Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin N.N. über den Antrag des Revisionswerbers Revw, Adr, vertreten durch Vertr, Rechtsanwältin, AdrVertr, der erhobenen und zu GZ xxx protokollierten außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BFG vom Datum zu GZ yyy die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i.V.m. § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG i.V.m. § 30a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Antrag
Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom ***, yyy, die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2008 abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. November 2018 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit dem Hinweis darauf, dass dieser Beschluss des Verfassungsgerichtshofs der rechtsfreundlichen Vertretung des Revisionswerbers erst am Datum1 zugestellt worden ist, wurde am 20. März 2020 (Eingangsdatum) außerordentliche Revision erhoben verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde Folgendermaßen begründet:
Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Auch erwächst dritten Personen aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Nachteil. Aufgrund der Liquidität des Revisionswerbers besteht zudem kein Risiko des Ausfalls der Steuerzahlung. Der Vollzug des Erkenntnisses ist aber unverhältnismäßig nachteilig für den Revisionswerber, dies insbesondere unter Beachtung seiner bisherigen korrekten Steuererklärungen und Steuerabführung.
Rechtslage
Revision
§ 25a VwGG lautet:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
§ 30 VwGG lautet:
Aufschiebende Wirkung
§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
§ 30a VwGG lautet:
Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.
(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
(5) Im Fall des § 29 hat das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung der Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw. ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
(6) Nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4 und 5 hat das Verwaltungsgericht den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die Revision und die Revisionsbeantwortungen samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(10) Hat das Verwaltungsgericht Verfahrensschritte gemäß den Abs. 2 und 4 bis 7 nicht oder nicht vollständig vorgenommen, kann der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem Auftrag zurückstellen, diese Verfahrensschritte binnen einer ihm zu setzenden kurzen Frist nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Verfahrensschritte auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Bundesfinanzgericht (BFG) nach dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2017/16/0039, gemäß § 30 VwGG auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über Anträge auf die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zuständig ist. § 30a Abs. 3 iVm § 30a Abs. 7 VwGG bedeutet nicht, dass das BFG im Fall der ao Revision über einen derartigen Antrag nicht zu entscheiden hat.
Erwägungen
Der Gesetzgeber sieht in § 30 Abs. 1 VwGG vor, dass der Revision grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Von diesem Grundsatz triff § 30 Abs. 2 VwGG eine Ausnahme. Demzufolge ist aufschiebende Wirkung dann zuzuerkennen, wenn
a) dieser keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
b) nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der mit der Entscheidung eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten sein (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger a. a. O. Rz 1380).
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil ergibt. Dies erfordert eine nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Situation (Einkommens- und Vermögensverhältnisse), denn nur eine in diesem Sinne erfolgte ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. für viele VwGH 28. 3. 2006, AW 2006/03/0021; VwGH 28.5.2015, Ra 2015/13/0019).
Der Revisionswerber bringt in dem mit der außerordentlichen Revision verbundenen Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung lediglich Folgendes vor:
Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Auch erwächst dritten Personen aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Nachteil. Aufgrund der Liquidität des Revisionswerbers besteht zudem kein Risiko des Ausfalls der Steuerzahlung. Der Vollzug des Erkenntnisses ist aber unverhältnismäßig nachteilig für den Revisionswerber, dies insbesondere unter Beachtung seiner bisherigen korrekten Steuererklärungen und Steuerabführung.
Damit enthält der vorliegende Antrag keine konkreten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers.
Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.
Zulässigkeit einer Revision
Die Unzulässigkeit einer Revision gegen diesen Beschluss ergibt sich aus § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG i. V. m. § 30a Abs. 3 VwGG (siehe auch Rn 24 VwGH vom 25.4.2017, Ra 2017/16/0039).
Salzburg-Aigen, am 1. April 2020