Volltext

BFG 23.03.2020, RV/7102482/2018

Keine Berufsausbildung als Angestellter mit dem Tätigkeitsprofil "Trainee"

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102482.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Mag. Bf., Adresse, über die Beschwerde vom 21.08.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom 26.07.2017, über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind S. A., geb. zzz.1992, für den Zeitraum Jän.2016 - Feb.2017 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 31.01.2017 gab der Beschwerdeführer (Bf.) bekannt, dass A. S. im Sommersemester 2017 nicht mehr am V., Privatkonservatorium Mag. Ri. inskribiert gewesen sei. Er sei bis 31.03.2017 als Trainee zum Tonassistenten bei der IF Cooperation GmbH tätig gewesen und habe eine adäquate Anstellung in Aussicht. Die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe seien nicht mehr gegeben.

Das Einkommen des Sohnes hat lt Lohnzettel im Jahr 2016 € 12.079,16 (6.082,76 und 5.996,40) betragen.

Das Finanzamt erließ den gegenständlichen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend den Zeitraum Jänner 2016 bis Februar 2017.

Begründend führte das Finanzamt wie folgt aus:

"Gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Jänner 2011 gültigen Fassung besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988) bezogen haben, das den Betrag von € 10.000 Euro übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben außer Betracht:
- das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
- Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis
- Waisenpension und Waisenversorgungsgenüssen"

Der Bf. brachte gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Bezüge (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) in der Höhe von € 3.085,60 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete wie folgt:

"Mein Sohn A. hat im Rahmen seines Studiums am Privatkonservatorium V., 1050 Wien, eine Ausbildung zum Tonassistenten bei Prof. W. begonnen.
Eine entsprechende Bestätigung der IF Cooperation, 1070 Wien, als TRAINEE liegt bei.
Sein Trainee-Programm beinhaltete u.a. Musik- und Tonagenden des Projektes "X" (Regie: W.).

Laut Wikipedia ist ein Trainee ein "Hochschulabsolvent, der in einer Organisation systematisch als vielfaltig einsetzbare Nachwuchskraft aufgebaut wird, üblicherweise durch ein Trainee-Programm mit aufeinander abgestimmten Einsätzen in verschiedenen Abteilungen, Seminaren und Netzwerkveranstaltungen".

Ich bitte, diese Ausbildung als anerkanntes Lehrverhältnis zu werten und von einer Rückforderung abzusehen."

Vorgelegt wurden die 6 Inskriptionsbestätigungen SS 2012 bis WS 2014 an der "V., Konservatorium des Herrn Mag. Ri. mit Öffentlichkeitsrecht".

Weiters legte der Bf. ein Zeugnis der IF Cooperation GmbH vor, wonach Herr A. S., geb. zzz.1992, in der Zeit von 01.09.2015 bis 31.03.2017 als Trainee in dem Unternehmen IF Cooporation GmbH beschäftigt war.

"In dieser Zeit erlernte Herr S. Kenntnisse in folgenden Bereichen und führte folgende Tätigkeit aus:

- Ton-Equipment-Zusammenstellung und -Wartung
- Tonaufnahmen am Set mit Angel, Funkmikrofonen und M/S Kombinationen
- Anfertigen von Ton- und Tagesberichten, Transkriptionen sowie Backups
- Materialkonvertierung mit Sony Catalyst Prepare
- Anlegen/Synchronisieren von Bild und Ton sowie Untertitelung in Final Cut
- Unterstützung im Kamerabereich
Herr S. war in der Zeit seiner Anstellung mitverantwortlich für den Ton bei dem Projekt "X" (Regie: W.) sowie weiteren Projekte."

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte begründend aus, dass die vorgelegten Unterlagen genau überprüft worden seien und festgestellt worden sei, dass TRAINEE weder während noch nach dem Studium eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes sei.

Der Bf. brachte den Antrag auf Vorlage seiner begründeten Beschwerde vom 24.08.2017 betreffs Rückforderung der Familienbeihilfe in der Höhe von insgesamt € 3.128,08 bei Bundesfinanzgericht ohne weitere ergänzende Ausführungen ein.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und führte in der Stellungnahme aus, dass die Tätigkeit als Trainee keine Berufsausbildung iSd FLAG sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der Sohn des Bf. war laut den vorgelegten Inskriptionsbestätigungen 6 Semester beginnend mit dem Sommersemester 2012 bis Wíntersemester 2014 als ordentlicher Hörer an der V., Konservatorium des Herrn Mag. Ri. mit Öffentlichkeitsrecht in dem Hauptstudiengang Jazz inskribiert, die Hauptfächer des Hauptstudienganges wurden positiv beurteilt.

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog für seinen am zzz.1992 geborenen Sohn von Jänner 2016 bis Februar 2017 (streitgegenständlicher Zeitraum) Familienbeihilfe.

Laut dem vorliegenden Zeugnis der Firma IF Cooporation GmbH war der Sohn des Bf. in der Zeit vom 01.09.2015 bis 31.03.2017 als Trainee in dem Unternehmen beschäftigt.

Laut Dienstvertrag der Firma IF Cooperation GmbH wurde das Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber IF Cooporation GmbH und A. S. für die Entwicklung der Herstellung des Films "X" geschlossen.

Das unbefristete Arbeitsverhältnis begann mit 1. Juli 2016. Der Arbeitnehmer wurde als Angestellter mit dem "Tätigkeitsprofil" Trainee im Bereich Ton aufgenommen.

Laut Auskunftsverfahren, Sozialversicherung, war der Sohn des Bf. von 01.09.2015 bis 30.06.2016 (Beitragsgrundlagen € 11.774,40) und von 01.07.2016 bis 31.03.2017 (Beitragsgrundlagen € 10.596,96) als Angestellter bei der IF Cooperation tätig.

Der Sohn bezog lt den beiden Lohnzettel der Firma IF Cooporation GmbH im Jahr 2016 (01.01.2016 bis 30.06.2016 und 01.07.2016 bis 31.12.2016) steuerpflichtige Bezüge in Höhe € 5.996,40 und € 6.082,76.

Rechtslage

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Strittig ist, ob die Tätigkeit des Sohnes im Zuge des oa. Dienstverhältnisses eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Familienausgleichsgesetzes ist.

Zu Berufs­ausbildung führt Lenneis im Lenneis/Wanke FLAG2 § 2 RZ 35 ua. Folgendes aus:

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufs­ausbildung fallen nach der stRsp des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Hierunter fallen auch Universitätslehrgänge ( VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Zur Qualifikation als Berufs­ausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b kommt es (überdies) nicht nur auf das „ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang“ an, sondern die Berufs­ausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).
...

Unter dem Begriff „Berufs­ausbildung“ sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet.
...

Es kommt nicht darauf an, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013)
...

Ihren Abschluss findet eine Berufs­ausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag.

Ob ein Kind eine Berufs­ausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörden in freier Beweiswürdigung zu beantworten haben (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030).

Im gegenständlichen Fall war der Sohn des Bf. 6 Semester beginnend mit SS 2012 bis WS 2014 an der V. inskribiert und hat diese laut den vorliegenden Bestätigung positiv abgeschlossen.

Laut dem Zeugnis vom 23.02,2017 war der Sohn von 01.09.2015 bis 31.03,2017 bei der Firma IF Cooperation als Trainee beschäftigt.

In der Entscheidung UFS vom 9.9.2008, RV/0566-L/07 entschied der UFS wie folgt:

"Front Desk Agent“: Die Tochter des Bw hat ein „Trainee-Programm“ absolviert und im Wesentlichen einem Hotel als „Front Desk Agent“ gedient. Diese Programme sollen in erster Linie für die Teilnehmer dazu dienen, die eigenen Fähigkeiten anzuwenden und zu entwickeln, sowie die bereits erworbenen Erfahrungen und Ausbildungen in die Praxis umzusetzen. Alleine aus diesen Ausführungen ist abzuleiten, dass diese Programme im Wesentlichen zum „Sammeln von Erfahrungen“ und zwar vorwiegend im Praxisbereich dienen. Sie stellen daher keine Berufs­ausbildung dar (UFS 9.9.2008, RV/0566-L/07).
(vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 RZ 45)

Der vorgelegte Dienstvertrag bezog sich auf ein Filmprojekt "X", auf ein Berufsausbildung im Sinne der vorstehend angeführten Kriterien kann nicht geschlossen werden.

Auch aus dem vorgelegten Zeugnis der Firma IF Cooporation GmbH, welches sich ebenfalls auf das Projekt Film "X" bezog, kann nicht auf eine Beschäftigung im Sinne der vorstehend angeführten Definition eines schulischen oder kursmäßigen Ausbildung geschlossen werden.

Vom BFG wird nicht in Abrede gestellt, dass eine Weiterentwicklung im Bereich "Trainee" im Bereich Ton als auch das Umsetzen des Erlernten in die Praxis sehr wohl für einen späteren Beruf für den Sohn des Bf. nützlich und von Vorteil sein kann. Dies kann jedoch dem gegenständlich besuchten "Trainee" nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung iSd hier maßgeblichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b) FLAG verleihen.

Mangels Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG liegen daher aus den oben angeführten Gründen, die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung nicht vor. Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, die Beschwerde abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da die dem Erkenntnis zugrundeliegenden Rechtsquellen eindeutig sind und keinen Zweifel bestehen lassen.

Wien, am 23. März 2020