Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch S, über die Beschwerde vom 6.8.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser, vom 22.7.2015, betreffend Haftung für den auf dem Konto xxxxxxxxxxx für den Zeitraum 23.1.2012 bis 17.3.2013 bestehenden Rückstand an Wasser- und Abwassergebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 22.7.2015 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 25 Abs. 1 WVG und gemäß § 23 Abs. 2 KKG „als neuer Wasserabnehmer“ des Betriebswasseranschlusses in Wien 8., G-Gasse, zur Haftung des auf dem Konto xxxxxxxxxxx für den Zeitraum 23.1.2012 bis 17.3.2013 bestehenden Rückstands an Wasser- und Abwassergebühren der A-GmbH in Liquidation (vormals: A-GmbH) in Höhe von EUR 1.235,32 herangezogen und gemäß § 224 BAO aufgefordert, diesen Betrag binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
In der Begründung ist Folgendes ausgeführt:
Laut Aktenlage habe der Bf. den in Wien 8., G-Gasse, befindlichen Betriebswasseranschluss samt Wasserzähler mit 18.3.2013 (bis 30.4.2015) als neuer Wasserabnehmer übernommen.
Die Einbringung der angeführten Abgabenschuldigkeit an Wasser- und Abwassergebühren zuzüglich Nebengebühren im Gesamtbetrag von EUR 1.235,32, die aus den in Kopie beiliegenden Gebührenbescheiden vom 15.3.2013 und vom 6.5.2015 resultiere, sei bei der bisherigen Wasserabnehmerin, A-GmbH in Liquidation (vormals: A-GmbH), nicht ohne Schwierigkeiten möglich, zumal die Gesellschaft infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens aufgelöst und in weiterer Folge gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht worden sei.
Der Rückstand an Wasser- und Abwassergebühren setze sich wie folgt zusammen:
Gebührenbescheid vom 15.3.2013:
Zeitraum | EUR | |
Wasserbezugsgebühr | 23.1.2012 bis 31.12.2012 | 996,48 |
Wasserbezugsgebühr | 1.1.2013 bis 13.1.2013 | 38,06 |
Wasserzählergebühr | 2. Quartal 2012 bis 1. Quartal 2013 | 23,20 |
Abwassergebühr | 23.1.2012 bis 31.12.2012 | 1.088,64 |
Abwassergebühr | 1.1.2013 bis 13.1.2013 | 41,58 |
Vorschreibungsbetrag | 2.187,96 |
Auf den Vorschreibungsbetrag von EUR 2.187,96 seien die nachstehenden vorgeschriebenen Teilzahlungen anrechenbar, da diese zur Gänze bezahlt wurden:
Fälligkeit | Wasser (EUR) | Abwasser (EUR) | EUR |
15.4.2012 | 226,81 | 241,45 | |
15.7.2012 | 226,81 | 241,45 | -936,52 |
Die nachstehende vorgeschriebene Teilzahlung sei nur zum Teil anrechenbar, da diese - im Zuge einer Ratenzahlung - zum Teil bezahlt wurde:
Fälligkeit | Wasser (EUR) | Abwasser (EUR) | EUR |
15.10.2012 | 226,81 | 241,45 | -16,12 |
Die nachstehende vorgeschriebene Teilzahlung sei nicht anrechenbar, da diese nicht bezahlt wurde:
Fälligkeit | Wasser (EUR) | Abwasser (EUR) | |
15.1.2013 | 226,81 | 241,45 |
Der Wasser- und Abwassergebührenrückstand für die Zeit vom 23.1.2012 bis 13.1.2013 betrage somit EUR 1.235,32.
Gebührenbescheid vom 6.5.2015:
Zeitraum | EUR | |
Wasserbezugsgebühr | 13.1.2013 bis 17.3.2013 | 0,00 |
Abwassergebühr | 13.1.2013 bis 17.3.2013 | 0,00 |
Vorschreibungsbetrag | 0,00 |
Auf den Vorschreibungsbetrag von EUR 0,00 sei die nachstehende vorgeschriebene Teilzahlung nicht anrechenbar, da diese nicht bezahlt wurde:
Fälligkeit | Wasser (EUR) | Abwasser (EUR) | |
15.4.2013 | 269,63 | 288,23 |
Der Wasser- und Abwassergebührenrückstand für die Zeit vom 13.1.2013 bis 17.3.2013 betrage somit EUR 0,00.
Der Bf. erhob gegen den Haftungsbescheid vom 22.7.2015 Beschwerde, in welcher er Folgendes ausführte:
Gemäß den Gebührenbescheiden vom 15.3.2013 und 6.5.2015 bestehe für den Haftungszeitraum ein Rückstand von insgesamt EUR 314,92. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur sei die Behörde, wenn einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid vorausgeht, daran gebunden und habe sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid zu halten (vgl. Ritz in RdW 1997, 302 ff; VwGH 17.10.2001, 2001/13/0127; VwGH 10.8.2010, 2007/17/0008 (zu Wiener Wasserbezugsgebühren)). Der angefochtene Haftungsbescheid weiche hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 920,40 in rechtswidriger Weise von den zugrundeliegenden Gebührenbescheiden ab. Wenn die A-GmbH die vor dem Gebührenbescheid vom 15.3.2013 fällig gewordenen Teilzahlungen nicht entrichtet haben sollte, so hätte die erstinstanzliche Behörde diese nicht entrichteten Teilzahlungen nicht von der Summe der festgesetzten Gebühren in Abzug bringen dürfen (vgl. VwGH 10.8.2010, 2007/17/0008). Bei der Inanspruchnahme der Haftung des Bf. sei die Behörde an den Rückstand, wie er gemäß den zugrundeliegenden Gebührenbescheiden besteht, gebunden. Der Bf. hafte daher nur für einen Betrag von EUR 314,92.
Wenn es weitere dem Haftungsbescheid zugrundeliegende Abgabenbescheide geben sollte, so seien diese nicht zu berücksichtigen, weil sie dem Bf. nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Dies wäre ein Verfahrensmangel, der im Verfahren über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar sei (vgl. VwGH 28.2.2013, 2011/16/0053; BFG 10.12.2014, RV/3100209/2011).
In der Beschwerde wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Haftungsbescheid dahingehend abzuändern, dass der Bf. zur Haftung für den Zeitraum 23.1.2012 bis 17.3.2013 nur im Betrag von EUR 314,92 herangezogen wird.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.1.2016 wies der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung ist nach Darstellung der Sach- und Rechtslage Folgendes ausgeführt:
„Grundsätzlich wird dazu festgestellt, dass die Wasserbezugsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBI. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, nach Wahl der Behörde jährlich, vierteljährlich oder monatlich ermittelt und unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Teilzahlungen (Abs. 3) festgesetzt wird. Im Falle der jährlichen Ermittlung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin vierteljährliche Teilzahlungen jeweils bis zur nächstfolgenden Festsetzung (Abs. 3) zu leisten. Die Teilzahlungen der Wasserbezugsgebühr werden am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres fällig (Abs. 2). Nach Abs. 3 wird die Höhe der Teilzahlungen nach Abs. 1 von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig (§ 200 BAO) festgesetzt. Gemäß § 16 Abs. 1 KKG werden die Abwassergebühren vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 Wasserversorgungsgesetz über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden.
Zu den Fälligkeiten 15.04.2012, 15.07.2012, 15.10.2012 und 15.01.2013 wurden vierteljährliche Teilzahlungen Wasser und Abwasser vorgeschrieben und im Gebührenbescheid vom 15.03.2013 angerechnet. Zu der Fälligkeit 15.04.2013 wurde eine vierteljährliche Teilzahlung Wasser und Abwasser vorgeschrieben und im Gebührenbescheid vom 06.05.2015 angerechnet.
Den Beschwerdeausführungen ist weiters entgegenzuhalten, dass im Gebührenbescheid vom 15.03.2013 zwar die Vorschreibung der Teilbeträge der Fälligkeiten 15.04.2012 bis 15.01.2013, in der Höhe von EUR 907,24 für Wasser und in der Höhe von EUR 965,80 für Abwasser sowie im Gebührenbescheid vom 06.05.2013 die Vorschreibung des Teilbetrags der Fälligkeit 15.04.2013 in der Höhe von EUR 269,63 für Wasser und in der Höhe von EUR 288,23 für Abwasser, bereits Berücksichtigung als Abzug vorgeschriebener Teilzahlungen (siehe: „minus vorgeschriebener Teilzahlungen Wasser/Abwasser“) fanden, jedoch nicht - wie der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen offensichtlich darzustellen versucht - als bereits geleistet festgehalten oder ausgewiesen wurden.
Wie aus der ausführlichen Darstellung der Zusammensetzung des Haftungsbetrages im Haftungsbescheid ersichtlich, wurden die vorgeschriebenen Teilzahlungen jedoch nicht zur Gänze bezahlt.
Die bezahlten Teilzahlungen für die Fälligkeiten 15.04.2012 und 15.07.2012 sowie die teilweise bezahlte Teilzahlung der Fälligkeit 15.10.2012 im Gesamtbetrag von EUR 952,64 wurden im Sinn des § 214 BAO mit den Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum 23.01.2012 bis 31.12.2012 (EUR 2.102,52) verrechnet. Somit ergibt sich für den Zeitraum 23.01.2012 bis 31.12.2012 eine Abgabenschuld an Wasser- und Abwassergebühren von EUR 1149,88 und für den Zeitraum 01.01.2013 bis 13.01.2013 eine Abgabenschuld an Wasser- und Abwassergebühren von EUR 84,84; insgesamt somit EUR 1234,74. Da die vorgeschriebene Teilzahlung der Fälligkeit 15.04.2013 nicht bezahlt wurde, ergibt sich für den Zeitraum 13.01.2013 bis 17.03.2013 eine Abgabenschuld an Wasser- und Abwassergebühren von EUR 0,00; insgesamt somit ein offener Wasser- und Abwassergebührenrückstand von EUR 1234,74. In diesem Zusammenhang darf auch auf den ähnlich gelagerten Fall, Bundesfinanzgericht 20.07.2015, RV/7400157/2014, hingewiesen werden.
Abgesehen davon, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.08.2010, 2007/17/0008, unter Bedachtnahme auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut der §§ 23 WVG und 16 KKG, grundsätzlich kritisch gesehen wird, wurde in diesem Verfahren die Darstellung der Zusammensetzung des Haftungsbetrages bedauerlicherweise unterlassen und erfolgte somit im angefochtenen Haftungsbescheid, anders als im gegenständlichen Verfahren, keine Feststellung, dass die vorgeschriebenen Teilzahlungen nicht bzw. nur teilweise entrichtet worden sind.
Die Ermessensentscheidung, den Beschwerdeführer zur Haftung heranzuziehen, ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen (vgl. § 20 Bundesabgabenordnung - BAO). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ die Bedeutung von „Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien“ und dem Begriff „Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung von „öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben“ beizumessen. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen in Betracht zu ziehen. Von einer ermessenswidrigen lnanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann. Rechtsvoraussetzung für die Heranziehung des Haftungspflichtigen ist somit, dass die Abgabenschuldigkeiten beim Primärschuldner nicht hereingebracht werden können (vgl. VwGH vom 17. Mai 2004, Zl. 2003/17/0132).
Die A-GmbH in Liquidation (vormals: A-GmbH) wurde infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens aufgelöst (Eintrag im Firmenbuch am 15.03.2013) und in weiterer Folge gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht (Eintrag im Firmenbuch am 09.05.2014). Es steht somit fest, dass bei dieser keine Einbringungsmöglichkeit besteht. Dass seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Heranziehung als Haftungspflichtigen entgegenstünden, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die Geltendmachung der Haftung entspricht somit den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit und die Abgabenbehörde würde bei Abstandnahme von der Haftung ihres Abgabenanspruchs verlustig gehen.
Wenn somit das öffentliche Interesse an einem gesicherten Abgabenaufkommen nur durch Geltendmachung einer Haftung gewahrt werden kann, kann in der Heranziehung der Beschwerdeführerin (gemeint: des Beschwerdeführers) eine nicht gesetzeskonforme Anwendung des vom Gesetz vorgegebenen Ermessensrahmens nicht erkannt werden.“
Der Bf. stellte gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, haftet bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. der neue Abnehmer neben dem früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht.
Gemäß § 23 Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, haftet bei einem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners auch der neue Gebührenschuldner für alle rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Bf. den gegenständlichen Wasseranschluss samt Wasserzähler als neuer Wasserabnehmer übernommen hat.
Strittig ist, ob der Bf. für einen Rückstand an Wasser- und Abwassergebühren iHv EUR 1.235,32 (im Gebührenbescheid vom 15.3.2013 festgesetzte Gebühren iHv EUR 2.187,96 abzüglich entrichtete Teilzahlungen iHv EUR 952,64) oder nur für einen Rückstand iHv EUR 314,92 (im Gebührenbescheid vom 15.3.2013 festgesetzte Gebühren iHv EUR 2.187,96 abzüglich vorgeschriebene Teilzahlungen iHv EUR 1.873,04) haftet.
In der Beschwerde wird ausgeführt, die Behörde sei nach der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 17.10.2001, 2001/13/0127; VwGH 10.8.2010, 2007/17/0008) bei der Erlassung des Haftungsbescheides an den im zugrundeliegenden Abgabenbescheid ausgewiesenen Rückstand (im gegenständlichen Fall: EUR 314,92) gebunden.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Nach § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide u.a. die Höhe der Abgaben und den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu enthalten.
Die Angabe des Fälligkeitszeitpunkts bezieht sich auf die aus dem Abgabenbescheid resultierende Nachforderung. Die betreffende Nachforderung ergibt sich aus der Differenz zwischen der Höhe der Abgaben und den bereits vorgeschriebenen Teilbeträgen. Diese Teilbeträge sind im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits fällig gewesen. Im Abgabenbescheid ist nicht darüber abzusprechen, ob die Teilbeträge ganz oder teilweise entrichtet wurden. Die Entrichtung bzw. Nichtentrichtung der Teilbeträge ist weder für die Höhe der festgesetzten Abgaben noch für die Höhe der Nachforderung von Bedeutung.
Die Bindung an den Abgabenbescheid im Haftungsverfahren besteht nur hinsichtlich der Höhe der Abgaben (im gegenständlichen Fall: EUR 2.187,96), nicht jedoch hinsichtlich der Höhe der im Bescheid angeführten Nachforderung.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der in der Beschwerde genannten höchstgerichtlichen Judikatur. Im VwGH-Erkenntnis vom 17.10.2001, 2001/13/0127, hat der Gerichtshof eine gegen die Höhe der in Haftung gezogenen Abgabenschuld gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In dem dem VwGH-Erkenntnis vom 10.8.2010, 2007/17/0008, zugrundeliegenden Beschwerdefall hat der Abgabenbescheid ein Guthaben ausgewiesen (die vorgeschriebenen Teilbeträge waren größer als die endgültigen Abgabenschuldigkeiten). Da weder im Abgabenbescheid noch im Bescheid der Berufungsbehörde festgestellt wurde, dass die vorgeschriebenen Teilbeträge nicht entrichtet worden wären, hat der Gerichtshof den Haftungsbescheid aufgehoben.
Im vorliegenden Fall wurde jedoch im angefochtenen Haftungsbescheid genau dargestellt, welche Teilbeträge entrichtet und welche Teilbeträge nicht entrichtet wurden. Die Haftung wurde nur für offene Abgabenschuldigkeiten (von der Primärschuldnerin nicht entrichtete Beträge) iHv EUR 1.235,32 geltend gemacht. Dies entspricht der oben dargestellten Rechtslage.
Hinsichtlich der Ermessensübung schließt sich das Bundesfinanzgericht den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung an.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Wien, am 30. März 2020