Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. RI in der Beschwerdesache Bf., Adr., StNr. 0**/0*** - FA 51, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom 12.05.2010, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) der Jahre 2005 bis 2008 beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 19.03.2015 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a iVm den §§ 260 Abs. 1 lit. b, 264 Abs. 4 lit. e und 264 Abs. 5 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I) Verfahrensverlauf
Mit 12.05.2010 langten die Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 elektronisch beim Finanzamt ein.
Das Finanzamt führte die Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 mit 12.05.2010 durch und führte aus, dass die ausländische Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bezogen wird. Es handelt sich hier um eine öffentliche Pension. Eine öffentliche Pension darf im Ansässigkeitsstaat Österreich nur mit Progressionsvorbehalt unter der KZ 440 (ab 2009 KZ 453 und KZ 791) berücksichtigt werden.
Dagegen erhob der Bf. mit Anbringen vom 19.5.2010 Berufung.
Mit den Berufungsvorentscheidungen vom 11.8.2010 wurden die Erstbescheide vom 12.5.2010 abgeändert. Dagegen erhob der Bf. mit 15.09.2010 erneut Beschwerde.
Das Finanzamt entschied am 16.09.2010 im Zuge von neuerlichen abändernden (es wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Sonderausgabenerhöhungsbetrag für Alleinverdiener berücksichtigt) Berufungsvorentscheidungen, welche nach der Aktenlage ohne Zustellnachweis zugestellt wurden. Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 wurden somit wiederholt antragsgemäß im Sinne des Bf. abgeändert.
Die Berufungsvorentscheidungen vom 16.09.2010 erwuchsen in Rechtskraft.
Mit Anbringen vom 19.03.2015 "Berufung gegen die Bescheide vom 16.09.2010" langte der Vorlageantrag gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2005 bis 2008 beim Finanzamt ein.
Mit Vorlagebericht vom 07.04.2015 wurde die Beschwerde für die Jahre 2005 bis 2008 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt, den Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen, da die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge, gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht obliege.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass das Rechtsmittel inhaltlich nicht als Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO gewertet werden könne, da hinsichtlich aller angefochtenen Bescheide bereits Verjährung eingetreten sei.
Gleichzeitig wurde der Bf. über die erfolgte Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht informiert. Der Vorlagebericht wurde ihm zur Kenntnisnahme ebenfalls übermittelt. Der Bf. gab zum Vorbringen des Finanzamtes, der Vorlagebericht sei nicht fristgerecht eingebracht worden, keine Stellungnahme ab.
II) Festgestellter Sachverhalt
Die Berufungsvorentscheidungen vom 16.09.2010 wurden dem Bf. nach der Aktenlage ohne Zustellnachweis zugestellt.
Weiters wurde dem Bf. der Vorlagebericht vom 07.04.2015, in dem auf die Verspätung des Vorlageantrages hingewiesen wurde, zur Kenntnisnahme (ohne Zustellnachweis) übermittelt. Der Bf. gab dazu keine Stellungnahme ab.
Das Gericht geht daher davon aus, dass die zweiten Berufungsvorentscheidungen vom 16.09.2010 rechtswirksam zugestellt wurden und das als Vorlageantrag zu wertende Anbringen vom 19.03.2015 nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieser Berufungsvorentscheidungen eingebracht wurde.
III) Rechtslage
Gemäß § 276 Abs. 2 BAO in der Fassung BGBl I 20/2009 kann gegen einen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 276 Abs. 5 BAO kann eine zweite Berufungsvorentscheidung - außer wenn sie dem Berufungsbegehren vollinhaltlich Rechnung trägt - erlassen werden, wenn alle Parteien, die einen Vorlageantrag gestellt haben, zustimmen und die Antragsfrist für alle Antragsberechtigten abgelaufen ist. Die Zustimmung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.
Gemäß der derzeit geltenden Rechtslage kann nach § 264 Abs. 1 BAO gegen eine Beschwerdevorentscheidung (früher: Berufungsvorentscheidung) innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Wird die Zustellung eines Schriftstückes ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß § 26 Abs. 1 ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Nach Abs. 2 gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt (Bumberger/Schmid, ZustG Kommentar 2018, S. 259 ff).
Gemäß § 265 Abs. 6 BAO hat der von der Behörde dem Bf. zur Kenntnis gebrachte Vorlagebericht den Charakter eines Vorhaltes. Durch die Verständigung von der Vorlage der Beschwerde wird es dem Bf. ermöglicht, das Bundesfinanzgericht über alle für die Beschwerde relevanten Verhältnisse zu informieren (Fischerlehner, Abgabenverfahren2 (2016) § 265 Anm. 4).
IV) Erwägungen
Im gegenständlichen Fall wurde der Bf. von der Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht am 07.04.2015 informiert. Der Vorlagebericht wurde ihm als Beilage übermittelt.
Der Bf. hat die Wirksamkeit der Zustellung der zweiten Berufungsvorentscheidungen nicht bestritten, weshalb die Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG eintritt (Bumberger/Schmid, ZustG Kommentar 2018, K9). Die Beschwerdevorentscheidungen (früher bezeichnet als Berufungsvorentscheidungen) vom 16.09.2010 gelten als wirksam zugestellt.
Der Bf. brachte am 19.03.2015 einen Vorlageantrag beim Finanzamt ein. Die Frist von einem Monat ab Zustellung wurde somit nicht eingehalten.
Der Vorlageantrag war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
V) Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrags unmittelbar aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die Revision war daher spruchgemäß nicht zuzulassen.
Linz, am 26. März 2020