Volltext

BFG 27.03.2020, RV/7101865/2019

Zurückweisung des Vorlageantrages mangels Aktivlegitimation

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101865.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 93 Abs. 2 BAO · § 273 Abs. 1 BAO · § 264 Abs. 2 lit. a BAO · § 246 Abs. 1 BAO · § 260 Abs. 1 lit. a BAO · § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 · § 264 Abs. 1 BAO · § 264 Abs. 4 BAO · § 260 Abs. 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den von B., Wien, eingebrachten Vorlageantrag vom 24.01.2019 gegen die an J. ergangenen Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 18.07.2018 beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

B. stellte am 25.05.2018 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter J., welche im Wintersemester 2014 an der Universität Wien mit dem Studium der Rechtswissenschaften begonnen hat.

Die Tochter hat mit 01.02.2018 im Zuge des Erasmusprogrammes ein Auslandssemester in der Schweiz angetreten.

Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 18.07.2018 unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung ab März 2018 abgewiesen, da die Tochter der Bf. mit Ende das WS 17/18, nach dem vorgegebenen Studienplan, den Abschluss des 2. Studienabschnittes des Studiums der Rechtswissenschaften hätte erbringen müssen und das Auslandssemester erst im darauffolgenden SS 18 begonnen wurde, liege kein Verlängerungstatbestand vor und somit sei ihr Antrag auf Familienbeihilfe ab dem oben genannten Zeitraum abzuweisen.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe erst mit dem Monat in dem der 2. Abschnitt abgeschlossen werde.

Der Abweisungsbescheid war an die Antragstellerin B. gerichtet.

Gegen den Abweisungsbescheid wurde jedoch von J., Tochter von B., am 27.07.2018 im eigenen Namen Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.01. 2019, gerichtet an J., gemäß § 260 BAO zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass diese nicht zulässig sei, da zur Einbringung einer Beschwerde gemäß § 246 Abs. 1 BAO jener befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Da der Bescheid nicht an J. ergangen sei, sei sie zur Einbringung nicht legitimiert gewesen.

Am 24.01.2019 wurde dann von B. im eigenen Namen ein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung, gerichtet an ihre Tochter J., eingebracht. Diese führte ua. aus, dass der Formalfehler begangen worden sei, da ihre Tochter die Beschwerde unterfertigt habe. Aus den von ihr nunmehr - im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht näher ausgeführten vorgelegten Tatbestand des Falles gehe hervor, dass sie dazu legitimiert sei, die Familienbeihilfe zu erhalten.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

B. stellte am 25.05.2018 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter J., geb. xx.1996, ab März 2018.

Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 18.07.2018, gerichtet an B., abgewiesen.

Gegen den Abweisungsbescheid brachte die Tochter J. im eigenen Namen am 27.07.2018 Beschwerde ein.

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2019, gerichtet an J., gemäß § 260 BAO wegen fehlender Aktivlegitimation zurückgewiesen.

Der gegenständliche Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde dann anschließend von B. am 24.01.2019 eingebracht.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Familienbeihilfenakt.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

Nach § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist gemäß § 264 Abs. 2 BAO befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden.

§ 260 Abs. 1 lit a BAO regelt, dass die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist.

Eine Bescheidbeschwerde ist bei mangelnder Aktivlegimation (§ 264 Abs. 2 BAO) des Einschreiters unzulässig.

Wird eine Beschwerde (Vorlageantrag) von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gem § 260 Abs 1 lit a zurückzuweisen (vgl VwGH 12.11.1987, 85/16/0113, 0114). Zuständig sind hiezu die Abgabenbehörde (mit Beschwerdevor­entscheidung) bzw das Verwaltungs­gericht (mit Beschluss).

Im gegenständlichen Fall hat B. im eigenen Namen den Vorlageantrag eingebracht, der an ihre Tochter J. gerichtet war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der von der B. eingebrachte Vorlageantrag vom 24.01.2019 mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorlageantrages der Rechtsprechung und Verwaltungsgerichtshofes folgt, war die Unzulässigkeit der Re Vision auszusprechen.

Wien, am 27. März 2020