Volltext

BFG 18.02.2020, RV/7100592/2020

Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100592.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 BAO · § 245 Abs. 1 BAO · § 26 Abs. 2 ZustG · § 264 BAO · § 108 Abs. 2 BAO

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BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse_Bf., gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 21.08.2018, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag vom 11.11.2019 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

An den Beschwerdeführer (Bf.) wurde der angefochtene, mit 21. August 2018 datierte Einkommensteuerbescheid 2016 erlassen, mit welchem ausgesprochen wurde, dass die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 eine Gutschrift in Höhe von 321 Euro ergebe.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 erhob der Bf. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 21. August 2018.

Das Finanzamt wies die Beschwerde des Bf. mit Bescheid vom 22. November 2018, gemäß § 260 BAO zurück. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass gemäß § 245 Abs. 1 BAO die Beschwerdefrist einen Monat ab Zustellung des Bescheides beträgt. Weiters führte das Finanzamt aus:

„Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Der Bescheid 2016 wurde am 21.08.2018 erlassen und am 23.08.2018 versendet. Der Bescheid gilt somit als am 28. August 2018 zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist am 28. September 2018 endete. Die Beschwerde am 30. Oktober 2018 erfolgte somit nicht fristgerecht.“

Dieser Bescheid wurde mit RSb versendet und nachweislich vom einem Mitbewohner des Bf. am 26.11.2018 übernommen.

Am 11. November 2019 wurde durch den Bf. ein Vorlageantrag betreffend die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 gestellt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 11. Februar 2020 dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte im Vorlagebericht die Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen

Das BFG geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bf. erhob mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 datiert vom 21. August 2018 Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. November 2018 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Diese wurde am 26. November 2018 laut RSb‑Rückschein dem Bf. zugestellt.

Der Bf. brachte am 11. November 2019 einen Vorlageantrag gegen die Zurückweisung der Beschwerde vom 22. November 2018 ein.

Der festgestellt Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 264 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 194/1961, kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

§ 264 Abs. 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist die Bescheidbeschwerde (der Vorlageantrag) mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie (Bescheidbeschwerde) bzw. der (Vorlageantrag) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstag, Sonntag oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Abs. 3).

Der Zurückweisungsbescheid wurde laut RSb-Rückschein am 26. November 2018 zugestellt.

Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung hätte der Bf. einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht stellen können. Das Ende der Beschwerdefrist war somit der 27. Dezember 2018.

Der nun anhängige Vorlageantrag wurde erst am 11. November 2019 beim Finanzamt eingebracht und ist somit verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall musste keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beantwortet werden, da sich die Rechtsfolge eines verspätetet eingebrachten Vorlageantrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am 18. Februar 2020