Volltext

BFG 12.03.2020, RV/7105499/2019

Grunderwerbsteuer

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105499.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 1 GrStG 1955
Schlagworte
Grunderwerbsteuer

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. R.T in der Beschwerdesache A.B. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 15.7.2019, ErfNr. Nummer, betreffend Grunderwerbsteuer beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde und der Vorlageantrag werden gemäß § 256 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) und § 264 Abs. 4 lit. d BAO für gegenstandslos erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit angefochtenem Bescheid hat das Finanzamt die Grunderwerbsteuer gemäß § 5 GrEStG 1987 für den Kaufvertrag vom 05.03.2019 festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 28.02.2020 wurden die Beschwerde und der Vorlageantrag zurückgezogen.

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Abs. 3 leg.cit bestimmt, dass eine Beschwerde, die zurückgenommen wurde, mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären ist.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit.d BAO sind die Bestimmungen über die Zurücknahme von Beschwerden (§ 256 BAO) auch auf Vorlegeanträge zu erklären.

Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde und des Vorlageantrages waren die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO und der Vorlagenantrag gemäß § 264 Abs. 4 lit.d BAO idF BGBI.Nr. 142/2013 für gegenstandslos zu erklären.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am 12. März 2020