Volltext

BFG 31.03.2020, RV/7101427/2019

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101427.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH, Hauptplatz 32, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom 08.06.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom 04.04.2018, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom 04.04.2018 nahm die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin (Bf) als Haftungspflichtige gemäß § 9 i.V.m. §§ 80 ff. BAO für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma M-GmbH im Ausmaß von € 6.183,16 in Anspruch:

Zeitraum

Abgabenart

Betrag in Euro

05/2016

Lohnsteuer

235,60

05/2016

Dienstgeberbeitrag

120,89

05/2016

Zuschlag z. Dienstgeberbeitrag

10,75

06/2016

Lohnsteuer

311,83

06/2016

Dienstgeberbeitrag

241,77

06/2016

Zuschlag z. Dienstgeberbeitrag

21,49

07/2016

Lohnsteuer

235,60

07/2016

Dienstgeberbeitrag

102,65

07/2016

Zuschlag z. Dienstgeberbeitrag

9,12

07-09/2016

Körperschaftssteuer

125,00

08/2016

Lohnsteuer

235,60

08/2016

Dienstgeberbeitrag

102,65

08/2016

Zuschlag z. Dienstgeberbeitrag

9,12

09/2016

Lohnsteuer

235,60

09/2016

Dienstgeberbeitrag

102,65

09/2016

Zuschlag z. Dienstgeberbeitrag

9,12

10/2016

Lohnsteuer

235,60

10/2016

Dienstgeberbeitrag

102,65

10/2016

Zuschlag z. Dienstgeberbeitrag

9,12

10-12/2016

Körperschaftssteuer

125,00

2016

Pfändungsgebühr

25,82

2016

Barauslagenersatz

0,68

11/2016

Lohnsteuer

350,57

11/2016

Dienstgeberbeitrag

205,29

11/2016

Zuschlag z. Dienstgeberbeitrag

18,25

12/2016

Lohnsteuer

235,60

12/2016

Dienstgeberbeitrag

102,65

12/2016

Zuschlag z. Dienstgeberbeitrag

9,12

01-03/2017

Körperschaftssteuer

125,00

2015

Lohnsteuer

1.625,52

2015

Zuschlag z. Dienstgeberbeitrag

39,46

2017

Dienstgeberbeitrag

430,21

2017

Pfändungsgebühr

57,50

2017

Barauslagenersatz

0,68

04-06/2017

Körperschaftssteuer

125,00

07-09-2017

Körperschaftssteuer

125,00

10-12/2017

Körperschaftssteuer

125,00

Summe

6.183,16

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

„Die genannten Abgabenschuldigkeiten sind bei der Firma M-GmbH als uneinbringlich anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass die Gesellschaft nach h.a. Informationsstand weder über laufende Einnahmen noch über Vermögenswerte verfügt.

Gemäß § 80 Abs. 1 Bundesabgabenordnung waren Sie als Geschäftsführerin der Ges.m.b.H. verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben der Gesellschaft aus deren Mitteln entrichtet werden. Reichen die Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger nicht aus, muss der Geschäftsführer die ihm zur Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller fälligen Verbindlichkeiten verwenden.

Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung heranzuziehende Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Wird der Nachweis, dass die Abgabenbehörde gegenüber anderen Gläubigern nicht schlechter behandelt worden ist, vom Geschäftsführer nicht erbracht, darf die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen.

Die Lohnsteuer ist vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen. Bezüglich der Lohnsteuer ist die abgabenrechtlich relevante Pflichtverletzung schon gemäß § 78 Abs. 3 Einkommensteuergesetz gegeben. Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat der Vertreter die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.

Da der Nachweis, dass Sie ohne Ihr Verschulden gehindert waren, für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen, nicht erbracht wurde, muss davon ausgegangen werden, dass der Abgabenrückstand durch Ihr offenbar schuldhaftes Verhalten nicht entrichtet wurde. Aus diesem Grunde musste die Haftung gegen Sie geltend gemacht werden.

Mit Beschwerde vom 08.06.2018 relevierte die Bf durch ihren Vertreter als Beschwerdegründe die unrichtige rechtliche Beurteilung und Verfahrensmängel und führte wie folgt aus:

„Der Haftungsbescheid vom 04.04.2018 wurde am 09.05.2018 zugestellt.

Nach der Bestimmung des § 248 BAO (erster Satz) kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid gem. § 224 Abs. 1 leg. cit.) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.

Die der Haftung zugrunde liegenden Abgaben- bzw. Festsetzungsbescheide wurden der Beschwerdeführerin mit Ausnahme des Haftungsbescheides für das Jahr 2015 (vom 10.02.2017), dem Bescheid „Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens" vom 27.04.2017, Bescheid „Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens" vom 14.12.2016 und Vorauszahlungsbescheid 2015 (KÖSt) vom 20.01.2015 nicht übermittelt.

Aus dem dem Haftungspflichtigen gemäß § 248 BAO eingeräumten Berufungsrecht ergibt sich somit, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches. Eine solche Bekanntgabe hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch zu erfolgen (Ritz, BAO 3 , § 248 TZ 8 mit Judikaturnachweisen, RAE RZ 1216 und 1222). Wird dies unterlassen, liegt ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (siehe dazu VwGH 24.2.2010, 2005/13/0145).

Verfahrensgegenständlich sind sohin lediglich nachstehende Beträge:

Haftungsbescheid vom 10.02.2017: EUR 1.625,52
Bescheid vom 27.04.2017: EUR 58,18
Bescheid vom 14.12.2016: EUR 26,50

Der Vorauszahlungsbescheid vom 20.01.2015 betreffend KöSt wurde zwar dem Haftungsbescheid angeschlossen, jedoch ist laut „Beilage zum Haftungsbescheid vom 04.04.2018" lediglich Köst für die Zeiträume ab der Periode 07-09/2016 offen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Auszahlung von Löhnen, sodass sie nicht zur Haftung herangezogen werden kann. Die Beschwerdeführerin legt diesbezüglich die Finanz-Übersicht vor, woraus hervorgeht, dass per 24.11.2016 ein Kontostand von lediglich EUR 25,05 bestand. Es erfolgten keine weiteren Zahlungen.

Nachdem aus der beiliegenden Finanz-Übersicht objektiviert ist, dass jedenfalls ab 24.11.2016 keine Zahlungen mehr erfolgt sein können, scheidet auch jegliche Haftung für KöSt ab der Periode 01-03/2017 aus.

Es ergeben sich sohin nachstehende Beträge:

EUR 1.625,52
EUR 125.00
EUR 1.750,00

Beweis: Finanz-Übersicht, Beilage ./I, Einvernahme der Beschwerdeführerin

Der Einschreiter stellt daher den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben, den Haftungsbescheid vom 04.04.2018 abzuändern und die Haftung von EUR 6.183,16 auf EUR 1.750,52 zu reduzieren, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Verfahrensdurchführung und Entscheidung an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2018 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom 08.06.2018 gemäß § 260 BAO zurück.

Der Haftungsbescheid vom 04.04.2018 sei nachweislich am 02.05.2018 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist ende somit mit 04.06.2018. Da die Beschwerde erst am 08.06.2018, somit verspätet, eingebracht worden sei, habe sie zurückgewiesen werden müssen.

Mit Vorlageantrag vom 13.12.2018 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gemäß § 108 Abs. 2 enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Der Haftungsbescheid vom 04.04.2018 wurde entsprechend der Begründung der Beschwerdevorentscheidung laut internationalem Rückschein am 02.05.2018 durch mit Unterschrift bestätigter Übernahme zugestellt. Der 02.06.2018 fiel auf einen Samstag, daher endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des 04.06.2018.

Die Beschwerde ist mit 08.06.2018 datiert. Auch der Eingangsstempel weist dieses Datum auf.

Dass die Beschwerde erst am 08.06.2018 und somit verspätet eingebracht wurde, wurde auch von der Bf im Vorlageantrag nicht bestritten.

Die Beschwerde musste somit gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO zurückgewiesen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn der Beschluss von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am 31. März 2020