2015 für das minderjährige Kind der Bf. auszugehen, so erweist sich der (neuerliche) Antrag der Bf. vom 14. Juni 2018 auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für dasselbe Kind und für denselben Zeitraum bei unveränderter Sach- und Rechtslage als unzulässig, weil diesem Antrag die entschiedene Sache (res iudicata) entgegenstand. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde diesen Antrag für den genannten Zeitraum zu Recht zurückgewiesen hat.

Aus den angeführten Gründen war daher die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

V.) Zulässigkeit einer Revision

Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht.
Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz:
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Linz, am 2. April 2020