Volltext

BFG 30.01.2018, RV/2100512/2015

Begünstigung nach § 9 EnFG 1979 auch für nach 1989 in Betrieb genommene Wasserkraftanlagen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100512.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 9 EnFG · § 303 BAO · § 299 Abs. 1 BAO · § 8 Abs. 1 EnFG · § 8 EnFG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, vertreten durch WTH, über die Berufungen (nunmehr Beschwerden) vom 18.10.2013 und 20.10.2013

Spruch

a) gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 17.09.2013 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2009

b) gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 20.09.2013 betreffend die Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2011 und

c) gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 17.10.2013 sowie den Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 20.09.2013 der belangten Behörde Finanzamt

zu Recht erkannt:

ad a)
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

ad b)

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

ad c)

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert:

Die Körperschaftsteuer 2009 wird mit 6.057,79 Euro und
die Körperschaftsteuer 2011 wird mit 1.696 Euro festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte in den Körperschaftsteuererklärungen 2009 und 2011 die Steuerermäßigung gemäß § 8 iVm § 9 EnFG 1979.

Die Körperschaftsteuer 2009 und 2011 wurde erklärungsgemäß festgesetzt und das gesamte Einkommen der Bf. in den Streitjahren der Ermäßigung des § 9 EnFG 1979 unterworfen.

Danach ermäßigte sich die Körperschaftsteuer in den Streitjahren um 50%.

Im Zuge von Überprüfungshandlungen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Bf. die Begünstigung des § 9 EnFG zu Unrecht in Anspruch genommen habe.
Die Bf. habe die Begünstigung erstmals nach 1989 geltend gemacht.

Die letztmalige Inanspruchnahme sei jedoch im Jahr 2008 möglich gewesen, soferne der Betrieb im Jahre 1989 aufgenommen worden war.

Im Übrigen habe die Bf. zeitweise bei hohen Wasserständen auch noch eine ältere Wasserkraftanlage (Kraftwerk I) zu geschaltet.

Unabhängig davon, dass nach Ansicht des Finanzamtes § 9 EnFG 1979 für die neue, nach dem 31.12.1989 in Betrieb genommenen Wasserkraftanlage (Kraftwerk II) nicht zur Anwendung komme, weil diese Bestimmung außer Kraft getreten sei, könnten Teile des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens der Bf., soweit diese Auf das Kraftwerk I entfielen, schon aus diesem Grunde nicht begünstigt werden.

Das Finanzamt nahm das Verfahren betreffend die Körperschaftssteuer 2009 gemäß § 303 BAO mit Bescheid vom 17.09.2013 wieder auf und erließ einen neuen Sachbescheid ohne Gewährung der beantragten Steuerbegünstigung für das gesamte Einkommen, weil § 8 iVm der § 9 EnfG 1979 im Streitzeitraum nicht mehr im Rechtsbestand gewesen sei.

Den Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 26.06.2012 hob das Finanzamt gemäß § 299 Abs. 1 BAO mit Bescheid vom 20.09.2013 von Amtswegen auf, da sich infolge der gewährten Steuerbegünstigung der Spruch als unrichtig erwiesen habe.

Im neuen Sachbescheid 2011 vom 20.09.2013 kam die beantragte Begünstigung naturgemäß ebenfalls nicht zur Anwendung.

Mit Eingaben vom 18. und 20.09.2013 brachte die Bf. Berufungen (nunmehr Beschwerden) gegen die Wiederaufnahme 2009, die Aufhebung 2011 sowie die Körperschaftsteuerbescheide 2009 und 2011 ein.

Die Bf. vertrat unter Hinweis auf Rechtsgutachten die Ansicht, dass die Steuerermäßigung nach§ 8 iVm § 9 EnFG 1979 auch auf Wasserkraftanlagen anzuwenden sei, die wie die beschwerdegegenständliche erst nach dem 31.12. 1989 in Betrieb genommen worden seien.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 12. und 28.08.2014 wurden die Berufungen (nunmehr Beschwerden) abgewiesen.

In der Folge brachte die Bf. Vorlageanträge an das Bundesfinanzgericht ein, welche dem Bundesfinanzgericht am 08.04.2015 vorgelegt wurden.

Das Bundesfinanzgericht setzte die Entscheidung über diese Vorlageanträge mit Beschluss vom 15.06.2016 gemäß § 271 BAO aus, da vor dem Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl Ro 2015/15/0042 eine Verfahren anhängig war, in dem ebenfalls die Anwendbarkeit des § 8 iVm § 9 EnFG 1979 auf Wasserkraftanlagen, die nach dem 31.12.1989 in Betrieb genommen wurden, zu klären war.

Die Aussetzung nach § 271 BAO erfolgte, da die Klärung dieser Frage eine Vorfrage für den Beschwerdefall darstellte.

Im Erkenntnis VwGH 14.09.2017, Ro 2015/15/0042 kam der Gerichtshof zur Ansicht, dass
§ 8 EnFG iVm § 9 EnFG 1979 auch auf Wasserkraftanlagen, die nach dem 31.12.1989 in Betrieb genommen werden, erstmals angewendet werden kann.
Das bedeutet, dass auch im Beschwerdefall die Begünstigung des § 9 EnFG 1979 anzuwenden ist.

Allerdings bringt das Finanzamt vor, dass die Bf. neben dem von der Begünstigung betroffenen Kraftwerk II gelegentlich bei entsprechen hohen Wasserständen ein älteres Kraftwerk I zuschalte, weshalb die auf das Kraftwerk I entfallenden Gewinnanteile nicht der der Begünstigung unterliegen.

Das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen sei daher auf Kraftwerk I und Kraftwerk II aufzuteilen.

Im Jahr 2009 seien 70% und im Jahr 2011 85% der Einnahmen dem Kraftwerk II zuzuordnen und folglich begünstigt.

Diese Beurteilung wird von der Bf. nicht bestritten. Mit Eingabe an das Bundesfinanzgericht vom 20.12.2017 stimmte sie dieser Gewinnaufteilung zu.

Rechtslage

§ 8 Abs. 1 EnFG 1979

Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1), die von den §§ 1 bis 6 keinen Gebrauch machen und deren Ausbauleistung insgesamt 10 000 kW nicht übersteigt, können von § 9 Gebrauch machen. Voraussetzung ist, daß die Stromerzeugung den ausschließlichen Betriebsgegenstand darstellt, daß es sich bei den Stromerzeugungsanlagen um Wasserkraftanlagen handelt, die nach dem 31. Dezember 1979 in Betrieb genommen wurden, die energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§ 20) und für die eine vorzeitige Abschreibung gemäß § 8 Abs. 4 Z 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Anspruch genommen wurde, und daß der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wird.

§ 9 Abs. 1 EnFG 1979
Die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ermäßigt sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

§ 303 Abs. 1 BAO

Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

§ 299 Abs. 1 BAO
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

§ 271 Abs. 2 BAO
Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

Erwägungen

Gemäß § 271 Abs. 2 BAO ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren nach der Entscheidung des VwGH vom 14.09.2017, Ro 2015/15/0042 von Amts wegen fortzusetzen.
In dieser Entscheidung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Bestimmungen des § 8 iVm § 9 EnFG 1979 noch im Rechtsbestand sind und daher auch auf
Wasserkraftanlagen anzuwenden, die nach dem 31.12.1989 in Betrieb genommen wurden. Dies trifft auch auf beschwerdegegenständliche Kraftwerk II der Bf. zu.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis verwiesen.

Da jedoch Einkommensteile der Jahre 2009 und 2011 nicht von der Begünstigung erfasst sind, erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO für das Jahr 2009 und die Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides nach § 299 BAO für das Jahr 2011 zu Recht.

ad a) Bescheid vom 17.09.2013 über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO betreffend Körperschaftsteuer 2009
Durch die Außenprüfung erlangte das Finanzamt zum ersten Mal Kenntnis davon, dass Teile des Einkommens 2009 nicht begünstigt sind und deshalb ein im Spruch anders lautender Bescheid zu erlassen war.

Die Voraussetzungen des § 303 BAO waren daher für das Jahr 2009 erfüllt und der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2009 vom 17.09.2013 erging zu Recht.

Die Beschwerde war in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen.

ad b) Bescheid vom 20.09.2013 über die Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2011 gemäß § 299 BAO.

Auch im Jahr 2011 wurde das körperschafsteuerpflichtige Einkommen der Bf. zur Gänze im Spruch des Körperschaftsteuerbescheides 2011 vom 26.09.2012 begünstigt, weshalb der Spruch nicht richtig war. Da das Finanzamt diese Unrichtigkeit innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides erkannte, war eine Aufhebung gemäß § 299 BAO vorzunehmen.

Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen.

ad c)

Es steht unbestritten fest, dass sich die Körperschaftsteuer im Jahr 2009 statt für 100% nur für 85% und im Jahr 2011 satt für 100% nur für 70% des körperschafsteuerpflichtigen Einkommens um 50% ermäßigt.

Es ergibt sich daher nachstehende Neuberechnung, die der Festsetzung zu Grunde gelegt wird und einen Teil des Spruches darstellt.

Neuberechnung der Körperschaftsteuer 2009 und 2011 (Beträge in Euro):

Das Einkommen im Jahr 2009 beträgt

59.506,20

Berechnung der Körperschaftsteuer

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

59.506,20

Gesamtbetrag der Einkünfte

59.506,20

Einkommen

59.506,20

Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt:

Gemäß § 22 KStG 1988 (30%)

25% von 17.851,86

4.462,97

Gemäß E(n)FG (70%)

12,5% von 41.654,34

5.206,79

Anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer

-3.464,07

Körperschaftsteuer

6.205,69

Einbehaltene Steuerbeträge

-147,90

Festgesetzte Körperschaftsteuer

6.057,79

Das Einkommen 2011 beträgt

20.654,35

Berechnung der Körperschaftsteuer

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

20.654,35

Gesamtbetrag der Einkünfte

20.654,35

Einkommen

20.654,35

Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt:

Gemäß § 22 KStG 1988 (15%)

25% von 3.098,23

774,54

Gemäß E(n)FG (85%)

12,5% von 17.556,62

2.194,53

Anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer

-1.024,35

Einbehaltene Steuerbeträge

-249,13

Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988

+0,41

Festgesetzte Körperschaftsteuer

1.696,00

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall erfolgte die Lösung der zu Grunde liegenden Rechtsfrage mit dem oben erläuterten Erkenntnis VwGH Ro 2015/15/0042, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am 30. Jänner 2018

Rechtssätze

RV/2100512/2015-RS1

Rechtssatz

Die Begünstigung des § 9 EnFG 1979 für Wasserkraftanlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 EnFG 1979 ist auch auf Wasserkraftanlagen anzuwenden, die nach dem 31.12.1989 in Betrieb genommen wurden.

Dies hat der VwGH im Erkenntnis vom 14.09.2017, Ro 2015/15/0042 eindeutig festgestellt.