Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. über den Antrag des Ast, Adr, vertreten durch DR. PÖTZL RECHTSANWALTS GMBH, Garnisonstraße 17, 4020 Linz, vom 26.2.2020 seiner außerordentlichen Revision vom selben Tag gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13.1.2020, RV/7103029/2019, dem Revisionswerber zugestellt am 15.1.2020, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Spruch
I. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgeben.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a Abs 2 Z 1 VwGG i.V.m. § 30a Abs. 3 VwGG unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt / Antrag
Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 11.01.2020 zu GZ RV/7103029/2019 hat der Antragsteller (Revisionswerber) eine außerordentliche Revision erhoben.
Vom Revisionswerber wird geltend gemacht, dass das Bundesfinanzgericht bei der Ermittlung der Vertreterhaftung davon ausgegangen ist, dass der Vertreter für die Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft in den Jahren 2003 bis 2008 im Betrag von EUR 127.697,23 nicht den Nachweis erbracht hat, dass die Abgabenverbindlichkeiten (Umsatzsteuer und Werbeabgabe 2003 bis 2008) nicht aus den Mitteln der Gesellschaft bezahlt werden konnten. Dabei hätte das Bundesfinanzgericht laut Revision nicht berücksichtigt, dass diese auf die Jahre 2003 bis 2008 entfallenden Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft erst im Jahr 2009 zur Zahlung fällig geworden wären, da diese Abgabenverbindlichkeiten in Folge einer Betriebsprüfung erst mit Bescheiden vom März 2009 festgesetzt wurden. Das Bundesfinanzgericht hätte daher aufgrund eines Rechtsirrtums nicht erkannt, dass bezüglich der Abgabenverbindlichkeiten, welche sich auf die Jahre 2003 bis 2008 beziehen, erst nach Zustellung der Bescheide vom März 2009 festgestellt und zur Zahlung vorgeschrieben wurden, vom Vertreter nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass das Finanzamt durch Nichtzahlung dieser Abgaben in den Jahren 2003 bis 2008 nicht benachteiligt wurde. Dies wäre undenkbar, da diese Abgaben erst mit Vorschreibung (Bescheide März 2009) aus Mitteln der Gesellschaft bezahlt werden konnten.
Zur Rechtzeitigkeit führt der Revisionswerber an, dass das Erkenntnis dem Revisionswerber zu Handen seiner Rechtsvertreterin am 15.01.2020 zugestellt wurde.
Nach weiteren Ausführungen zum Sachverhalt, Revisionsbegründung und Antrag auf Aufhebung des Erkenntnisses findet sich folgender Antrag:
"6. Der Revisionswerber stellt weiters den
A N T R A G
der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses die sofortige Vollstreckbarkeit des mit dem angefochtenen Erkenntnis festgesetzten Betrages von EUR 300.000,00 verbunden wäre.
Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen."
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Rechtsgrundlagen
§ 30 VwGG lautet:
Aufschiebende Wirkung
§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
§ 30a VwGG lautet:
Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.
(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
(5) Im Fall des § 29 hat das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung der Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw. ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
(6) Nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4 und 5 hat das Verwaltungsgericht den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die Revision und die Revisionsbeantwortungen samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(10) Hat das Verwaltungsgericht Verfahrensschritte gemäß den Abs. 2 und 4 bis 7 nicht oder nicht vollständig vorgenommen, kann der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem Auftrag zurückstellen, diese Verfahrensschritte binnen einer ihm zu setzenden kurzen Frist nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Verfahrensschritte auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Rechtliche Erwägungen
Der Umstand, dass es der Gesetzgeber - durch die Regelung des § 30a Abs 7 VwGG - nur in Bezug auf die ordentliche Revision für erforderlich gehalten hat, die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur unverzüglichen Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich anzuordnen, lässt sich damit begründen, dass bei ordentlichen Revisionen typischerweise eine längere Zeit verstreicht, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs bleibt jedoch das Verwaltungsgericht auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039). Das Bundesfinanzgericht hat somit über den Antrag des Revisionswerbers, der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.
Aus der Zielsetzung folgt, dass es im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geht, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Daher ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben (vgl Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 § 30 VwGG Tz 3). Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses (Beschlusses) ist für sich genommen noch kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die aufschiebende Wirkung ist nur dann zuzuerkennen, wenn
a) dieser keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
b) nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der mit der Entscheidung eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten sein (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger a. a. O. Rz 1380).
Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung solcher Relationen nicht gestatten, wie Wendungen, dass der Antragsteller "derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe und die Zahlung eines bestimmten Betrages für ihn eine große finanzielle Härte bedeute", oder Wendungen wie "der Vollzug würde eine Existenzgefährdung bedeuten", "an den Rand der Insolvenz führen", durch ihn "träte eine Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards ein", mit ihm seien "nachhaltige wirtschaftliche Nachteile verbunden", er bedeute eine "erhebliche Einbuße", "eine erhebliche Belastung" und ähnliche Wendungen erfüllen das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht (vgl. für viele VwGH 25.2.1981, 2680/80).
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.2.1981, 2680/80) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung. Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.
Dem Vorbringen ist nicht entnehmbar, dass eine - im Falle der Berechtigung der Revision bloß vorübergehende - Belastung des Revisionswerbers durch den Vollzug des Erkenntnisses mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG verbunden wäre. Das Vorbringen des Revisionswerbers beschränkt sich darauf, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses die Vollstreckbarkeit eines Betrages von € 300.000 verbunden wäre. Damit geht der Revisionswerber auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit keinem Wort ein. Das erstattete Vorbringen ermöglicht dem Bundesfinanzgericht sohin nicht die gesetzlich vorgesehene Interessensabwägung. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, ist für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG (VwGH 6.8.2014, 2014/08/0012).
Allein aufgrund der Höhe des Betrages der den Geschäftsführer einer GmbH treffenden Haftung und der Tatsache, dass über das Vermögen der GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist nicht offenkundig, dass mit dem Vollzug der Entscheidung für den Geschäftsführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH 22.1.1991, 90/08/0230).
Zulässigkeit einer Revision
Die Unzulässigkeit einer Revision gegen diesen Beschluss ergibt sich aus § 25a Abs 2 Z 1 VwGG i.V.m. § 30a Abs 3 VwGG.
Der in § 25a Abs 2 Z 1 VwGG normierte Ausschluss einer Überprüfung der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über einen Antrag, einer (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, durch den Verwaltungsgerichtshof erklärt sich dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Revision bereits gemäß § 30 Abs 3 VwGG berechtigt ist, die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über die Zuerkennung aufschiebender Wirkung abzuändern, wenn er die Voraussetzungen anders beurteilt. Daher schließt der Gesetzgeber sinnvollerweise ein gesondertes Revisionsverfahren gegen solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes aus. Eine Revision ist daher nicht zulässig (VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039).
Wien, am 6. März 2020