Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom 29.05.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 04.05.2017, mit dem der Antrag vom 03.04.2017 auf Familienbeihilfe abgewiesen wurde, Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird soweit sie sich gegen den Zeitraum ab 03/2017 richtet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Am 03.04.2017 brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) beim Finanzamt ein Schreiben ein, in dem sie um Fortzahlung der Kinderbeihilfe für ihren Sohn K. Z., geb. xx.1995, rückwirkend ab Oktober 2016 ersuchte. Anbei übermittelte die Bf. die Studienabschnittsbestätigung.
Am 24.04.2017 brachte die Bf. ein weiteres Schreiben beim Finanzamt ein, in dem sie um Gewährung der Kinderbeihilfe für ihren Sohn, K. Z., rückwirkend mit Oktober 2016 ersuchte.
Anbei übermittelte sie die Stellungnahme ihres Sohnes, warum das Abschlusszeugnis des 1. Studienabschnittes noch nicht übersendet werden konnte.
In diesem Schreiben führte der Sohn der Bf. aus, dass er der Aufforderung die Studienbestätigung und das Studienblatt nachzureichen bereits nachgekommen sei.
Nun habe er die Aufforderung erhalten, dass Abschlusszeugnis des ersten Studienabschnittes vorzulegen; dieses Dokument erhalte er jedoch erst frühestens Ende Juli/Anfang August, da er diesbezüglich noch eine weitere Prüfung zu absolvieren habe, die Ende Juni (27.06.17) stattfinden werde.
Er ersuche um Gewährung der Kinderbeihilfe rückwirkend ab Oktober 2016, da er die erforderliche Menge an ECTS - Punkten erreicht habe. Sobald er das Abschlusszeugnis des 1. Studienabschnittes erhalte, werde er das Finanzamt unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
Am 04.05.2017 wies das Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe für das Kind Z. K. ab Oktober 2016 mit Bescheid ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass die die Familienbeihilfe für den Zeitraum 10/2016 bis 2/2017 bereits ausbezahlt worden sei.
Ab 01.03.2017 bestehe derzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da K. den 1. Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen habe, der Antrag ab 01.10.2016 daher abzuweisen war.
Gegen den Abweisungsbescheid brachte die Bf. am 01.06.2017 Beschwerde ein und führte begründend aus, dass sie die Bestätigung für den 1. Studienabschnitt im Juli 2017 nachreichen werde.
Das Finanzamt wies die Beschwerde vom 01.06.2017 mit Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung ab:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Sohn K. hat im Wintersemester 2015/2016 erstmalig für die Studienrichtung Zahnmedizin inskribiert. Der 1. Studienabschnitt für die Studienrichtung Zahnmedizin endet mit Februar 2017. Trotz Ersuchen, den Nachweis über den abgeschlossenen 1.Studienabschnitt vorzuweisen, wurde der Aufforderung nicht nachgekommen. Da K. bis zum Wintersemester 16/17 (Oktober 2016 - Februar/2017) für die Studienrichtung Zahnmedizin inskribiert war, Bestand der Anspruch auf Familienbeihilfe bis Februar 2017. Die Familienbeihilfe wurde für den Zeitraum: Oktober 2016 bis Februar 2017 gewährt und ausbezahlt. Da keine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe für den bereits gewährten Zeitraum vorlag, war Ihre Beschwerde abzuweisen."
Die Bf. stellte am 22.11.2017 den Vorlageantrag. Begründend führte die Bf. aus, da die Prüfung ihres Sohnes heute (nochmals) erfolge und das Ergebnis in einem Monat erwartet werde, ersuche sie um Neuaufnahme des Antrages auf Kinderbeihilfe rückwirkend ab Februar 2017.
Das Finanzamt legte den Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht vor und führte in der Stellungnahme aus, dass ein neuer Anspruch auf Familienbeihilfe für K. erst wieder ab der positiv abgelegten Prüfung des 1. Studienabschnittes bestehe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhaltsfeststellungen:
Der Sohn der Bf., geboren am xx.1995, begann auf Grund der vorliegenden Studienblätter im Oktober, Wintersemester 2016/2017, das Studium der Zahnmedizin.
Die Mindeststudienzeit für den ersten Abschnitt beträgt zwei Semester. Auf Grund einer nachgewiesenen unabwendbaren Verzögerung im Studienbereich verlängerte sich die Studienzeit um ein Toleranzsemester.
Dieses Studium dauert somit im 1. Studienabschnitt 2 Semester + einem Toleranzsemester, somit im gegenständlichen Fall von 10/2016 bis 2/2017 und für diesen Zeitraum wurde die Familienbeihilfe bereits ausbezahlt.
Der erste Studienabschnitt wurde einschließlich eines "Toleranzsemesters" jedoch nicht im Februar 2017 abgeschlossen.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die getroffenen Feststellungen auf Grund der Aktenlage als erwiesen.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
§ 2 FLAG 1967 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung:
Gemäß § 2 Absatz 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. …
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
Der von der Beschwerdeführerin dargestellte Verlauf des Studiums ihres Sohnes ist unbestritten und wurde mit den vorgelegten Zeugnissen auch nachgewiesen.
Zu klären ist im gegenständlichen Fall die Rechtsfrage, ob für den Zeitraum ab März 2017 ein Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin besteht.
Im gegenständlichen Fall hat der Sohn der Bf. seinen 1. Studienabschnitt bis 02/2017 nicht abgeschlossen.
Wie auch bereits in der BVE ausgeführt wurde, hat das Bundesfinanzgericht wie folgt erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967 idgF) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Laut Studienrichtungsdatei umfasst das gegenständliche Studium des Sohnes der Bf. im ersten Studienabschnitt 3 Semester inkl. Toleranzsemester und wäre somit mit dem Wintersemester 2016/2017 im Februar 2017 mit der Abschlusszeugnis für den 1. Studienabschnitt abzuschließen gewesen. Mit Februar 2017 ist der Abschluss dieses Studienabschnitt laut Aktenlage nicht erfolgt, woran auch die Ablegung der Abschlussprüfung Ende 2017 nichts ändert.
Die Beschwerde gegen den beschwerdegegenständlichen Abweisungsbescheid ist demgemäß abzuweisen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug für streitgegenständlichen Zeitraum für den Sohn nicht erfüllt sind.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Bf. für ihren Sohn bei Weiterführung des Studiums nach Abschluss des 1. Studienabschnitts und Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie bei Beibringung der diesbezüglichen Nachweise Anspruch auf Familienbeihilfe geltend machen kann bzw. konnte, was gegenständlich jedoch nicht Gegenstand dieser Beschwerde ist.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am 23. März 2020