Volltext

BFG 26.03.2020, RV/7104422/2018

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme der Vorlageanträge

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104422.2018 · Findok (BMF)

Normen
Art. 133 Abs. 4 B-VG · § 256 Abs. 3 BAO · § 264 Abs. 4 BAO · § 25a VwGG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter GK in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch stV, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt FA vom 09.08.2018, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2015 und 2016 den Beschluss:

Spruch

I.

Die Vorlageanträge werden gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos erklärt.

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG in Verbindung mit § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Das Verfahren stellt sich wie folgt dar:

Am 09.06.2017 brachte der Beschwerdeführer (Bf) Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 und 2016 bei der belangten Behörde ein. Damit machte der Bf unter anderem Werbungskosten für Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung sowie den Kinderfreibetrag für ein Kind geltend.

Mit Ergänzungsersuchen vom 09.11.2017 wurde dem Bf vom Finanzamt mit Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht aufgetragen folgende Unterlagen beizubringen:

  • •

    Meldenachweis aller am Familienwohnsitz wohnhaften Personen (beglaubigte Übersetzung)

  • •

    Mietvertrag der Wohnung in Wien, sowie Nachweis über die Mietzahlungen in Kopie

  • •

    Vorlage Heiratsurkunde in Kopie in beglaubigter Übersetzung sowie

  • •

    Einkommensnachweis der Gattin 2013-2016 (Formular E9)

  • •

    bei Vorliegen einer Landwirtschaft: Vorlage Einkommenssteuerbescheid

  • •

    genaue Aufstellung der Familienheimfahrten mit Datum der Hin- und Rückreise und verwendeten Verkehrsmittel.

  • •

    Bei Fahrten mit dem eigenen Auto: Vorlage Fahrtenbuch, Kopie Zulassungsschein und Vorlage Tankbelege

  • •

    Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Vorlage der Tickets

Im Antwortschreiben vom 11.12.2017 wurden Listen zur Dokumentation der Familienheimfahrten mit Datum, Abfahrts- und Ankunftsort sowie Kilometerangaben für jede Strecke, eine Heiratsurkunde, eine Mitteilung vom Finanzamt über den Bezug der Ausgleichszahlungen für zwei Kinder, eine Mietvereinbarung für die Wiener Wohnung inkl. einer Bestätigung über den gezahlten Mietzins, Bescheinigungen über die Einkünfte der Gattin im Ansässigkeitsstaat sowie in ungarischer Sprache ohne deutscher Übersetzung gehaltenen Grundbuchsauszügen, eine Zulassungsbescheinigung für einen Pkw lautend auf die Ehegattin des Bf und Meldebestätigungen für die Familienmitglieder beigebracht.

Das Finanzamt erließ am 09.08.2018 Einkommensteuerbescheide für 2015 und 2016, wobei in der Begründung ausgeführt wurde, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden konnten, als nachvollziehbare Beweise vorlagen. Die Ausgaben für Familienheimfahrten sowie der beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag bei einem Kind wurden nicht berücksichtigt.

In den dagegen erhobenen Beschwerden vom 13.08.2018 wurde die Berücksichtigung der Familienheimfahrten sowie des Alleinverdienerabsetzbetrages beantragt und angeführt, dass alle gewünschten Dokumente vorgelegt wurden.

Mittels Beschwerdevorentscheidungen vom 22.08.2018 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und auf die Begründung des Jahres 2014 verwiesen. Aus der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich folgende Begründung:

"Familenheimfahrten können steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Kosten nachgewiesen werden. Die abverlangten Unterlagen wurden nur teilweise erbracht (beglaubigte Übersetzungen waren keine angefügt ). Zudem erfüllt eine reine Auflistung der Fahrten nicht die gebotene Nachweispflicht; ohne ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch und die entsprechenden Tankbelege gilt der Nachweis nicht als erbracht, dass die Fahrten tatsächlich stattgefunden haben."

Am 11.09.2018 brachte der Bf beim Finanzamt einen an das Bundesfinanzgericht gerichteten Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerden betreffend 2015 und 2016 ein.

Mit Vorlagebericht vom 28.09.2018 wurden die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung mit dem Antrag auf Stattgabe hinsichtlich des Alleinverdienerabsetzbetrages für den Sohn sowie Abweisung der sonstigen Anträge vorgelegt.

Mit Beschluss vom 06.02.2020 wurde dem Bf aufgetragen,

  • •

    die tatsächliche Anzahl der Familienheimfahrten bzw. die entsprechenden Ausgaben zB durch Tankbelege, etc. glaubhaft zu machen,

  • •

    sich zu den in Ihrer Unterlage zu den Familienheimfahrten angeführten Fahrtstrecken Wien - Solt (und retour) von immer 340 Kilometer zu äußern, da eine jeweils exakt gleiche Fahrtstrecke in Anbetracht der Ergebnisse von digitalen Routenplanern und Ihren eigenen Angaben für 2017 und 2018 widersprüchlich, wenig lebensnah und nicht glaubwürdig erscheint,

  • •

    eine eventuelle Kostenteilung aufgrund von Fahrgemeinschaften darzustellen sowie

  • •

    die Größe der Wiener Wohnung anzuführen.

Mit Stellungnahme vom 12.03.2020 wurden zu den relevanten Punkten des Beschlusses eine bei einem ungarischen Notar aufgenommene eidesstattliche Erklärung der Ehefrau zur Bestätigung der wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Heimfahrten ihres Gatten inkl. deutscher Übersetzung sowie Bestätigungen aus der ungarischen Fahrzeugdatenbank hinsichtlich der richtigen Kilometerstände übermittelt.

Mit Anbringen vom 24.03.2020, am Bundesfinanzgericht eingelangt am 26.03.2020, wurden die Vorlageanträge zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.03.2019 wurde das gegenständliche Verfahren am 02.05.2019 der nunmehr für die Erledigung zuständigen Geschäftsabteilung übertragen.

1. Sachverhalt

Die am 11.09.2018 beim Finanzamt eingelangten Vorlageanträge hinsichtlich der Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 wurden mit Anbringen vom 24.03.2020, am Bundesfinanzgericht eingelangt am 26.03.2020, zurückgenommen.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

3. Rechtslage

Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

4. Rechtliche Beurteilung (siehe I.)

Der Bf hat mit Anbringen vom 24.03.2020 seine Vorlageanträge betreffend seiner Beschwerden zurückgezogen, die Vorlageanträge sind daher aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts gemäß § 256 Abs 1 in Verbindung mit § 264 Abs 4 lit d BAO mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts gemäß § 278 BAO in Verbindung mit § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Die Beschwerden gelten damit gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 22.08.2018 als erledigt.

5. Unzulässigkeit der Revision (siehe II.)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 lit d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen ist.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs 2 iVm § 1 Abs 1 des Art 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl I Nr 16/2020).

Wien, am 26. März 2020