Volltext

BFG 12.03.2020, RV/5100122/2020

Zurückweisung eines Vorlageantrags als verspätet

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100122.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 1 BAO · § 264 Abs. 4 lit. e BAO · § 264 Abs. 5 BAO · § 260 Abs. 1 lit. b BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Richterin in der Beschwerdesache Bf, Adresse, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Gmunden Vöcklabruck vom 21.03.2019, über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, St.Nr. 0000 beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag vom 8.10.2019, eingebracht am 11.10.2019 wird gemäß § 264 Abs. 5 iVm § 264 Abs 4 lit e iVm § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Unter Androhung einer Zwangsstrafe wurde der Beschwerdeführer (infolge Bf.) vom Finanzamt aufgefordert eine Einkommensteuererklärung 2017 abzugeben.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 21.3.2019 die angedrohte Zwangsstrafe gemäß
§ 111 der Bundesabgabenordnung mit 300 € fest, da keine Einkommensteuererklärung 2017 eingereicht worden sei.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde, datiert vom 1.4.2019 eingebracht mit folgendem Inhalt:

"...Einkommensteuererklärung 2017
Einspruch gegen Zwangsstrafe

Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2017 lege ich hiermit Einspruch ein.
Die Erklärung wurde bereits vor Ablauf der gesetzten Frist (12.02.) bei Ihnen eingeworfen. Eine Kopie erhalten Sie nochmals anbei.

Ich bitte um Prüfung und Korrektur..".

Das Finanzamt erließ am 10.7.2019 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:

"Die gesetzliche Frist zur Abgabe von elektronisch eingebrachten Erklärungen 2017 ist der 30. Juni 2018. Ein Fristverlängerungsansuchen wurde für dieses Veranlagungsjahr nicht eingebracht. Auf eine Erinnerung vom 23. November 2018 wurde nicht reagiert.

Mit Bescheid vom 28. Jänner 2019 wurde Herr Bf mittels RSb-Brief aufgefordert, die Einkommensteuererklärung bis 18. Februar 2019 einzureichen und es wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von 300,-- Euro im Falle einer Nichtabgabe angedroht.

Die Einreichung der Steuererklärung erfolgte erst nach Festsetzung der Zwangsstrafe am 1. April 2019. Für die Behauptung, dass bereits am 12. Februar 2019 die angeforderte Erklärung eingeworfen wurde, gibt es keinen Nachweis".

Laut Rückschein wurde die Beschwerdevorentscheidung am 12.7.2019 dem Bf. zugestellt.

Dagegen wurde vom Bf. mit Schreiben vom 8.10.2019 - eingelangt beim Finanzamt am 11.10.2019 - "Einspruch" (gewertet als Vorlageantrag) gegen die Festlegung von Zwangsgeld 300 € eingebracht.

Die Abgabenbehörde hat im Vorlagebericht vom 16.1.2020 inhaltlich auf die Beschwerdevorentscheidung vom 10.7.2019 verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass der Einspruch vom 11.10.2019 - gewertet als Vorlageantrag - gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2019 zudem verspätet eingebracht worden sei. Die Beschwerde sei daher als verspätet zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 7.2.2020 ersuchte das Bundesfinanzgericht den Bf. um Stellungnahme zu folgendem Sachverhalt:
"Ihre Beschwerde vom 1.4.2019 gegen den Bescheid vom 21.3.2019 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.7.2019 als unbegründet ab. Die Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung wurde mit Zustellnachweis (Rsb-Brief) veranlasst. Laut im Akt aufliegenden Zustellnachweis wurde die Beschwerdevorentscheidung am 12.7.2019 an Sie zugestellt und von Ihnen übernommen. Nach § 264 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe ein Vorlageantrag gestellt werden. Nach den aufliegenden Unterlagen langte ihr "Einspruch " - Vorlage-antrag- datiert vom 8.10.2019 beim Finanzamt am 11.10.2019 ein. Der Vorlageantrag wurde daher offenbar verspätet eingebracht und wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen sein".

II. Festgestellter Sachverhalt:

Sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung wurden rechtswirksam dem Bf zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.7.2019 wurde dem Bf. am 12.7.2019 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 8.10.2019 wurde der Einspruch - Vorlageantrag - vom Bf. verfasst und beim Finanzamt am 11.10.2019 eingebracht.
Der Umstand der Verspätung wurde dem Bf. mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis 24.2.2020 vorgehalten.

Es erfolgte keine Stellungnahme.

III. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vom Finanzamt übermittelten Aktenteilen und dem vom Bundesfinanzgericht übermittelten Vorhalt.

IV. Rechtslage und rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 264 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961, kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

§ 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde (der Vorlageantrag) mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie (Bescheidbeschwerde) bzw. er (Vorlageantrag) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Wie im Schreiben des Bundesfinanzgericht vom 7.2.2020 dargelegt, wurde die Beschwerdevorentscheidung dem Bf. am 12.7.2019 zugestellt.

Beschwerden und Vorlageanträge sind fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist eingebracht werden (Ritz, BAO6, § 260, Tz 21 bezüglich Bescheid- und Maßnahmenbeschwerden ohne weitere Nachweise).

Der am 8.10.2019 datierte Vorlageantrag langte am 11.10.2019 und damit verspätet beim Finanzamt ein. Demzufolge ist der Vorlageantrag als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen. Auf inhaltliche Vorbringen des Bf. war daher nicht mehr einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gegenständlich nicht vor, weil sich die Rechtsfolge bei versäumter Frist zwingend aus dem Gesetz ergibt. Daher liegt keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG vor.

Linz, am 12. März 2020