Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch S, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach, betreffend den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom 20.11.2018, beschlossen:
Spruch
I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 17.02.2020 Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach betreffend ihren am 20.11.2018 beim Finanzamt gestellten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung).
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 20.02.2020 wurde dem Finanzamt gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht (17.02.2020) zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides samt Zustellnachweis vorzulegen (bzw. mitzuteilen, dass die Familienbeihilfe gewährt wurde) oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Mit Schreiben vom 16.03.2020 teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit, dass die Erledigung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe vom 20.11.2018 am 28.02.2020 erfolgt ist und die Auszahlung der Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) bis September 2020 vorgenommen wird.
Dem Schreiben waren eine an die Beschwerdeführerin ergangene Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung (von November 2014 bis September 2020) vom 28.02.2020 sowie ein Nachweis über deren Auszahlung angeschlossen.
Das Finanzamt hat dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes fristgerecht entsprochen.
Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz:
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Wien, am 25. März 2020