Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom 26. März 2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt datiert vom 15. März 2019, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:
In ihrer persönlich am 26. Februar 2019 abgegebenen Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung 2018 machte die Beschwerdeführerin € 210,44 außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt an Krankheitskosten geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2018 datiert vom 15. März 2019 wurden diese € 210,44 an außergewöhnlichen Belastungen als Aufwendungen nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 ( Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) abzüglich eines gleichhohen Selbstbehaltes bei der Berechnung des Einkommens der Beschwerdeführerin berücksichtigt.
Dies wurde vom Finanzamt mit folgenden Worten begründet: „Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von € 1.901,05."
In der ebenfalls persönlich am 26. März 2019 überreichten Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid begehrte die Beschwerdeführerin erneut die von ihr geltend gemachten € 210,44 im Einkommensteuerbescheid 2018 zu berücksichtigen. Es handle sich um die im Jahr 2018 gekauften Medikamente und seien diese nach einer Finanzauskunft im "Bescheid" zu vergüten. Es werde eine Aufstellung der 2018 über bei einer Apotheke gekaufte Medikamente, welche dafür notwendig seien, den normalen Lebensabend zu erhalten, beigelegt.
Diese Auflistung bestätigt die Zahlung von € 60,00 Rezeptgebühr und € 47,54 für ohne Rezept erworbene Medikamente.
Es handelt sich dabei um handelsübliche Schmerzmittel, Blutverdünner, Cholesterinsenker, Blutdrucksenker, Durchblutungsförderer, Omega-3 Fettsäuren, Feuchtigkeitscreme für besonders trockene Haut und einer Salbe zur Unterstützung des Heilungsprozesses bei stumpfen Verletzungen und Ähnlichem.
Mit Beschwerdevorentscheidungen datiert vom 4. April 2019 wurde das Begehren der Beschwerdeführerin abgewiesen und dies damit begründet, dass die beantragten Krankheitskosten bereits im Erstbescheid berücksichtigt worden seien. Krankheitskosten, die im Zusammenhang mit einer Behinderung (mindestens 25%) anfallen würden, könnten ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden. Da dies bei der Beschwerdeführerin laut Aktenlage nicht der Fall sei, werde ein einkommensabhängiger Selbstbehalt berechnet.
In einem gemeinsamen verfassten Schriftstück überreichten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerden an das Bundesfinanzgericht gemäß § 264 Abs. 1 BAO am 12. April 2019.
Darin führten die Ehegatten aus, dass Spenden die sie (gemeinsam?) bezahlt hätten, nur zu € 155,00 berücksichtigt worden wären, obwohl diese € 225,00 betragen hätten.
Die Medikamente und Arztrechnungen hätten € 1.421,11 ausgemacht, würden aber in den Bescheiden zu € 1.527,25 berücksichtigt und sei ein Selbstbehalt ausgebucht worden. Es stelle sich die Frage, wie das Finanzamt zu diesem Betrag komme und mit welcher Begründung dies als Selbstbehalt bezeichnet worden sei.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seien 82 und 88 Jahre alt und würden für diese Lebensjahre Medikamente benötigen. Es stelle sich noch die Frage, warum die Beschwerdeführerin € 18,00 nachzahlen solle und wer falsch gerechnet habe. Solle es zu keiner Einigung kommen, werde ersucht, die Gesamtunterlagen an den Bundesminister für Justiz zu senden.
Beweiswürdigung und sich daraus ergebender entscheidungsrelevanter
Sachverhalt:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen, dem Vorbringen der Parteien und der Einsicht in die Datenbank der Finanzverwaltung.
Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 € 210,44 an Selbstbehalt der rezeptpflichtigen Medikamente und für andere Medikamente, welche nicht verschreibungspflichtig sind, ausgegeben hat, erscheint aufgrund der vorgelegten Unterlagen und des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin jedenfalls glaubwürdig.
Die im Vorlageantrag genannten Zahlen für Medikamentenausgaben beziehen sich nicht allein auf die Beschwerdeführerin sondern auch auf ihren Ehegatten und wird in dessen Beschwerdeverfahren darüber zu erkennen sein.
Gleiches gilt für die dort genannten Spendenbeträge. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2018 € 20,00 für die A GmbH ausgegeben.
Letztlich sind vom Kirchenbeitrag € 27,16 auf die Beschwerdeführerin entfallen.
Rechtslage und rechtliche Erwägungen:
Außergewöhnliche Belastungen werden im § 34 EStG 1988 im allgemeinen geregelt. Dieser lautet auszugsweise:
"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro …………………………………………………………….……. 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro …………………...…………………………… 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………......................... 10%.
mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..………………………... 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
– wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
– wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
– für jedes Kind (§ 106).
(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
– Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
– Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
– Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
– Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
– Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. "
Entsprechend § 33 Abs. 4 EStG 1988 betrug das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 ohne Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen € 19.010,54 (Gesamtbetrag der Einkünfte von € 16.386,60 zuzügliche Sonderzahlungen von € 2.877,88 abzüglich darauf entfallende Sozialversicherungsabgaben von € 146,78 abzüglich Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 von € 20,00 abzüglich Kirchenbeitrag von € 27,16).
Wenn man dies der Berechnung nach § 33 Abs. 4 EStG 1988 unterzieht (siehe oben) so ergibt sich ein Selbstbehalt von maximal € 1.901,05, in welchen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten € 210,44 für Medikamente und Rezeptgebühren Platz finden. Um also eine steuerliche Auswirkung zu haben, hätten die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen mindestens € 1.901,05 plus eins, also € 1.902,05, ausmachen müssen.
Dafür, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt nach § 33 Abs. 6 EStG 1988 vorliegen, bietet der Akteninhalt und des Vorbringen der Beschwerdeführerin keinerlei Hinweis, weswegen die Beschwerde, da das Finanzamt die Höhe der außergewöhnlichen Belastung der Beschwerdeführerin nach § 33 EStG 1988 korrekt ermittelt und berechnet hat, abzuweisen ist.
Die im Vorlageantrag monierte Nachzahlung von € 18,00 an Einkommensteuer 2018 ergibt sich zwingend daraus, dass am Schluss der Berechnung die bereits von der pensionsauszahlenden Stelle einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer berücksichtigt werden muss. Dies kann je nach dem, ob die im vorhinein bezahlte Lohnsteuer (eine bloße Erhebungsform der Einkommensteuer) mit dem Jahresbetrag an Einkommensteuer übereinstimmt oder nicht zu einer Gutschrift oder Nachzahlung führen.
Bei der Beschwerdeführerin wurde der vom Einkommensteuerbescheid 2016 ausgehende Freibetragsbescheid vom 28. Februar 2017 von der pensionsauszahlenden Stelle bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer berücksichtigt. Dies führte dazu, dass bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 von vornherein um € 120,00 weniger an Lohnsteuer einbehalten wurden.
Hätte die Beschwerdeführerin auf das Ausstellen eines Freibetragsbescheides bei ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2016 verzichtet, wären der Beschwerdeführerin um € 120,00 mehr an Lohnsteuer von der laufenden Pension abgezogen worden und hätte sie bei der Arbeitnehmerinnenveranlagung 2018 eine Gutschrift von € 102,00 erhalten.
Ein Vorlegen der Verfahrensakten durch das Bundesfinanzgericht an den Bundesminister für Justiz sieht die hier anzuwendende Verfahrensvorschrift (die Bundesabgabenordnung) nicht vor.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Erkenntnis beschränkt sich allein auf die Beweiswürdigung und unmittelbare und wörtliche Anwendung der oben zitierten Normen. Rechtsfragen, deren Bedeutung über die Lösung dieses Falles hinausgehen, werden dadurch nicht berührt.
Linz, am 19. März 2020