Volltext

BFG 19.03.2020, RV/6101030/2015

Zurückweisung eines Vorlageantrages (nicht fristgerecht eingebracht)

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.6101030.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO · § 264 Abs. 4 lit. e BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. DSW in der Beschwerdesache XX, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Stadt vom 13.09.2012, betreffend Energieabgabenvergütung 12/2010 bis 11/2011 beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 lit b BAO zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht.

Text

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Die Bf, die in der Rechtsform einer AG geführt wird, beantragte mit Schreiben vom 08.08.2012 eine Energieabgabenvergütung für das Wirtschaftsjahr 2010/11.

Mit Bescheid vom 13.09.2012 wurde dem Antrag der Bf teilweise (nur für Dezember 2010) stattgegeben.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2012 brachte die Bf eine Berufung (jetzt: Beschwerde) gegen den Bescheid vom 13.09.2012 bei der zuständigen Abgabenbehörde ein.

Dieser Berufung (jetzt: Beschwerde) wurde am 01.12.2014 vom Finanzamt mittels BVE insofern stattgegeben, als eine Energieabgabenvergütung auch für den Jänner 2011 zugestanden wurde.

Nachdem am 28.09.2015 ein Schriftsatz der BF - von dieser verfasst mit Datum 23.09.2015 - bei der Abgabenbehörde einlangte, dessen Inhalt iBa auf den streitgegenständlichen Zeitraum von der belangten Behörde als Vorlageantrag beurteilt wurde, legte diese die Berufung (jetzt: Beschwerde) dem nunmehr zuständigen BFG zur Entscheidung vor.

In diesem Schriftsatz führte die Bf aus, dass nach Beschwerde vom 16.10.2012 und Berufungsvorentscheidung vom 01.12.2014 ein Vergütungsbetrag für den Jänner 2011 noch zugestanden worden sei. In dieser Beschwerde habe man auch in Bezug auf die Monate Februar 2011 bis November 2011 eine Vorlage - damals noch an den UFS - beantragt.

Der Antrag lautete wie folgt.

Die Energieabgabenrückvergütung Feber 2011 bis November 2011 mit € 62.397,37 bescheidmäßig festzusetzen, wobei wir hier im Falle einer diesem Teilantrag nicht entsprechenden Berufungsvorentscheidung auf diese verzichten und die sofortige Vorlage an die Abgabenbehörde 2. Instanz beantragen.

Weiters wurde von der Bf ausgeführt, dass die BVE vom 01.12.2014 auf die in Rede stehenden Monate nicht eingehe und eine Begründung dem Bescheid nicht zu entnehmen sei. Daher werde wohl rechtens anzunehmen sein, dass die Vorlage seitens der belangten Behörde auch fristgerecht durchgeführt worden sei, auch wenn der Bf bis dato noch keine diesbezüglichen Unterlagen vorlägen. Auch wäre die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in der Form, wie sie dem Bescheid zu entnehmen sei, ebenfalls ein erheblicher Mangel. Die BVE vom 01.12.2014 sei mangels einer aussagekräftigen Begründung nach Ansicht der Bf mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Der Bescheid wäre allein schon aus diesem Grund aufzuheben.

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

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    08.08.2012: Antrag auf Vergütung der Energieabgaben für den Zeitraum 12/2010 bis 11/2011

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    13.09.2012: Bescheid mit teilweiser Stattgabe (Dezember 2010)

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    16.10.2012: Berufung (jetzt: Beschwerde) gegen den Bescheid vom 13.09.2012

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    01.12.2014: BVE mit Stattgabe der Energieabgabenvergütung betreffend 01/2011

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    23.09.2015: Schriftstück, in dem das Vorbringen den streitgegenständlichen Zeitraum betreffend als Beschwerdeergänzung zur Berufung vom 16.10.2012 bezeichnet ist und von der belangten Behörde als Vorlageantrag beurteilt wurde.

Unstrittig ist, dass der Inhalt der BVE vom 01.12.2014 der Bf bekanntgegeben wurde.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Rechtslage und Erwägungen:

§ 260 Abs. 1 BAO lautet:

Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 264 BAO (Vorlageantrag) lautet:

(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Gem. § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist somit § 260 Abs. 1 lit. b BAO sinngemäß auf Vorlageanträge anzuwenden. Damit sind solche mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurden.

Das ist hier der Fall.

Die Abgabenbehörde hat die Berufung (jetzt: Beschwerde) vom 16.10.2012 gegen den Bescheid über die Festsetzung des Vergütungsbetrages vom 13.09.2012 mittels Beschwerdevorentscheidung am 01.12.2014 insofern erledigt, als bezüglich der Energieabgabenvergütung betreffend 01/2011 der Beschwerde stattgegeben wurde. Der Vergütungsbetrag wurde am 02.12.2014 auf dem Konto der Bf gutgeschrieben.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Monat.

Auf die BVE vom 01.12.2014 wurde seitens der Bf erstmals im Schriftsatz vom 23.09.2015, dh mit mehr als 9- monatiger Verspätung, reagiert.

Mit dem Vorbringen in der Sachverhaltsdarstellung, dass mittels BVE vom 01.12.2014 auch der Vergütungsbetrag Jänner 2011 zugestanden wurde, steht außer Zweifel, dass der Bf die Erledigung der Abgabenbehörde durch Zustellung bekanntgegeben wurde. Die BVE gehört damit dem Rechtsbestand an. Gegenteiliges (Zustellmangel) wurde von der Bf auch nicht vorgebracht. Somit hat aber die Bf, die vom Gesetzgeber vorgesehene einmonatige Beschwerdefrist ungenützt verstreichen lassen und ist die im Schriftsatz vom 23.09.2015 bezeichnete Beschwerdeergänzung zur Berufung (jetzt: Beschwerde) ein Vorlageantrag, der von der Abgabenbehörde dem BFG in der Folge auch vorgelegt wurde.

Wenn nun die Bf vermeint, dass Sie in Ihrer Berufung (hier: Beschwerde) darauf hingewiesen hat, im Falle einer ihr für die Monate Februar bis November 2011 nicht entsprechenden BVE auf diese verzichten zu wollen und eine sofortige Vorlage an den damals noch zuständigen UFS beantragte, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Abgabenbehörde auf dieses Begehren in freier Entscheidung eben nicht mit der sofortigen Vorlage sondern mit der Erlassung einer BVE reagiert hat, um damit auch der Bf die ihr zustehende Energieabgabenvergütung Jänner/2011 ohne längeren Aufschub zukommen zu lassen.

Zu der von der Bf monierten mangelhaften Begründung ist auf die geltende Rechtsprechung zu verweisen, die besagt, dass eine mangelhafte Begründung nicht den Eintritt der Rechtskraft hindert (VwGH 15.3.1988, 87/14/0073). Abgesehen davon wäre der Bf die Möglichkeit offen gestanden, innerhalb der Rechtsmittelfrist, einen Antrag auf Begründung gemäß § 245 Abs 2 BAO zu stellen und damit den Lauf der Beschwerdefrist zu hemmen.

Da die von der Abgabenbehörde in der BVE verwendete Rechtsbelehrung

„Diese Beschwerdevorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Beschwerde (§ 263 Abs. 3), es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht bei dem oben angeführten Amt gestellt wird. Bei rechtzeitiger Einbringung dieses Antrages gilt die Beschwerde ab diesem Zeitpunkt wieder als unerledigt; im Übrigen bleiben aber die Wirkungen der Beschwerdevorentscheidung bis zur abschließenden Erledigung erhalten.“

den gesetzlichen Vorgaben des § 93 Abs 3 lit b BAO entspricht, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen.

Fest steht die Tatsache, dass bis September 2015 kein wirksames Anbringen vorlag, das die Beschwerdevorentscheidungen vom 01.12.2014 bekämpft. Erst mit 28.09.2015 langte das mit 23.09.2015 datierte Anbringen auf dem Postweg bei der Abgabenbehörde ein.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig. Im vorliegenden Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Salzburg-Aigen, am 19. März 2020