Volltext

BFG 19.03.2020, RV/5100812/2019

Ausbildung zur diplomierten Kräuterpädagogin als Werbungskosten für umfassende Umschulung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100812.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 167 Abs. 2 BAO · § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 · § 16 EStG 1988 · § 16 Abs. 1 EStG 1988 · § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom 30. März 2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 2. März 2017, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:

In ihrer elektronischen Abgabenerklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung 2015 machte die Beschwerdeführerin unter der Kennzahl 722 € 1.980,00 an Werbungskosten geltend.

Dazu verfasste das Finanzamt den Vorhalt vom 11. Juli 2016, in welchem das Finanzamt die Beschwerdeführerin aufforderte, bezüglich der beantragten Aufwendungen zur Fortbildung/Ausbildung/Umschulung die entsprechenden Unterlagen (Bezugsbestätigung, Zahlungsnachweise, usw.) samt Kostenaufstellung nachzureichen.

Als Antwort übermittelte die Beschwerdeführerin eine Teilnahmebestätigung der A (a_) darüber, dass die Beschwerdeführerin die Veranstaltung „B, b_“ im Zeitraum vom 15. September 2015 bis 28. Juni 2016 regelmäßig besucht habe. In einer weiteren Bestätigung über den Kursbeginn vom 7. September 2015 wird erläutert, dass der Lehrgang im Zeitraum vom 15. September 2015 bis 28. Juni 2016 immer dienstags von 9:00 bis 16:30 Uhr und mittwochs ebenfalls von 9:00 bis 16:30 Uhr stattfand, einen wöchentlichen Zeitaufwand von 20 Stunden umfasste und aus 188 Einheiten Unterricht, 188 Einheiten Selbststudium, 250 Einheiten Diplomarbeit, 100 Einheiten Berufspraktikum bestand und die Prüfung am 28. Juni 2016 abgehalten wurde. Die Diplomarbeit sollte ungefähr 30 Seiten umfassen. Die Mitarbeit am weiteren Projekten sei freiwillig und unabhängig von den pro Lehrgang erforderlichen Praxiseinheiten.

Der zugehörige Rechnung und Zahlungsaufforderungen wurde am 2. September 2015 von der A mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ausgestellt. Der entsprechende Auszug aus dem Bankkonto der Beschwerdeführerin bestätigt die geforderte Zahlung von € 1.980,00.

Dies veranlasste das Finanzamt am 3. August 2016 die Beschwerdeführerin mittels Vorhalt eine Reihe von Fragen zu stellen: „- Welche Tätigkeit wurde im Veranlagungsjahr ausgeübt (kurze Arbeitsplatzbeschreibung)? - Dienten die absolvierten Kurse der Verbesserung der Kenntnisse im ausgeübten Beruf? - Stehen die Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, mit dem Ziel einen verwandten Beruf auszuüben (wie z.B. Friseuriin - Fußpflegerlin) bzw. eine bessere Position in Ihrem ausgeübten Beruf erlangen zu können (bitte beschreiben)? - Sollten Sie eine umfassende Umschulung in einen anderen Berufszweig tätigen, so ist diese nur abzugsfähig, wenn sie dazu führt, dass die bisherige Tätigkeit aufgegeben wird bzw. die neben der bisherigen Tätigkeit ausgeübte neue Tätigkeit in absehbarer Zeit zu steuerlich relevanten Einnahmen führt. Solle dies der Fall sein ist eine Prognoserechnung zu übermitteln. Bitte erläutern Sie Ihre Beweggründe für den Wechsel und reichen Sie Unterlagen nach, aus denen die konkrete Absicht eventuell bereits erkennbar ist (z.B. Herabsetzung der Arbeitszeit, Bewerbungen). Sollten Sie für Ihre Bildungsmaßnahme Förderungsmittel erhalten haben, so sind diese in der Aufstellung anzuführen.“

Auch auf das Erinnerungsschreiben vom 22. September 2016, in welchem nochmals um die Beantwortung der oben beschriebenen Fragen gebeten wurde, reagierte die Beschwerdeführerin nicht.

Darauf erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2015 datiert vom 2. März 2017, in welchem die Aufwendungen für den oben beschriebenen Kurs unberücksichtigt blieben.

Dies wurde damit begründet, dass die Ausbildung zur Kräuterpädagogin keinen Zusammenhang mit ihren nichtselbständigen Einkünften erkennen lasse. Auch von Umschulung könne nicht ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin keine Nachweise vorgelegt habe. Da die benötigten Unterlagen nur zum Teil vorgelegt worden seien, sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen die beantragten Werbungskosten in diesem Zusammenhang ausreichend glaubhaft zu machen.

In der von ihrem steuerlichen Vertreter verfassten Beschwerde vom 30. März 2017 begehrte die Beschwerdeführerin die oben beschriebenen Aufwendungen (€ 1.980,00) und auch noch allfällige weitere bisher unbekannte als Werbungskosten anzuerkennen.

Es sei der Beschwerdeführerin klar, dass Bildungsmaßnahmen, welche hauptsächlich die Privatsphäre betreffen würden, nicht abzugsfähig seien. Die Beschwerdeführerin aber habe die zeitaufwändige und kostenintensive Schulung zur diplomierten Kräuterpädagogin nicht absolviert, um ihre privaten Interessen und Neigungen zu befriedigen, sondern um einen neuen Beruf zu beginnen und diesen kompetent ausüben zu können.

Die Lehrinhalte hätten die Geschichte der Kräuter, botanische Grundkenntnisse zur Systematik, Inhaltsstoffen und Pflanzenfamilien, Ökologie und Ökosysteme, Methoden der Konservierung und Zubereitung (auch von Kräuterkosmetik), Räuchern mit heimischen Kräutern, Anleitungen zum Sammeln, verarbeiten und Anwenden von Kräutern, Wildgemüse und Wildfrüchten, pädagogischen Grundlagen und Umsetzung in der Praxis (Gruppenleitung, Pädagogik, Kommunikation, Präsentation) und die praktische Anwendung der theoretischen Kenntnisse sowie Präsentationstechniken, Marketing, Kommunikation und rechtliche Grundlagen umfasst.

Den im Jahr 2015 begonnen Kurs habe sie im Jahr 2016 beendet und am 19. Februar 2016 das Gewerbe „Energetik“ angemeldet. Dabei könne Sie die Kenntnisse aus dem Kurs mit der persönlichen Hilfestellung gut kombinieren, um selbstständig tätig zu sein.

Ihr sei sehr wohl bekannt, dass Weiterbildungsaufwendungen im Bereich der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig seien. Das von ihr im besuchten Lehrgang erworbene Wissen wolle sie im Rahmen ihrer selbstständigen (wohl gemeint gewerblichen) Tätigkeit umsetzen.

Es sei zwar richtig, dass für das Ausüben von freien Gewerben keine Fertigkeiten Voraussetzung seien, für persönliche Hilfestellungen seien aber entsprechende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für eine sinnvolle Gewerbeausübung unabdingbar, da die Beschwerdeführerin ihre Leistung auch verkaufen müsse.

Für die Trainertätigkeit der Kräuterführungen auf privaten Grund sei der absolvierte Lehrgang die fachliche Grundlage gewesen.

Das Finanzamt wies die Beschwerde Beschwerdevorentscheidungen datiert vom 21. September 2018 mit den folgenden Worten als unbegründet ab:

„In Ihrer Beschwerde vom 29. März 2017 bringen Sie vor, dass Sie bei der A einen Lehrgang zur Ausbildung zu einer Diplom-Kräuterpädagogin absolviert haben und die Kosten als Ausgaben berücksichtigt haben wollen. Da es sich bei diesen Aufwendungen nicht um derart umfassende Umschulungsmaßnahmen handelt, die auf die Ausübung eines neuen (anderen) Berufes abzielen, fanden diese keine Berücksichtigung als Betriebsausgabe. Die in den Jahren 2016 und 2017 erzielten Einnahmen durch einige Kräuter- und Räucherworkshops (€ 105,30 und € 656,83) weisen vielmehr darauf hin, dass diese Tätigkeit " nebenbei " ausgeübt wird und keine Einkunftsquelle dadurch begründet wird. Sollte sich jedoch in absehbarer Zeit heraussteilen, dass eine neue berufliche, gewinnbringende Tätigkeit in diesem Bereich als Kräuterpädagogin begonnen worden ist, wären die Aufwendungen allenfalls rückwirkend zu berücksichtigen (§ 295a BAO).“

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wandte sich die Beschwerdeführerin mit einem von ihrer steuerlichen Vertreterin verfassten als „Beschwerde nach § 295a“ bezeichneten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gemäß § 264 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) vom 18. Oktober 2018 und hielt darin ihr Beschwerdebegehren aufrecht.

Die Beschwerdeführerin habe die strittigen Aufwendungen getragen, um eine neue berufliche Tätigkeit als Kräuterpädagogin in den kommenden Jahren aufzubauen und in diesem Bereich künftig Ihr Einkommen zu erzielen. Aufgrund einer schweren Krankheit ihres Ehemannes im Jahr 2016 und im Jahr 2017 sei es der Beschwerdeführerin nur geringfügig möglich gewesen, Einkünfte aus dieser Tätigkeit zu erzielen. Seit April 2018 befinde sich die Beschwerdeführerin in einer weiteren Ausbildung im Bereich Kindergesundheitspädagogik. Ab Herbst 2018 würden intensive Werbemaßnahmen ergriffen werden, sodass im Jahr 2019 mit einem Einkommen von ungefähr € 5.000,00 und in den weiteren Jahren mit einem Einkommen von rund € 10.000,00 gerechnet werden könne. Ebenso habe die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis als Buchhalterin mit 19. September 2018 ruhend gemeldet, um das Augenmerk auf die ergänzende Ausbildung zu legen und um als Kräuterpädagogin Einnahmen zu lukrieren. Daraus lasse sich schließen, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft ihre Einnahmen im Bereich der Kräuter- und Kindergesundheitspädagogik erzielen wolle.

Im Rahmen des Vorlageberichtes des Finanzamtes, welcher auch der Beschwerdeführerin gemäß § 265 Abs. 4 BAO übermittelt wurde, brachte das Finanzamt zum zu beurteilenden Sachverhalt noch vor, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdejahr Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit bei "C_GmbH_Bilanzbuchhaltung" (€ 11.199,91) sowie beim "D_Massagefachinstitut" (€ 2.400,00) erzielt habe. Beim 2016 abgeschlossenen Lehrgang zur diplomierten Kräuterpädagogin, habe die Beschwerdeführerin nur die Bestätigung über die Teilnahme vorgelegt, ein entsprechendes Diplom über den tatsächlichen Abschluss der Ausbildung jedoch nicht. Auch habe die Beschwerdeführerin das Thema der Diplomarbeit oder die absolvierten Praktika nicht angesprochen. Dies lege nahe, dass sie die Voraussetzungen zum Erlangen des Diploms nicht erfüllt habe. Der Kurs zur Kräuterpädagogin könne auch der privaten Lebensführung zugeordnet werden. Der erhöhten Nachweispflicht, dass diese Kenntnisse nicht nur hobbymäßig verwertet würden, habe die Beschwerdeführerin nicht erfüllt, sondern bloß im Beschwerdeverfahren erklärt, dass der Kurs nicht privat veranlasst gewesen sei. Wie die Einkünfte in Zukunft im Detail erzielt werden sollten, um so einen Gesamtgewinn zu erreichen, habe die Beschwerdeführerin nicht erläutert und auch keine entsprechenden Unterlagen wie Prognoserechnung, Werbemaßnahmen, Unternehmenskonzept und dergleichen vorgelegt. Für die Absicht der Einkommenserzielung würde allein die Gewerbeanmeldung vom 19. Februar 2016 sprechen.

Aus dem Veranlagungsakt gehe hervor, dass im Jahr 2015 Werbungskosten von € 1.980,00 keinen Einnahmen aus der Tätigkeit gegenüberstehen würden. Im Jahr 2016 habe die Beschwerdeführerin € 1.137,65 an Aufwendungen getragen und € 105,30 an Erträgnissen lukriert, 2017 Aufwendungen von € 331,26 und Erträgnisse von € 656,83. Es handle sich daher um eine Tätigkeit, welche nebenbei und hobbymäßig ausgeübt werde, die nicht dazu geeignet sei, zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen oder dazu beizutragen.

Auch für das ruhend Stellen der Buchhaltungstätigkeit ab 19. September 2018, den Besuch eines Kurses in Kindergesundheitspädagogik und allfällige Werbetätigkeit ab Herbst 2018 habe die Beschwerdeführerin keinerlei Unterlagen vorgelegt und hätten vom Finanzamt auch keine Hinweise darauf gefunden werden können, da keine Homepage existiere und nur sporadische Eintragungen auf der Facebookseite von der Beschwerdeführerin vorgenommen würden.

Zu diesen Feststellungen des Finanzamtes hat sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise geäußert.

Beweiswürdigung und sich daraus ergebender entscheidungsrelevanter
Sachverhalt:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus die vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen, dem Inhalt der Datenbanken der Finanzverwaltung, der Abfrage anderen Datenbanken der Verwaltungsbehörden und dem Vorbringen der Parteien.

Nach der ständigen Judikatur zu § 167 Abs. 2 BAO („Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.“) genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (siehe für Viele: Ritz, BAO 6 , § 167, Rz 8 und die dort zitierten Fundstellen).

Kein Zweifel besteht nach Aktenlage und Parteienvorbringen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 einen Kurs besucht und bezahlt hat, der im Jahr 2016 mit einer Diplomarbeit und Abschlussprüfung zur diplomierten Kräuterpädagogin geendet hat. Genau für diese Aufwendungen in Höhe von € 1.980,00 ist strittig, ob sie als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) angesehen werden können. Von diesem Betrag hat die Beschwerdeführerin € 792,00 vom Land E ersetzt erhalten. Sodass nur noch über den Restbetrag von € 1.128,00 zu entscheiden ist.

Auch wenn die Beschwerdeführerin auf den Vorhalt des Finanzamtes und dem neuerlichen Nachfragen sowie der Darstellung im der Beschwerdeführerin übermittelten Vorlagebericht, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Unterlagen darüber beigebracht hat, dass sie den oben beschriebenen Kurs auch tatsächlich erfolgreich absolviert hat, beziehungsweise die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet hat, dass ihr das gelungen ist, tritt die Beschwerdeführerindoch in Zeitschriften und im Internet als diplomierte Kräuterpädagogin auf, sodass anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin dieses Diplom auch erlangt hat.

Aus den Umsätzen des Ehegatten der Beschwerdeführerin, bei welcher die Beschwerdeführerin im Beschwerdezeitraum angestellt war, ist ersichtlich, dass diese in den Jahren 2016 und 2017 um bis zwei Drittel abgesunken sind, um sich danach 2018 wieder auf das vorhergehende Niveau zu erholen, um dann wieder leicht abzusinken.

Wenn man die bisher steuerlich anerkannten Einkünfte der Beschwerdeführerin betrachtet, sind diese im Zeitraum von 2010 im Großen und Ganzen konstant, beginnen 2010 mit € 11.470,00, steigern sich langsam ansteigend zu einer Spitze von € 13.467,00, um dann 2017 auf € 12.537,25 und schließlich 2018 auf € 12.159,71 abzusinken, wobei die Beschwerdeführerin ab Mai 2018 bis April 2019 arbeitslos war. Im Jahr 2019 erreichte die Beschwerdeführerin Einkünfte in Höhe von € 16.555,44.

Mag die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Buchhalterin bei ihrem bisherigen Arbeitgeber ab 19. September 2018 eingestellt haben, so hat sie diese in den darauffolgenden Zeiträumen wieder aufgenommen und auch mehrmals die Arbeitgeber gewechselt.

Die Beschwerdeführerin hat folgende Einkünfte aus der beschwerdegegenständlichen Tätigkeit erklärt:

2015

2016

2017

2018

Erlöse ohne § 109a

105,3

656,83

1.519,70

Waren, Roh-, Hilfsstoffe

-270,44

AfA Anlagevermögen

-171,73

-110,65

Reise- und Fahrtspesen

-796,72

-48,65

-1.034,88

Grundfreibetrag

-4,79

Eigene Pflichtversicherung

-117,48

übrige Aufw./Betriebsausg.

-169,32

-171,96

-60,00

Summe

-1.128

-1.032,47

325,57

32,11

Gesamtergebnis

-1.128

-2.160,47

-1.834,9

-1.802,79

Eine Beeinträchtigung der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten durch die Krankheit ihres Ehegatten ist aus diesen Zahlen jedoch weder für die nichtselbständige Arbeit noch für eine jene als Kräuterpädagogin abzulesen.

Es fehlen aber in den erklärten Aufwendungen der gewerblichen Tätigkeit die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift angesprochenen für den Kurs Kindergesundheitspädagogik, welche rim Übrigen genau diegleichen Kosten verursacht hätte, wie der hier strittige für Kräuterpädagogik.

Im Internet ist die Beschwerdeführerin seit 2017 mit ihrer Tätigkeit als Kräuterpädagogin sowohl mit den Ankündigungen der von ihr abgehaltenen Seminare in den örtlichen Gemeindeblättern und auch auf ihrer Website (www1) und ebenso auf Facebook (Facebooktitel, www2) vertreten.

Die Homepage hat ihre ersten themenbezogenen Einträge ab ** 2018, die Facebook-Seite ab ** 2017. Auf Facebook hat die Beschwerdeführerin zur Zeit *** Abonnenten und bisher mehr als *** Einträge zu Kräutern, Räuchern, Kräuterrezepten, Kosmetika, Veranstaltungen und Kursen, welche von der Beschwerdeführerin abgehalten werden (samt Bildern zu den jeweiligen Themen). *** Personen haben den Webauftritt der Beschwerdeführerin als gefällig beurteilt.

Insgesamt gesehen macht die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Hinblick auf den Umfang der aufzuwendenden Zeit und des Geldes für das Diplom als Kräuterpädagogin, die laufenden Aktivitäten und Kurse, welche jeweils entgeltlich angeboten werden, den Eindruck einer Beschäftigung, die über eine bloß "hobbymäßiges" Tun hinausgeht. Vielmehr ist das Bemühen der Beschwerdeführerin erkennbar, aus ihrem erworbenen Wissen und Fähigkeiten auch Kapital zu schlagen.

Dies wäre für das Finanzamt erkennbar gewesen, wäre die Beschwerdeführerin ihrer Offenlegungspflicht nach § 119 Abs. 1 BAO ("Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.") ausreichend nachgekommen.

Rechtslage und rechtliche Erwägungen:

Was Werbungskosten sind hat der Gesetzgeber in § 16 EStG 1988 definiert:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988: "Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:"

§ 16 Abs. 1 Z 10: "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen."

Wie schon vom Finanzamt und zum Teil im gleichen Sinn von der Beschwerdeführerin ausgeführt, sind daher umfassende Umschulungsmaßnahmen, welche eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, als Werbungskosten abzugsfähig.

Dass die Beschwerdeführerin bisher einen anderen Beruf als jenen der Kräuterpädagogin ausgeübt hat, steht zweifelsfrei fest. Voraussetzung ist aber, dass die Beschwerdeführerin aus Sicht des Beschwerdejahres diese neue Berufstätigkeit tatsächlich hat ausüben wollen.

Die Absicht eine bestimmte Tätigkeit auszuführen ist ein subjektives Merkmal, dass abgesehen von einer entsprechenden Willenserklärung auch objektive nach außen dringender der Anzeichen bedarf, um diesen inneren Willen nachzuweisen.

Ein dafür in der Literatur angeführtes Indiz, wäre des Einschränkung der bisherigen beruflichen Tätigkeit, wie es die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen auch behauptet hat. Dies ist jedoch, wie oben festgestellt, bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall.

Allerdings lässt sich aus den anderen Aktivitäten der Beschwerdeführerin als Kräuterpädagogin in den nachfolgenden Jahren, wie oben dargestellt, schließen, dass die Beschwerdeführerin ernsthaft versucht, aus dem strittigen Kursbesuch und den daraus erwachsenen Fähigkeiten Einkünfte zu erzielen.

Dass die Höhe dieser Einkünfte zur Zeit oder in Zukunft nicht ausreichen werden, um als alleinige Einkunftsquelle der Beschwerdeführerin zu dienen, schadet dabei nicht (siehe zuletzt VwGH 27.04.2017, Ra 2015/15/0069). Es reicht, dass die Umschulung zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes beitragen und künftiges Steuersubstrat darstellen soll. Ob es der Beschwerdeführerin durch die Umschulung zur diplomierten Kräuterpädagogin tatsächlich gelingt in diesem Berufsfeld erfolgreich Fuß zu fassen, schadet der steuerlichen Abzugsfähigkeit nicht (VwGH wie oben).

Was nun die für Abgrenzung nichtabzugsfähiger Aufwendungen der Lebensführung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988: "Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.") zu den abzugsfähigen Umschulungskosten angeht, wird in der Literatur und Judikatur als hervorragendes Indiz die Notwendigkeit der Bildungsmaßnahme angesehen. Ein Hinweis dafür ist der homogene Teilnehmerkreis einer solchen Veranstaltung, was im Fall der Beschwerdeführerin als selbstverständlich gegeben angesehen werden muss, da an diesem Kurs nur Personen teilgenommen haben die auch diplomierte Kräuterpädagogen werden wollten. Zwar ist das Wissen um Kräuter und deren Anwendung auch im Bereich der privaten Lebensführung ein für viele interessantes Thema, doch wenden sich an diesem Teilnehmerkreis gerade jene Kurse, welche abzuhalten, die Beschwerdeführerin in ihrer im Zeitaufwand einem Kurzstudium vergleichbaren Bildungsmaßnahme erlernt hat.

Ein weiteres Indiz ist die Tatsache, dass der Besuch dieses Kurses mit € 792,00 vom Bildungsskonto des Landes E gefördert wurde. Dieses dient der Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen Erwachsener zum besseren Fortkommen im Beruf und zur besseren persönlichen Qualifizierung, wobei neben anderen alle esoterischen und energetischen Aus- und Weiterbildungen sowie der Besuch von Hobbykursen von der Förderung ausgeschlossen sind.

Ob die Einkunftsquelle, welche sich die Beschwerdeführerin durch die strittige Bildungsmaßnahme erschlossen hat, auch auf lange Sicht als solche zu beurteilen sein wird, werden Prüfungen der Nachfolgejahre in Hinblick auf § 1 LVO (Liebhabereiverordnung, BGBl. 1993/33) ergeben.

Zusammengefasst lässt sich daher sagen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 durch den Besuch des Kurses zum Erreichen des Status der diplomierten Kräuterpädagogin die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 erfüllt hat und daher Werbungskosten in Höhe von € 1.128,00 zu berücksichtigen und der angefochtenen Bescheid insofern abzuändern war.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich dieses Erkenntnis auf die Beweiswürdigung und das Anwenden der oben beschriebenen ständigen Judikatur und Lehre beschränkt, wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Bedeutung über die Entscheidung dieses Falles hinausgehen.

Linz, am 19. März 2020