Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 25. Juni 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 13. Juni 2018 betreffend Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe für P… ab April 2018 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) brachte den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung betreffend ihren 2005 geborenen Sohnes wie folgt ein:
Bei dem Kind besteht folgende erhebliche Behinderung bzw. Erkrankung:
Asthma bronchiale, ausgepr. Knickplattfuß, Enuresis, Adipositas, Rec. Bauchschmerzen, Histaminunverträglichkeit, Tränengangstenose, Laktoseunverträglichkeit, Legasthenie
Ich beantrage den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung
Mit Bescheid vom 13. Juni 2018 wurde der Antrag der Bf. vom 5. April 2018 auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe betreffend den Zeitraum ab April 2018 abgewiesen; dies - nach auszugsweiser Zitierung der § 8 Abs. 5 und 6 und § 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) - mit folgender Begründung:
Da sie lt. dem uns vorliegenden Gutachten nicht zur Untersuchung des Sozialministeriumservice erschienen sind, muss ihr Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe im oben genannten Zeitraum abgewiesen werden.
Die Beschwerde wurde mit folgender Begründung eingebracht:
Da mir kein Schreiben zugestellt wurde bzgl. eines Untersuchungstermins, konnte ich diesen natürlich auch nicht wahrnehmen.
Ich bitte um einen neuen Termin für meinen Sohn.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und begründete diese wie folgt:
Sie haben am 04.04.2018, eingelangt am 05.04.2018 die erhöhte Familienbeihilfe ab Eintritt der Behinderung für Ihren Sohn P… beantragt. Aus dem übermittelten Gutachten vom 08.06.2018 geht hervor, dass ihr Sohn zum Termin des Sozialministeriumservice nicht erschienen ist und somit kein Gutachten erstellt werden konnte. Ihr Antrag wurde mit Bescheid am 13.06.2018 abgewiesen. Sie legten am 25.06.2018 fristgerecht Beschwerde ein und ein weiteres Gutachten wurde angefordert. Aus dem übermittelten Gutachten des Sozialministeriumservice geht hervor, dass bei Ihrem Sohn P… ein Grad der Behinderung von 20 vH. ab 01.11.2011 und ein Grad der Behinderung von 30 v.H. ab 01.03.2014 sowie ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ab 01.08.2018 vorliegt.
Gesetzliche Grundlagen:
[auszugsweise Zitierung § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 5 FLAG]
Würdigung:
Da bei Ihrem Sohn P… mit nur 30% Behinderung ab 01.03.2014 und 40% Behinderung ab 01.08.2018 der nötige Krankheitsgrad für den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht erreicht wurde, erfolgte die Abweisung zu Recht.
Der Vorlageantrag enthält folgende Begründung:
Aufgrund div. neuer Diagnosen (Fettleber, Acanthosis nigricans [Hauterkrankung], Valgusdeformität [Gelenkfehlstellung an einer Extremität], Hyperlipidämien [ erhöhte Konzentration des Cholesterins, der Triglyceride und der Lipoproteine mit Verschiebung des relativen Anteils der LDL- bzw. VLDL-Fraktion im Blut] ) – siehe Schreiben vom 17.09.18, ausgestellt vom AKH und einer nicht zum gewünschten Ergebnis durchgeführten Operation (DCR + Canalicusrekonstruktion + BSI), Befund liegt bei, wünsche ich eine neuerliche Untersuchung!
Die erhöhte Familienbeihilfe wird ab dem Zeitpunkt lt. Feststellung durch das Bundessozialamt beantragt.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf) bezieht laufend den Grundbetrag an Familienbeihilfe für ihren Sohn P…, geb. xx.2005.
Aufgrund von Anträgen auf erhöhte Familienbeihilfe in den Vorjahren wurden am 24.11.2011, am 27.03.2014 und am 22.09.2014 Sachverständigenguten durch das Sozialministeriumsservice (SMS) erstellt, in denen jeweils ein Behinderungsgrad unter 50 v.H. festgestellt wurde.
Mit Antrag vom 04.04.2018, eingelangt am 05.04.2018 begehrte die Bf neuerlich die erhöhte Familienbeihilfe "ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung".
Am 08.06.2018 erging vom SMS die Information an das Finanzamt, dass der Termin beim SMS zur Begutachtung nicht wahrgenommen worden war und somit kein Gutachten erstellt werden konnte. Der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe wurde deshalb mit Bescheid am 13.06.2018 ab dem Monat der Antragstellung abgewiesen.
Aufgrund einer am 25.06.2018 eingebrachten Beschwerde, in der argumentiert wird, die Bf habe keine Verständigung vom SMS erhalten, wurde nochmals ein Sachverständigengutachten angefordert. Aus dem am 20.08.2018 erstellten Sachverständigengutachten geht hervor, dass bei P… ein Grad der Behinderung von 20 v.H. ab 01.11.2011 und ein Grad der Behinderung von 30 v.H. ab 01.03.2014 sowie ein Grad der Behinderung von 40 v. H. ab 01.08.2018 vorliegt.
Die Beschwerde wurde am 30.08.2018 abgewiesen.
Stellungnahme:
Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Da in mehreren Sachverständigengutachten, zuletzt am 20.08.2018, ein Behindungsgrad unter 50 v.H festgestellt wurde und das Finanzamt an das Ergebnis der Gutachten gebunden ist, steht die erhöhte Familienbeihilfe nicht zu.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind (für Begutachtungen nach dem Stichtag 1. September 2010) § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung ist die Einschätzungsverordnung zwingend vorgesehen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukäme; vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134).
Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).
Der Antrag der Bf. vom 5. April 2018 auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe wurde im Juni 2018 betreffend den Zeitraum ab April 2018 abgewiesen. In der Folge führte die Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde Dr.in H. die Untersuchung des Sohnes der Bf. am 10. August 2018 durch.
In diesem Zeitpunkt begutachtete Dr.in H. folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Lfd. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: | Pos.Nr. | GbB % |
1 | Enuresis: angegeben auf die Frage nach derzeitigen Beschwerden; im März 2018 wurde eine medizinisch indizierte Enuresis-Behandlung bestätigt, laut einer im November 2013 ausgestellten fachärztlichen Bestätigung wurde der Sohn der Bf. wegen Adipositas und Enuresis betreut. | 03.02.01 | 40 |
2 | Tränengangstenose rechts: | 11.01.01 | 20 |
3 | Laktoseunverträglichkeit, Histaminunverträglichkeit, | 09.03.01 | 10 |
4 | Saisonale bronchiale Obstruktion | 06.04.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führendes Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da geringe Funktionseinschränkungen
Stellungnahme zu Vorgutachten:
etwas höherer GdB als im Vorgutachten, da psychosoziale Funktionseinschränkung durch Legasthenie und Enuresis höher eingestuft
Zum Vorbringen ‚Fettleber‘:
Der am 19. März 2018 betreffend den Sohn der Bf. erstellte Befund betreffend Sonographie des Abdomens weist Folgendes aus:
Die Leber ist größenmäßig im Normbereich. Die Längsausdehnungen betragen etwa 11,9 cm in der vorderen Axillarlinie, in der Medioclavicularlinie 9,3 cm sowie in der Sternallinie 5,9 cm.
Die Struktur der Leber ist homogen, sonographisch besteht kein eindeutiger Hinweis auf eine Steatose. Die Lebergefäßsysteme sind intakt.
Die Gallenblase ist konkrementfrei. Die intra- und extrahepatischen Gallenwege sind schlank.
Soweit die Pankreasregion einsehbar ist, ist sie unauffällig.
Die Milz hat Abmessungen von etwa 10,5 x 9,1 cm [Internet-netdoktor: die Milz ist normalerweise etwa vier Zentimeter dick, sieben Zentimeter breit und elf Zentimeter lang].
Die Nieren sowie das kleine Becken sind unauffällig.
Auf die nachfolgenden Ausführungen zum Vorbringen ‚Valgusdeformität‘ wird verwiesen.
Zum Vorbringen ‚Valgusdeformität‘:
Erstmalig im Schreiben der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde, Klinische Abteilung für Pädiatrische Pulmologie, Allergologie und Endokrinologie, vom 17. September 2018, ‚Zur Vorlage bei der Krankenkasse‘, scheint unter der Aufzählung ‚Diagnosen‘ auf:
M21.06 Valgusdeformität: Unterschenkel
Das Schreiben nimmt darauf Bezug, dass der Sohn der Bf. seit 23. Mai 2018 in der Spezialambulanz für angeborene Fettstoffwechselstörungen und Adipositas in Betreuung ist.
Weiters wird der Krankenkasse mitgeteilt: ‚Im August 2018 äußerten (der Sohn der Bf.) und dessen Eltern wiederholt den dringenden Wunsch, einen stationären Aufenthalt zu befürworten.
Der aktuelle BMI liegt bei 31,5 kg/m² (99. Perzentile), dies entspricht einem Anstieg seit der letzten Kontrolle im Mai, und liegt damit deutlich im pathologischen Bereich. Anamnestisch ist seit 6 Jahren eine kontinuierliche Gewichtszunahme zu beobachten. Es erfolgten bereits verschiedene Diätversuche (Enorm in Form, Low Carb Ernährung).
An durch die Adipositas bedingten Komorbiditäten besteht eine radiologisch mittels MRT bestätigte Fettleber (Hepatic Fat Fraction 17%) sowie eine Splenomegalie [ Vergrößerung der Milz über ihre normalen Maße hinaus] und eine Hypertriglyzeridämie (Triglyceride 151 mg/dl). …
Es besteht von Seiten der Familie der dringende Wunsch für einen Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik … in Berchtesgaden. …
Wir ersuchen höflich um Bewilligung der stationären Rehabilitation in der Klinik … in Berchtesgaden für unseren Patienten für die Dauer von 6 Wochen‘.
- War die Leber am 19. März 2018 größenmäßig im Normbereich, ihre Struktur homogen, hatte sonographisch kein eindeutiger Hinweis auf eine Steatose bestanden, waren die Lebergefäßsysteme intakt,
- hatten (laut Laborbefund vom 23. März 2018) die Triglyceride am 19. März 2018 53 mg/dl betragen (und betrugen diese im September 2018 151 mg/dl),
- hatte die Milz am 19. März 2018 eine Größe von 10,5 x 9,1 cm bei einer Größe von normalerweise 11 x 7 cm (und am 22. August 2018 laut Befund der Klinischen Abteilung für Allgemeine Radiologie und Kinderradiologie des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien eine Größe von 12 cm),
- war es von Mai 2018 bis August 2018 zu einem (weiteren) Anstieg des BMI gekommen und lag dieser damit deutlich im pathologischen Bereich,
ist offensichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Sohnes der Bf. im Sommer 2018, bis Ende August, verschlechterte und in den dringenden Wunsch nach einem Rehabilitationsaufenthalt mündete, der bewilligt und von Anfang Jänner bis Anfang März 2019 auch absolviert wurde. In acht Wochen gelang eine Gewichtsreduktion von 8,7 kg (von 79,4 kg auf 70,7 kg; Kurzbericht bei Entlassung).
Zum Vorbringen ‚Hyperlipidämien‘:
Der am 19. März 2018 betreffend den Sohn der Bf. erstellte Befund, beinhaltend Cholesterin und Triglyceride, weist Folgendes aus:
- Triglyceride: Ergebnis 53 Referenzbereich 0-150 mg/dl
- Cholesterin: Ergebnis 134 Referenzbereich 0-200 mg/dl
- HDL- Cholesterin: Ergebnis 49 Referenzbereich > 40 mg/dl
- LDL- Cholesterin: Ergebnis 75
Cholesterinquotient (Chol/HDL): Resultat 2.7 Referenzbereich < 5.0
Auf die obigen Ausführungen zum Vorbringen ‚Valgusdeformität‘ wird verwiesen.
Im von der Fachärztin Dr.in H. am 20. August 2018 erstatteten Gutachten wurden die ab April 2018 gegeben gewesenen Verhältnisse unter Bedachtnahme auf die bis zur Gutachtenserstellung vorgelegten Befunde beurteilt.
Ist die Bf. der Ansicht, dass aufgrund ‚div. neuer Diagnosen‘, bei Berücksichtigung der Auswirkungen der Rehabilitation, über das Gutachten vom 20. August 2018 hinausgehende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vorliegen, steht es der Bf. frei, diese im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung geltend zu machen.
Es waren somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe im Zeitraum ab April 2018 - und zwar im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides des Finanzamtes vom 13. Juni 2018 - nicht gegeben, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Erkenntnis werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, da dieses in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Soweit darin Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurden, liegen keine Rechtsfragen, sondern Sachverhaltsfragen vor, die grundsätzlich keiner Revision zugänglich sind.
Gegen diese Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 11. März 2020