Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom 20.09.2017 gegen den Haftungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz vom 23.08.2017 zu Abgabenkontonummer 001, mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 FLAG 1967 für die Rückzahlung der zu Unrecht von P (VNR 002) für das Kind K (VNR 003) für den Zeitraum Juli 2014 bis Juli 2015 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 2.824,90 € in Anspruch genommen wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Haftungsinanspruchnahme auf folgende Rückforderungsbeträge eingeschränkt wird:
Familienbeihilfe | Juni 2015 | 158,90 € |
Familienbeihilfe | Juli 2015 | 158,90 € |
Kinderabsetzbetrag | Juni 2015 | 58,40 € |
Kinderabsetzbetrag | Juli 2015 | 58,40 € |
Summe | 434,60 € |
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
K (Sohn des Beschwerdeführers) besuchte laut den Eintragungen in der Beihilfendatenbank die HTL 1 in Ort1, Abteilung Grafik und Kommunikationsdesign. Dort legte er am 17.6.2014 die Reifeprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg ab. Anschließend sei beabsichtigt gewesen, dort die einjährige Meisterschule für Kommunikationsdesign zu besuchen (voraussichtliches Ende Juli 2015). Das Finanzamt gewährte der Kindesmutter (P) daher auch nach Ablegung der Reifeprüfung weiterhin Familienbeihilfe für das Kind.
Am 4.4.2016 wurde in der Beihilfendatenbank vermerkt, dass das Kind laut Mitteilung der HTL die Ausbildung dort nach Ablegung der Reifeprüfung (17.6.2014) beendet habe.
Daraufhin forderte das Finanzamt von P mit Bescheid vom 4.4.2016 die für das Kind für den Zeitraum Juli 2014 bis Juli 2015 ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe in Höhe von 2.065,70 € und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von 759,20 €, insgesamt somit 2.824,90 € zurück. Begründet wurde dies damit, dass das Kind seine Ausbildung an der HTL im Juni 2014 beendet habe.
Versuche des Finanzamtes, den Rückforderungsbetrag bei P einzubringen, scheiterten. Wiederholte Begehungen durch einen Vollstecker führten zu keinem Ergebnis; auch eine Forderungspfändung sei aussichtslos, da die Schuldnerin nur über eine unpfändbare Mindestpension verfüge. Am 12.8.2016 hielt der Vollstrecker in einem elektronischen Aktenvermerk fest, dass die Schuldnerin laut Auskunft der Nachbarn an Verfolgungswahn leide. Der "Gatte" sei mit HWS (Hauptwohnsitz) dort gemeldet und telefonisch erreicht worden; er habe dabei eine sofortige Bezahlung des Abgabenrückstandes zugesagt. Eine solche erfolgte in weiterer Folge jedoch nicht. Am 23.8.2017 sei die Schuldnerin zwar angetroffen worden, diese aber augenscheinlich gesundheitlich schwer angeschlagen. Trotz Begehung mit einer Kollegin sei keine vernünftige Kommunikation mit der Schuldnerin möglich gewesen.
Mit Haftungsbescheid vom 23.8.2017 nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 FLAG 1967 als Haftungsschuldner für die von P rückgeforderten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 2.824,90 € in Anspruch und forderte ihn auf, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu entrichten. Dem Haftungsbescheid wurde der Rückforderungsbescheid vom 4.4.2016 in Ablichtung angeschlossen. Begründet wurde die Geltendmachung der Haftung damit, dass der Rückforderungsbetrag bei P uneinbringlich sei und der Beschwerdeführer in dem im Rückforderungsbescheid angeführten Zeitraum (Juli 2014 bis Juli 2015) im gemeinsamen Haushalt mit P gelebt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde vom 20.9.2017. Diese wurde vom Beschwerdeführer damit begründet, dass er „zu diesem Zeitpunkt“ schon von P geschieden gewesen sei und in Deutschland gewohnt und gearbeitet habe. Der „Fehler“ (gemeint offenbar: Grund für die zu Unrecht erfolgte Auszahlung der Familienbeihilfe) liege nicht bei P, sondern beim Finanzamt. P habe keine falschen Angaben zum Status des Schulbesuches ihres Sohnes gemacht.
In einer Beschwerdeergänzung vom 26.9.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Deutschland einen Wohnsitz in Ort2, habe. Dazu wurde eine „Selbstauskunft über eingetragene Steuer-ID“ der Stadtverwaltung Ort2 - allerdings bereits aus dem Jahr 2012 – vorgelegt, die eine entsprechende Meldebestätigung und eine Steuer-ID ausweist. Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits seit „März 2014“ geschieden sei. Zu seinen Tätigkeiten in Deutschland gab der Beschwerdeführer an:
10/2012 – 02/2014 | Fa. A, Deutschland |
03/2014 – 09/2014 | arbeitslos gemeldet bei Arbeitsamt Ort2 Deutschland |
10/2014 – 03/2015 | B, Deutschland |
In einer gleichlautenden Beschwerdeergänzung vom 24.10.2017 brachte der Beschwerdeführer noch vor, dass seine Wohnsitzmeldung in Österreich damit unrechtmäßig gewesen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.4.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer hafte für die rückgeforderten Beträge, da er im Rückforderungszeitraum im gemeinsamen Haushalt mit P gelebt habe. In der Beschwerde sei eine Meldebestätigung der Stadtverwaltung Ort2 vorgelegt worden, woraus ersichtlich sei, dass er dort im Melderegister gespeichert sei. Laut durchgeführter Meldeamtsanfrage bei der österreichischen Meldebehörde sei allerdings festgestellt worden, dass er seit 23.06.2014 bis dato seinen Hauptwohnsitz in Österreich in Ort3 habe. Er behaupte zwar, dass die Wohnsitzmeldung in Österreich unrechtmäßig sei. Allerdings läge es in seiner eigenen Verantwortung, den Wohnsitz in Österreich abzumelden.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 15.5.2018. Darin betonte der Beschwerdeführer neuerlich, dass er im Rückforderungszeittraum nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner geschiedenen Frau gelebt habe. Er habe in dieser Zeit in Deutschland gearbeitet und zwar ca. 600 km von Ort3 entfernt, da sei eine tägliche Nachhausefahrt nicht möglich. Das Finanzamt in Österreich habe für diese Zeit „EU-Steuern“ von ihm verlangt, obwohl er in Deutschland Steuern für seine Arbeit zahlen habe müssen. Das müsse in seinem Steuerakt ersichtlich sein. Als mögliche Beweismittel bot der Beschwerdeführer auch Anfragen bei der deutschen Steuerverwaltung und den deutschen Firmen an. Er habe diese Familienbeihilfe nicht bezogen, sei von P schon geschieden gewesen und habe nicht im gemeinsamen Haushalt gewohnt. Die Finanzbehörde habe den Fehler gemacht, unberechtigte Gelder auszuzahlen. Warum soll er den Schaden bezahlen.
In einem Vorhalt vom 9.12.2019 wies das Finanzamt den Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Rückforderungszeitraum und auch nach wie vor eine „gemeinsame Anschrift“ mit seiner geschiedenen Frau habe, obwohl er nach seinem Vorbringen zumindest seit Juli 2014 über einen anderen Haushalt verfüge. Eine tägliche Nachhausefahrt sei für die Begründung bzw. Beibehaltung eines gemeinsamen Haushaltes nicht erforderlich.
Mit E-Mail vom 30.1.2020 legte der Beschwerdeführer in einem Anhang zu dieser Mail eine – nicht unterfertigte – Bestätigung der L vom 25.1.2020 mit folgendem Inhalt vor:
„Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt Linz
Betreff: Bf * geb. wohnhaft in Ort3
Sehr geehrte Damen und Herren
Herrn Bf habe ich im Frühsommer 2006 kennengelernt damals hat er bei der französichen Firma X gearbeitet in der Niederlassung Ort2. Zu dieser Zeit hat er in verschiedenen Hotels im Umfeld von Ort2 gewohnt.
Nach unserer Kennenlernphase ist er dann am 23.10.2006 bei mir in meiner ETW Wohnung eingezogen. In der Zeit unserer eheähnlichen Beziehung war sein Lebensmittelpunkt - beruflich sowie seine sozialen Kontakte - waren hier in Ort2 bis zu seinem Auszug bei mir Mitte Juni 2015.
Herr BF. hat von Oktober 2006 bis zu seinem Auszug einen anteiligen - zu 50% finanziellen Betrag für die gemeinsamen Wohn- Lebenshaltungskosten etc. geleistet.
Er hat in der Zeit unsers Zusammenlebens von unserer gemeinsamen Wohnung in Ort2 aus zu den jeweiligen Arbeitsstätten die Arbeit angetreten. Herr BF. war bei der Firma Y in Ort2 angestellt und hatte regelmäßig Arbeitseinsätze in Ort4 bei C, auch in anderen Orten wie Paris und in England. Es gab Anfang 2014 Umstrukturierung der Firma V und Wegzug der Firma Y aus Ort2, so dass Herr BF. sich eine neue Arbeitsstätte gesucht hat.
Weitere Arbeitsstellen in der Zeit unseres Zusammenlebens waren:
vom Oktober 2012 bis Febr. 2014 bei der Firma W in Ort2
vom März 2014 bis Sept. 2014 war er hier beim Arbeitsamt Ort2 arbeitsuchend
vom Oktober 2014 bis März 2015 hat er in F bei der O gearbeitet
ab April 2015 war er arbeitsuchend beim Arbeitsamt angemeldet.
Aufgrund persönlicher und biographischer Entwicklungen hat sich Herr BF. entschieden am 1. Juli 2015 in Österreich bei der Firma XY in Ort1 eine weitere Tätigkeit anzunehmen.“
Am 9.3.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundefinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben.
Da auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigung der L deren Unterschrift fehlte, wurde diese vom Bundesfinanzgericht um Bestätigung ersucht, dass diese Bescheinigung von ihr erstellt wurde. L bestätigte dem Bundesfinanzgericht am 19.3.2020 die Richtigkeit ihrer Angaben in der Bescheinigung.
Der Beschwerdeführer wurde mit Vorhalt vom 19.3.2020 (per E-Mail) um Stellungnahme zu folgenden Punkten ersucht:
"1) Das Finanzamt stützt sich im Haftungsverfahren im Wesentlichen auf die durchgehende Meldung Ihres Hauptwohnsitzes in Ort3. An diese Anschriften erfolgten auch sämtliche Zustellungen im gegenständlichen Verfahren, ebenso wie die Zustellungen im Veranlagungsverfahren.
Laut Eintragungen im Grundbuch gehört die Liegenschaft Ort3 nach wie vor Ihnen und P je zur Hälfte. Durch die Scheidung wurde daher dieses anteilige Liegenschaftsvermögen offenbar nicht tangiert.
Im gegenständlichen Beschwerdefall kommt der Meldung im Sinne des Meldegesetzes zwar Indizwirkung, aber keine allein entscheidende Bedeutung zu. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände. Der Abklärung derselben dient dieser Vorhalt.
Es wird deshalb ersucht, eine Ablichtung des Scheidungsurteils vom tt.mm.2014 samt Vereinbarung über die Aufteilung des Vermögens und der Unterhaltspflichten vorzulegen (eingescannt als Anhang zur Antwortmail; sollte dies technisch nicht möglich sein, können Sie die Ablichtung selbstverständlich auch im Postweg oder per Fax unter Angabe der im Betreff angeführten Geschäftszahl an das Bundesfinanzgericht übermitteln).
2) Sofern sich eine Beantwortung dieser Frage nicht ohnehin bereits aus dem Scheidungsurteil ergibt: In einer Eingabe vom 13.12.2016 betreffend Ihre Arbeitnehmerveranlagungen 2011 und Folgejahre wiesen Sie unter anderem darauf hin, dass Sie nach der Scheidung Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 800,00 € zu leisten haben? Betreffen diese nur die beiden Kinder oder auch Ihre geschiedene Frau?
3) Wie haben Sie nach der Scheidung den Kontakt zu den Kindern gestaltet? Wo und wie oft haben Sie diese getroffen? Ihr Sohn K war bis 3.4.2019 mit Hauptwohnsitz in Ort3, gemeldet. Als aktuelle Anschrift wird Ort5 ausgewiesen. Wohnt ihr Sohn noch dort? Die aktuelle Anschrift ist insofern relevant, damit Ihr Sohn erforderlichenfalls als Zeuge einvernommen werden kann. Um Bekanntgabe einer allfälligen E-Mailadresse Ihres Sohnes wird ersucht.
4) Nach den Angaben der L sind Sie bereits am 23.10.2006 in deren Wohnung in Ort2 eingezogen und hatten Ihren Lebensmittelpunkt dort. Sind Sie zur selben Zeit aus der Wohnung in Ort3 ausgezogen oder haben Sie diese - beispielsweise zu den Wochenenden - weiter benützt? Wenn ja, wie lange?
5) L gab weiters an, dass Sie aus deren Wohnung Mitte Juni 2015 ausgezogen sind. Eine andere inländische Anschrift als jene in Ort3, ist nicht aktenkundig. Wohnen Sie seit diesem Zeitpunkt wieder bei Ihrer geschiedenen Frau oder verfügt das Haus in Ort3 über zwei getrennte Wohnungen?
6) Bitte beschreiben Sie Ihre berufliche Tätigkeit in Deutschland näher; im Veranlagungsakt finden sich zwar Lohnsteuerbescheinigung der deutschen Arbeitgeber, aus diesen geht jedoch die konkrete Tätigkeit nicht hervor.
7) Zu den Arbeitnehmerveranlagungen 2014 und 2015: In beiden Erklärungen vom 13.12.2016 führen Sie Ihre geschiedene Frau als „Partnerin“ an. In der Beilage L 1k zur Erklärung 2014 haben Sie für das Kind K2 den „Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind“ beantragt. In der Beilage L 1k zur Erklärung 2015 wurde für das Kind K ebenfalls der „Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind“ beantragt. Dies steht im Widerspruch zu Ihrer Verantwortung, dass Sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (Juli 2014 bis Juli 2015) keinen Haushalt in Ort3 geführt hätten."
In einer Stellungnahme vom 21.3.2020 gab der Beschwerdeführer zu diesen Punkten an:
„zu 1 Meldung ordentlicher Wohnsitz: Ja ich war in Ort3 gemeldet obwohl mein Lebensmittelpunkt in Deutschland war Fehler meinerseits aber ich habe gedacht dadurch kann nichts wegen der Besitzverhältnisse Haus geändert werden Haus ist zur Hälfte in meinem Besitz.
zu 2 im Scheidungsfall hat sich meine ExFrau nicht beteiligt daher gibt es keine Unterhaltsforderung oder Güterteilung. Sie wurde auch weiterhin finanziell unterstützt die Betriebskosten Haus habe ich übernommen und die Kinder K2 und K wurden noch zusätzlich finanziell unterstützt.
zu 3 ich habe meine Kinder ca alle 3 Monate in Ort3 gesehen und habe dort in meinem Haus je 1x übernachtet. K2 hat hat jetzt in Ort1 eine Wohnung und K ist in Wien.
zu 4 Ich bin in Ort3 ausgezogen und habe in Ort2 mit gemeinsamen Bett und eigenem Schreibtisch und BV Kleiderschrank gelebt. Habe in Ort3 wenn ich die Kinder besucht habe ca alle 3 Monate 1 Nacht in Ort3 geschlafen.
Zu 5 nachdem ich in Deutschland ausgezogen bin, bin ich wieder in meine Haushälfte (eigenes Zimmer) Ort3 eingezogen meine Arbeitsstelle war ja in Linz.
zu 6. Fa W Konstruktionsleiter Einkäufer Arbeitsvorbrreiter Abwickler mit Behörden TÜV. Fa N. Leibkonstrukteur bei FA F. Schreiben eines Excl Programmes für die Berechnung von Schweißzeiten und Stückkosten von Autositzen.
Zu 7 fehlerhaft ausgefüllte Formulare habe für diese Zeit zwar in Österreich auch Steuern bezahlt obwohl ich in Deutschland angestellt war und ich dort meine Steuern zahlte und für diese Zeit keinen Steuerausgleich ich Österreich erhalten habe. Ich war in der angegebenen Zeit mit ordentlichen Wohnsitz in Deutschland wie die Steuerbescheide und die Erklärung von L bestätigen und ein Pendeln die ist aufgrund der großen Entfernung nicht möglich. Für weitere Auskünfte stehen ich und L gerne zur Verfügung.“
Am 24.3.2020 brachte der Beschwerdeführer ergänzend noch vor: „Ich möchte noch anführen, daß ich in Ort2 Deutschland als Hauptwohnsitz gemeldet war und als ich arbeitslos wurde nach Beschäftigung Fa. W und auch Fa. N ich mich beim deutschen Arbeitsamt gemeldet habe und auch von dort Unterstützung bekam und nicht vom österreichischen AMS.“
In einem weiteren Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 25.3.2020 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass L ihre Angaben gegenüber dem Bundesfinanzgericht nochmals bestätigt habe. Es werde daher davon auszugehen sein, dass er bis Mitte Juni 2015 einen gemeinsamen Haushalt mit L geführt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe er aber wieder im Haus in Ort3 gewohnt, das ihm nach wie vor zur Hälfte gehöre. Für die Monate Juni und Juli 2015 werde von einem gemeinsamen Haushalt mit P im Sinne des § 26 Abs. 3 FLAG auszugehen sein. Nach seinem Vorbringen bewohne er im Haus in Ort3 zwar ein eigenes Zimmer. Das reiche jedoch für das Vorliegen getrennter Wohnungen und damit getrennter Haushalte nicht aus. Bei der von ihm geschilderten Sachlage sei von einer gemeinsamen Benützung der übrigen Zimmer (Bad, WC, Küche etc.) auszugehen. Für eine gemeinsame Haushaltsführung spreche auch der Umstand, dass er die Betriebskosten für das Haus trage und auch seine Exfrau ebenso wie die Kinder K2 und K (jedenfalls im beschwerdegegenständlichen Zeitraum) finanziell unterstützt habe. Bei einer Einschränkung der Haftung auf die Monate Juni und Juli 2015 würde sich die Haftungsschuld von 2.824,90 € auf nur mehr 434,60 € (Familienbeihilfe pro Monat 158,90 €, Kinderabsetzbetrag pro Monat 58,40 €) vermindern.
Der Beschwerdeführer erklärte sich in einer Antwortmail vom 25.3.2020 mit einer Einschränkung der Haftung auf die Monate Juni und Juli 2015 einverstanden.
Dem Finanzamt wurden die Ergebnisse des vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Das Finanzamt teilte dazu mit, dass gegen eine Einschränkung der Haftung auf die Monate Juni und Juli 2015 keine Einwände bestünden.
Beweiswürdigung
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Rückforderungsbeträge bei der Primärschuldnerin (P) steht fest. Wiederholte Begehungen durch einen Vollstecker führten zu keinem Ergebnis; auch eine Forderungspfändung war aussichtslos, da die Abgabenschuldnerin nur über eine unpfändbare Mindestpension verfüge.
Zu klären ist im vorliegenden Fall in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Frage, ob und in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer mit der Primärschuldnerin (P) in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Aufgrund der Erhebungen des Bundesfinanzgerichtes und der Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (L) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis Mitte Juni 2015 einen gemeinsamen Haushalt mit dieser geführt hat. Diese hat bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit ihr in deren Eigentumswohnung gelebt hat, in der Zeit ihrer eheähnlichen Beziehung seinen Lebensmittelpunkt im Hinblick auf berufliche sowie soziale Kontakte dort hatte und bis zu seinem Auszug Mitte Juni 2015 einen anteiligen (50%-igen) finanziellen Betrag für die gemeinsamen Wohn- und Lebenshaltungskosten geleistet hat. Der Beschwerdeführer habe in der Zeit ihres Zusammenlebens von der gemeinsamen Wohnung in Ort2 aus die Arbeit zu den jeweiligen Arbeitsstätten angetreten.
Erst nach seinem Auszug aus deren Wohnung hat der Beschwerdeführer wieder einen gemeinsamen Haushalt mit der Primärschuldnerin im Haus in Ort3, das je im Hälfteeigentum des Beschwerdeführers und der Primärschuldnerin steht, begründet. Nach seinem Vorbringen bewohnte er (in dieser Zeit) im Haus in Ort3 zwar ein eigenes Zimmer. Das reicht jedoch für das Vorliegen getrennter Wohnungen und damit getrennter Haushalte nicht aus. Bei der von ihm geschilderten Sachlage ist von einer gemeinsamen Benützung der übrigen Zimmer (Bad, WC, Küche etc.) auszugehen, was vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wurde. Für eine gemeinsame Haushaltsführung spricht auch der Umstand, dass er die (gesamten) Betriebskosten für das Haus trägt und auch seine Exfrau (die Primärschuldnerin) ebenso wie die Kinder K2 und K (jedenfalls im beschwerdegegenständlichen Zeitraum) finanziell unterstützt hat. Bei dieser Sachlage ist von einem gemeinsamen Haushalt mit der Primärschuldnerin in den Monaten Juni und Juli 2015 auszugehen. Dass das Kind K dem Haushalt im beschwerdegegenständlichen Zeitraum angehörte, ist unbestritten; der Sohn des Beschwerdeführers war dort bis 3.4.2019 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Rechtslage
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
§ 26 Abs. 1 und 3 FLAG 1967 normieren:
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Erwägungen
Die Bestimmung des § 26 Abs. 3 FLAG wurde durch das BGBl 290/1976 in das FLAG aufgenommen. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (114 der Beilagen XIV. GP) wird dazu ausgeführt:
Zu Art. I Z 11:
Die im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebenden Eltern können nunmehr bestimmen, ob die Familienbeihilfe an die Mutter oder an den Vater ausgezahlt werden soll. Als Folge dieses Wahlrechtes sieht der neue Abs. 3 des § 26 vor, dass für einen unrechtmäßigen Bezug an Familienbeihilfe beide Teile haften. In den Fällen, in denen die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen wurde und der Elternteil, der die Familienbeihilfe ausgezahlt erhalten hat, den zu Unrecht bezogenen Betrag nicht zurückzahlen kann, wird demnach der andere Elternteil für die Rückzahlung haftbar gemacht werden können. Die Haftung des anderen Elternteiles findet ihre Begründung darin, dass mit der Familienbeihilfe ein Teil der Haushaltsausgaben bestritten wird und dies auch dem Elternteil, der die Familienbeihilfe nicht selbst bezogen hat, zugute kommt.
Die Haftung desjenigen Elternteils, der die Familienbeihilfe (und die Kinderabsetzbeträge) nicht bezogen hat, bezieht sich nur auf die Beträge, die während der Zeit eines gemeinsamen Haushaltes mit dem primären Rückzahlungspflichtigen bezogen wurden. Die Geltendmachung der Haftung wird nach den Erläuterungen nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Rückzahlungspflichtige zur Rückzahlung nicht in der Lage ist (Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Tz 65).
Ein „gemeinsamer Haushalt“ im Sinne des § 2 Abs. 5 und des § 26 Abs. 3 FLAG liegt vor, wenn bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung geteilt wird. Im gegenständlichen Fall konnte nur für den Zeitraum Juni 2015 und Juli 2015 festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen gemeinsamen Haushalt mit der Primärschuldnerin (P) geführt hat. Die Haftungsinanspruchnahme war daher auf diese Monate einzuschränken.
Die Erlassung eines Haftungsbescheides liegt im Ermessen. Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Haftungen sind Besicherungsinstitute. Daraus ergibt sich eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Daher darf der Haftende in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert wäre oder wenn die Inanspruchnahme des Hauptschuldners aus rechtlichen Gründen nicht möglich oder nicht zulässig wäre (vgl. Ritz, BAO, § 7 Rz 6). Bei der Ermessensübung ist ferner das öffentliche Interesse an einer gesicherten und möglichst zeitnahen Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe sowie die Einbringlichkeit der Haftungsschuld zu berücksichtigen.
Die mit Bescheid vom 4.4.2016 von der Primärschuldnerin zurückgeforderten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen waren bei dieser nicht einbringlich. Wiederholte Einbringungsversuche des Finanzamtes sind erfolglos verlaufen. Aus diesem Grund war die Geltendmachung der Haftung geboten, um auf diesem Weg zumindest einen Teil des Rückforderungsbetrages doch noch einzubringen. Der Beschwerdeführer ist erwerbstätig und hat sich in seiner Stellungnahme vom 25.3.2020 mit der Einschränkung der Haftung auf den im Spruch ausgewiesen Betrag einverstanden erklärt, sodass die Einbringung der verbleibenden Haftungsschuld bei ihm gesichert erscheint.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage war im gegenständlichen Fall nicht zu klären. In Streit stand lediglich die Sachverhaltsfrage, ob und in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer mit der Primärschuldnerin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028 mwN). Eine ordentliche Revision ist daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Linz, am 27. März 2020