Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache VN-KM NN, Adresse, 1210 Wien, über die Beschwerde vom 03.04.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 28.03.2019, betreffend Rückforderung der für VN-Kd NN für den Zeitraum Juli 2018 bis September 2018 gewährten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Am 8.8.2018 überreichte NN VN-KM, in der Folge mit Bf. bezeichnet, das ausgefüllte Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" beim Finanzamt. In diesem wurde hinsichtlich NN VN-Kd erklärt, dieser habe im Herbst eine Nachprüfung.
Vorgelegt wurde das Abschlusszeugnis vom 22.6.2018, in welchem die Abschlussprüfung aufgrund einer nicht bestandenen mündlichen Prüfung als nicht bestanden beurteilt wurde.
Mit Bescheid vom 28.3.2019 forderte das Finanzamt die für NN VN-Kd für den Zeitraum von Juli 2018 bis September 2018 gewährte Familienbeihilfe in Höhe von 509,50 Euro und den Kinderabsetzbetrag in Höhe von 175,20 Euro, insgesamt 684,70 Euro, zurück und führte begründend wie folgt aus:
"Da Sie trotz Auffoderung keinen Prüfungsnachweis über die Wiederholung der Abschlussprüfung Ihres Sohnes VN-Kd eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 119 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht."
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom 3.4.2019 Beschwerde und führte aus, ihr Sohn VN-Kd NN habe seinen SCHULE-Abschluss im Mai 2018. Nachdem kein Bescheid v. Zeugnis oder jegliche neue Anmeldungen einer anderen Weiterbildung erfolgt sei, sei ihr die Familienbeihilfe künftig gestrichen worden. Da aber ihr Sohn die Prüfung ausständig gehabt habe und diese im September 2018 stattgefunden habe, sei ihr die Beihilfe für die Monate dazwischen (Juli, August, September) im Oktober nachüberwiesen worden. Diese Prüfung habe ihr Sohn leider auch nicht bestanden und müsse diese heuer nachholen.
VN-Kd NN erhielt eine mit 14.2.2019 datierte Entscheidung der SCHULBEZEICHNUNG, wonach er die Abschlussprüfung nicht bestanden habe. Er sei im Prüfungsgebiet "Betriebswirtschaftliches Kolloquium (mündlich)" mit "Nicht genügend" beurteilt worden.
Vorgelegt wurde weiters eine Schulbesuchsbestätigung der SCHULBEZEICHNUNG vom 19.12.2018, wonach VN-Kd NN sich im Prüfungsstadium befinde. Voraussichtlicher Prüfungstermin für die Abschlussprüfung sei der 14.2.2019.
Mit Ergänzungsersuchen vom 12.9.2019 wurde die Bf. aufgefordert, einen Nachweis über die abgelegte Prüfung im Herbsttermin 2018 von VN-Kd bzw. eine schriftliche Bestätigung zu bringen, ob bzw. warum kein Prüfungsantritt erfolgt sei. Weiters sollte das Reifeprüfungszeugnis vorgelegt und die weitere Tätigkeit von VN-Kd (Studium, Beschäftigung ...) bekanntgegeben werden.
Die Bf. schickte die Aufforderung zurück und erklärte "hiermit schicke ich von VN-Kd NN die Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigung". Diese Dokumente waren im Finanzamtsakt nicht bei diesem Schreiben abgelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und verwies auf die Mitwirkungspflicht der Partei im Abgabenverfahren gemäß § 115 BAO.
Mit Eingabe vom 24.10.2019 erhob die Bf. Beschwerde gegen diesen Bescheid und erklärte, die fehlenden Dokumente seien eingeschrieben per Post gesendet worden. Diese Eingabe wurde als Vorlageantrag gewertet.
Mit Eingabe vom 16.12.2019 ersuchte die Bf. um Aussetzung des offenen Betrages und legte eine Schulbesuchsbestätigung der SCHULBEZEICHNUNG vom 7.11.2019 vor, wonach sich VN-Kd NN im Prüfungsstadium befinde. Voraussichtlicher Prüfungstermin für die Abschlussprüfung Frühjahrstermin 2020 sei: mündlich: 10 – 21.2.2020. Der exakte Prüfungstag sei spätestens eine Woche vorher in der Amtstafel ausgehängt.
Mit Bescheid vom 21.2.2020 bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung.
Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 13.3.2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und erklärte, es habe nicht festgestellt werden können, ob VN-Kd zu dem Termin im September 2018 angetreten sei. Trotz Aufforderung seien keine Beweismittel vorgelegt worden. Die Vorhaltsbeantwortung vom 12.9.2019 sei ohne weitere Nachweise eingegangen, keines der vorgelegten Dokumente betreffe den gegenständlichen Zeitraum. Von einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung könne im gegenständlichen Zeitraum nicht ausgegangen werden.
Am 16.3.2020 legte die Bf. dem Finanzamt eine Schulbesuchsbestätigung der SCHULBEZEICHNUNG vom 30.9.2019 vor. In dieser wurde bestätigt, dass NN VN-Kd am 17.10.2018 zum Herbsttermin 2018 der Abschlussprüfung angetreten sei.
Vorgelegt wurde ein Abschlussprüfungszeugnis vom 20.2.2020.
In einem Schreiben vom 16.3.2020 teilte NN VN-KM dem Finanzamt Folgendes mit:
"Sie schreiben im Sachverhalt, dass nicht festgestellt worden ist, dass mein Sohn, NN VN-Kd im September 2018 zur Prüfung angetreten ist. Dazu ist die Bestätigung anbei.
Es ist richtig, dass er am 14.02.2019 zum 3. Termin angetreten ist und dies ebenso nicht bestanden hat. Jedoch ist er zum letzten Mal am 20.02.2020 angetreten und hat die Prüfung endgültig bestanden. Die bestandene Abschlussprüfung finden Sie ebenso anbei.
Diese Anlagen wurden schon bereits persönlich am Finanzamt abgegeben, deswegen geriet ich persönlich in Verwirrung, wieso ein anderer Sachverhalt geschrieben worden ist. Ich bitte Sie daher höflichst um eine kurze Rückmeldung, ob die eingebrachte Beschwerde akzeptiert worden ist und keine weiteren Beträge offen sind."
Laut Mitteilung des Finanzamtes vom 26.3.2020 stimmte dieses einer Stattgabe der Beschwerde zu.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig war, ob VN-Kd NN sich im Zeitraum von Juli 2018 bis September 2018 in Berufsausbildung befunden hat. Dies wird vom Finanzamt nunmehr anerkannt.
Gemäß 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dessen Erkenntnis vom 18.11.2008, Zahl 2007/15/0050) enthält das Gesetz keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Unter diesen Begriff fallen jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung. Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat.
Im Hinblick auf den Nachweis eines Prüfungsantrittes im Herbst 2018 wird vom Finanzamt nun nicht mehr bezweifelt, dass auch von Juli 2018 bis September 2018 eine Berufsausbildung von VN-Kd vorgelegen hat.
Der Beschwerde konnte daher Folge gegeben werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da der Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung nunmehr unstrittig sind, war eine Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 26. März 2020