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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Steuerberater Mag. Helmut Haderer, Bahngasse 6, 2500 Baden, über die Beschwerde vom 14.05.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom 23.04.2019, Steuernummer N-1, betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als gegenstandslos abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom 06.12.2018 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.), die Stundung der Zahlung der Umsatzsteuer 10/2018 in Höhe von € 3.792.124,93 bis 04.01.2019 zu gewähren. Abzüglich der Gutschrift aus der Körperschaftsteuer 2015 von € 157.670,00 ergebe sich ein per 15.12.2018 fälliger Betrag von € 3.634.454,93.
Begründend wurde vorgebracht, dass im November und Dezember saisonbedingt negative Liquiditätsschwankungen bestünden. Einerseits habe sie im November Weihnachtsgelder einschließlich der Lohnfolgekosten an die Mitarbeiter ausbezahlt. Andererseits verzögerten die Kunden ihrerseits ebenfalls im Dezember die Zahlungen an die Bf., da die Kunden ihrerseits mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen hätten. Dieser Effekt gleiche sich im Jänner gegenläufig aus, wodurch im Jänner ein erheblich positiver Liquiditätseffekt entstehe. Somit sei die Einbringung des gestundeten Betrages nicht gefährdet.
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Mit Bescheid vom 23.04.2019 wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet ab, da die Stundungsfrist bereits abgelaufen sei und sich die genannte Abgabenschuldigkeit nicht mehr im Rückstand befinde.
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In der dagegen am 14.05.2019 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus, dass sie mit dem angefochtenen Bescheid aufgefordert worden sei, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von EUR 300.000,00 unverzüglich und von EUR 7.142.198,39 bis 31.05.2019 zu entrichten.
Hinsichtlich des eingeforderten Betrages von EUR 300.000,00 sei seitens des Finanzamts eine Berichtigung der Buchung vom 20.03.2019 (UVA 01/2019) durchgeführt worden, weshalb sich dieser Betrag nicht mehr im Rückstand befinde. Mit Bescheid vom 02.05.2019 sei von Amts wegen eine Aufhebung des auf diesen Betrag vorgeschriebenen Säumniszuschlags von EUR 6.000,00 erfolgt.
Abzüglich der genannten Beträge ergebe sich am Abgabenkonto der Bf. ein Rückstand von EUR 7.136.198,39 (EUR 7.142.198,39 eingeforderter Betrag abzgl. EUR 6.000,00 aufgehobener Säumniszuschlag). Für diesen Betrag sei fristgerecht um Stundung ersucht worden (siehe Schreiben vom 19.12.2018 bzw. 10.04.2019 in der Beilage), da zu dieser betreffenden bekämpften Abgabenschuld nach Erledigung der Beschwerde seitens des Finanzamts mittels Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag zu ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt werden werde, verbunden mit einem Aussetzungsantrag. Im zuvor erfolgten Beschwerdeverfahren sei eine Aussetzung nach § 212a BAO für den bekämpften Betrag genehmigt worden.
Abschließend beantragte die Bf. die Stundung des Rückstandes in Höhe von EUR 7.136.198,39 (Stand fällige Abgabenschuld am FA-Konto per 09.05.2019) bis zur Erledigung dieser Beschwerde.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, da die begehrte Stundungsfrist bereits abgelaufen bzw. die Stundung mit Bescheid vom 29.05.2019 bis 01.07.2019 genehmigt worden sei.
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Mit Schreiben vom 23.12.2019 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass bei allen Fristverlängerungsanträgen für die Einbringung eines Vorlageantrages (Anmerkung: im Zusammenhang mit der gegen die Festsetzung der Abgaben gerichteten Beschwerde) gleichlautende Stundungsanträge gestellt worden seien.
Zu dieser bekämpften Abgabenschuld sei nach Erledigung der Beschwerde seitens des Finanzamtes mittels Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2018 am 15.11.2019 ein mit einem Aussetzungsantrag verbundener Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht gestellt worden. Im zuvor erfolgten Beschwerdeverfahren sei eine Aussetzung nach § 212a BAO für den bekämpften Betrag genehmigt worden.
Die Abweisung der Beschwerde sei demnach unbegründet, da auf Grund des eingebrachten Vorlageantrages vom 15.11.2019 der gesamte rückständige Betrag auszusetzen sei.
Abschließend beantragte die Bf. die Stundung des Rückstandes in Höhe von EUR 7.188.217,07 (Stand fällige Abgabenschuld am FA-Konto per 23.12.2019) bis zur Erledigung dieser Beschwerde, wobei nochmals auf den Aussetzungsantrag vom 15.11.2019 verwiesen werde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde zunächst die Stundung der Umsatzsteuer 10/2018 bis 04.01.2019 begehrt, wobei die sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag beantragten Stundungsansuchen des gesamten aushaftenden Abgabenbetrages von € 7.136.198,39 bzw. € 7.188.217,07 bis zur Erledigung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens keine neuerlichen Zahlungserleichterungsansuchen darstellen, weil auf Abänderungs- oder Erweiterungsanbringen zu einem bereits eingebrachten Ansuchen Bedacht zu nehmen ist (UFS 23.5.2005, RV/0704-W/04).
Allerdings war der begehrte Stundungstermin infolge Erledigung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung dennoch bereits überschritten.
Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf nicht über den beantragten Rahmen (zB zeitlichen Rahmen bei einem Stundungsansuchen) hinausgehen (Ritz, BAO6, § 212 Tz 1). Weil Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind, würde die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273).
Da eine Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann die Behörde nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend) gewähren (VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149).
Da der beantragte Stundungstermin bereits verstrichen ist, kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 13. März 2020