Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ER über den Antrag des RW, vertreten durch den Obmann XY und durch die Rechtsanwälte RÄ, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 6.2.2020, RV/4100398/2019, beschlossen:
Spruch
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.
Text
Entscheidungsgründe
Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpft der Revisionswerber das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6.2.2020, RV/4100398/2019 betreffend die Körperschaftsteuer für das Jahr 2014, Vorauszahlungen von Körperschaftsteuer für das Jahr 2017, Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2014 und Umsatzsteuer für das Jahr 2017.
Mit der außerordentlichen Revision wurde auch der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dies damit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden. Vielmehr drohe dem Revisionswerber durch die Vorschreibung der Abgaben ein unverhältnismäßiger Nachteil. Das Interesse des Revisionswerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wiege bei Weitem schwerer als das Interesse der belangten Behörde auf Eintreibung der vorgeschriebenen steuerlichen Abgaben.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die (zeitlich befristete) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Anträge auf aufschiebende Wirkung besteht auch im außerordentlichen Revisionsverfahren (zB VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039, mwN).
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A) und des Bundesfinanzgerichtes schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. z.B. BFG 28.02.2019, AW/7100002/2019 und die dort beispielhaft zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 26.6.2013, AW 2013/17/0015; VwGH 17.1.2014, AW 2013/17/0046; VwGH 21.3.2014, AW 2013/15/0040 und VwGH 5.9.2018, Ra 2018/15/0081).
Derartige Angaben enthält der vorliegende Antrag nicht. Da es somit an konkreten Angaben zu den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers mangelt, ist es nicht möglich zu beurteilen, inwiefern der Revisionswerber aus der gegenständlichen Entscheidung einen unverhältnismäßigen Nachteil im oben dargelegten Sinn erleiden würde.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Klagenfurt am Wörthersee, am 27. März 2020