Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Adr1, über die Beschwerde vom 24. April 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 15. April 2019, SV-Nr. ****-**-**-**, betreffend Familienbeihilfe,
Spruch
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit den Vordrucken Beih 100 und Beih 3 stellte der Beschwerdeführer am 16. Jänner 2019 Anträge auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe (Weitergewährung) ab März 2019 als Eigenanspruch, weil er an der Hauterkrankung Morbus Darier leide.
Das Finanzamt wies die Anträge mit Bescheid vom 15. April 2019 unter Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ab, weil laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom 21. Dezember 2018 keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2019 Beschwerde. Begründend brachte er vor, dass er durch seine Krankheit keine Arbeit finde und es ihm deshalb nicht möglich sei, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen. Der festgestellte Grad der Behinderung (50% laut Behindertenpass vom 28. Dezember 2018 mit unbefristeter Geltungsdauer) werde mehr als drei Jahre anhalten
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Februar 2020 als unbegründet ab. In den Gutachten des Sozialministeriumservice werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer leichte Arbeiten mit Entlohnung ausüben könne. Im ärztlichen Befund vom 26. September 2018, welcher dem Sozialministeriumservice zur Würdigung vorgelegt worden sei, werde dem AMS mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Hauterkrankung zwar nicht im Freien unter der Sonne arbeiten solle und keine Tätigkeiten ausführen solle, bei denen er vermehrt zum Schwitzen komme, Arbeiten in kühlen Räumen aber möglich seien.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe lägen somit nicht vor.
Dagegen richtet sich die als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) zu wertende Eingabe vom 25. März 2020. Der Beschwerdeführer führt darin im Wesentlichen aus, dass es Fakt sei, dass er eine Lehre (nur ein Jahr aufgrund des Konkurses des Lehrbetriebes) im Jahr vor seiner Krankheit gemacht habe. Auch den Staplerführerschein habe er vor der Erkrankung an Morbus Darier gemacht. Die Krankheit sei ihm am 30. April 2015 von der Klinik in Innsbruck bestätigt worden. Die Arbeit bei H-GmbH (6. März 2017 bis 5. März 2018) habe er durch das AMS bekommen. In dieser Zeit habe er die Familienbeihilfe nicht benötigt. Das Finanzamt habe ihm gesagt, dass er nach Beendigung der Arbeit wieder um Familienbeihilfe ansuchen könne. Aufgrund der Krankheit finde er keine Arbeit mehr, womit er nicht mehr im Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Arbeit bei H-GmbH sei nur eine Notlösung gewesen. Seitdem sei er arbeitslos.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, geboren am 27. Dezember 1992, leidet an einer kognitiven Leistungseinschränkung und Intelligenzminderung sowie an Morbus Darier, einer genetisch bedingten Hauterkrankung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Er ist Inhaber eines Behindertenpasses.
Eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist in der Lage einfache Arbeiten zu verrichten. Vermieden werden soll aufgrund der Hauterkrankung das Arbeiten in der Sonne im Freien und Tätigkeiten, die vermehrtes Schwitzen verursachen. Die Hauterkrankung ist mit Tabletten und Salben gut behandelbar.
Im Zeitraum 1. März 2011 bis 14. September 2012 absolvierte der Beschwerdeführer eine Lehre. Diese Lehre wurde infolge des Konkurses des Lehrbetriebes abgebrochen. Im Zeitraum 16. Oktober 2012 bis 25. Mai 2013 war der Beschwerdeführer bei der K-GmbH. beschäftigt. Vom 6. März 2017 bis 5. März 2018 arbeitete er bei der H-GmbH und bezog danach Arbeitslosengeld und zuletzt Notstandshilfe. Er ist als arbeitssuchend gemeldet.
Beweiswürdigung:
Das Nichtvorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit ergibt sich aus den vom Finanzamt eingeholten Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) vom 7. Jänner 2019 und vom 10. Februar 2020. Die Schlüssigkeit der Gutachten bestätigt sich durch die angeführten Tätigkeiten und dem ärztlichen Befund von ****1****, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 26. September 2018, in dem angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Hauterkrankung keine Tätigkeiten ausüben solle, bei denen er sich im Freien in der Sonne aufhalte oder vermehrt ins Schwitzen komme. Die Ausübung von Arbeiten in kühlen Räumen solle bevorzugt werden. Davon abweichende Befunde wurden nicht vorgelegt. Auch das im Zusammenhang mit der Ausstellung des Behindertenausweises erstellte Gutachten vom 26. November 2018 schließt eine Erwerbsfähigkeit nicht aus, wenn darin ausgeführt wird, dass trotz der Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann.
Rechtslage:
Gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. d und Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben erheblich behinderte volljährige Kinder, die einen eigenen Haushalt führen und deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihren Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist,
und sie vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages als Eigenanspruch. Deshalb ist im Beschwerdefall abweichend zum angefochtenen Bescheid nicht § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, sondern § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 anzuwenden.
Der Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe ist Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung (vgl. auch Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 8 Rz 18). Steht die Familienbeihilfe mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder wegen eines Ausschlussgrundes nicht zu, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht gewährt werden. Das bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist (vgl. Lenneis, aaO, Rz 19).
Im Beschwerdefall kommt es daher darauf an, ob der am 27. Dezember 1992 geborene, nunmehr 27 Jahre alte Beschwerdeführer wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und dieser Umstand bereits vor Vollendung seines 21. Lebensjahres und somit vor Dezember 2013 eingetreten ist. Die Bescheinigung, dass ein Grad der Behinderung von 50% vorliegt, vermag keinen Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe zu begründen.
Wie sich aus § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ergibt, ist der Nachweis betreffend die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem qualifizierten Verfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen (vgl. zB VwGH 26.05.2011, 2011/16/0059).
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 stellt darauf ab, dass das Kind aufgrund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 erfüllt. Es kommt somit weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem die Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl. Lenneis, aaO, Rz 20).
Im Beschwerdefall geht aus dem fachärztlichen Gutachten, welches der Bescheinigung des Sozialministeriumservice zu Grunde liegt, zwar ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% hervor, jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Krankheiten außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dass die Beeinträchtigungen schon länger bestehen, ist so lang nicht relevant, als die Beeinträchtigungen nicht eine derartige Intensität erreichen, dass eine Erwerbsfähigkeit nicht mehr vorliegt. Bemerkt wird, dass die entsprechende Intensität der Erkrankung im Beschwerdefall darüber hinaus bereits vor Dezember 2013 (Vollendung des 21. Lebensjahres) erreicht werden hätte müssen. Gegen diese Annahme spricht aber jedenfalls bereits die einjährige Erwerbstätigkeit vom 6. März 2017 bis 5. März 2018 bei der H-GmbH.
Andere als behinderungskausale Gründe (zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, Arbeitsplatzsituation, Arbeitswilligkeit, uä.) sind bei der Beurteilung ebenso wenig heranzuziehen, wie die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Vollendung des 21. Lebensjahres (vgl. UFS 30.3.2012, RV/0309-I/11).
Das Vorbringen, dass aufgrund der Erkrankung keine Arbeit mehr gefunden werde, ist deshalb unerheblich. Aufgrund der schlüssigen Gutachten liegen die Voraussetzungen für einen Familienbeihilfenanspruch im Eigenbezug nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, der über den Einzelfall hinaus Relevanz zukommen würde. Tatsachenfragen sind einer Revision im Allgemeinen ohnehin nicht zugänglich. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 14. April 2020