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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch Lindner & Rock Rechtsanwälte OG, Rechtsanwaltskanzlei, Mariatroster Straße 87a, 8043 Graz, betreffend Säumnisbeschwerde vom 23.1.2020 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend die Nichtbearbeitung des Anbringens vom 16.2.2018 (wiederholt mit 28.3.2018) zur Steuernummer 33-1**/**** beschlossen:
Spruch
I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf /Sachverhalt
Am 27.1.2020 langte eine mit 22.1.2020 datierte Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers beim Bundesfinanzgericht ein. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer im Februar und März 2018 einen Antrag auf Innehaltung, Aussetzung und Aufschiebung eines Vollstreckungsfahrens in Italien, das vom Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt (Finanzamt) eingeleitet wurde, gestellt hatte, über den noch nicht entschieden wurde.
Mit Beschluss vom 29.1.2020 hat das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt aufgetragen, bis spätestens 27.3.2020 eine Entscheidung über das Anbringen vom 16.2.2018 betreffend Innehaltung, Aussetzung und Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens zu treffen und eine Abschrift des Bescheides samt Zustellnachweis vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht (mehr) vorliegt.
Mit Eingabe vom 26.2.2020 hat das Finanzamt einen Bescheid vom 17.2.2020, mit welchem das Anbringen abgewiesen wurde, dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Aus dem ebenfalls vorgelegten Zustellnachweis geht hervor, dass am 21.2.2020 eine Zustellung dieser Entscheidung stattgefunden hat.
Mit Beschluss vom 26.2.2020 hat das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer um Bekanntgabe ersucht, ob ihm die Erledigung des Finanzamtes zugestellt wurde. Dafür wurde eine Frist bis 13.3.2020 gesetzt. Die Übernahme dieses Beschlusses erfolgte laut Zustellnachweis am 28.2.2020.
Eine Antwort erfolgte nicht. Auf Grund des Zustellnachweises über die Zustellung des Abweisungsbescheides vom 17.2.2020 des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt steht fest, dass der Beschwerdeführer diese Erledigung erhalten hat.
Rechtsgrundlagen
§ 284 BAO lautet:
21. Säumnisbeschwerde
§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 284 Abs 2 letzter Satz BAO ist das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wurde. Ein Bescheid gehört (erst) mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an. Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen (der Abgabenbehörden) dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0210). Der Bescheid (hier: Abweisungsbescheid vom 17.2.2020) wurde am 21.2.2020 dem Beschwerdeführer bzw. seinem Zustellbevollmächtigten zugestellt.
Da der Bescheid erlassen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Erlassung des Bescheides, mit welchem die belangte Behörde über den Antrag des Bf. entscheidet, unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut (§ 284 Abs. 2 letzter Satz BAO) ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Wien, am 23. März 2020