Volltext

BFG 19.03.2020, RV/7500009/2020

Ausweiskopie statt § 29b StVO Originalausweis liegt hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500009.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 292 ZPO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Ver­wal­tungsstrafsache Bf., über die Be­schwer­de vom 16.12.2019, ein­ge­bracht mit Mail vom 17.12.2019, ge­gen das Straf­er­kennt­nis des Ma­gis­trats der Stadt Wien vom 18.11.2019, zu­ge­stellt am 21.11.2019, Ge­schäfts­zahl MA67/196700765888/2019, zu Recht er­kannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das ange­foch­te­ne Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerde führende Partei einen Kosten­bei­trag in Höhe von EUR 12,00 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entschei­dung zu zahlen. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungs­be­hör­de bestimmt.

III. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revisi ­ on der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.

IV. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revisi ­ on der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

A. Da der Beschwerdeführer (Bf.) die mit der Anonymverfügung vom 12.08.2019 ver­häng­te Geldstrafe nicht bezahlte und die Strafverfügung vom 16.09.2019 mit dem Ein­spruch vom 23.09.2019 rechtzeitig angefochten hatte, leitete der Magistrat der Stadt Wien das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren ein und warf dem Bf. im Straferkenntnis vom 18.11.2020 vor, er habe die Wiener Parkometerabgabe dadurch fahrlässig verkürzt, dass er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem im Straferkenntnis näher bezeichneten be­hörd­li­chen Kennzeichen am 18.07.2019 um 09:48 Uhr in der darin näher bezeichneten gebüh­ren­pflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem zur Tatzeit gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da er nicht den § 29b StVO – Origi­nal­park­aus­weis sondern eine Kopie dieses Ausweises im Fahrzeug hinterlegt hat­te.

Die da ­ durch ver ­ letz ­ ten Rechts ­ vor ­ schrif ­ ten wa ­ ren § 5 Abs 2 Wiener Par ­ ko ­ me ­ ter ­ ab ­ ga ­ be­ver­ord­nung in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wie ­ ner Par ­ ko ­ me ­ ter ­ ge ­ setz 2006.

Über den Bf. wur­de eine Geld­stra­fe in Höhe von EUR 60,00 und falls die Geld­stra­fe un­ein­bring­lich ist, eine Ersatzfrei­heits­stra­fe in Höhe von 14 Stunden ver­hängt. Gleich ­ zei ­ tig wur ­ den die behördlichen Ver ­ fah ­ rens ­ kos ­ ten mit EUR 10,00 fest­ge­setzt.

Das Straferkenntnis wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Bf. hatte nicht be­stritten, dass nur die Kopie des Parkausweises für Behinderte im Fahrzeug hinter­legt war, als es am Tattag zur Tatzeit am Tatort abgestellt war. Im Einspruch gab der Bf. im We­sentlichen an, dass er den Originalausweis in den Urlaub mitgenommen hatte und des­halb während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit eine Kopie seines Ausweises gut sicht­bar hinter die Windschutzscheibe gelegt hatte.

Von dieser nicht strittigen Sachlage ausgehend stellte der Magistrat der Stadt Wien fest, dass die Parkometerabgabe nach geltender Rechtslage nicht für Fahr­zeu­ge zu entrich­ten ist, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Per­so­nen befördert werden, wenn diese Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs 1 StVO 1960 oder § 5 leg.cit. gekennzeichnet sind.

Da der Bf. nicht den Originalausweis im Fahrzeug hinterlegt und keinen Parkschein ent­wer­tet hatte, habe er das objektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe erfüllt. Da ihm nach Aktenlage zuzumuten sei, dass er sich gesetzeskonform verhalte, habe er auch das subjektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe erfüllt und sei zu bestrafen.

Bei der Strafbemessung wurde die mit Straferkenntnis vom 11.10.2017 verhängte und seit 11.10.2017 rechtskräftige Geldstrafe straferschwerend berücksichtigt und dass die jetzt ver­hängte Geld­strafe den Bf. nicht wirtschaftlich belastete. Abschließend wurde festge­stellt, dass ein Einstellungsgrund im Verwaltungsstrafverfahren nicht neu hervorkam.

Das Straferkenntnis wurde am 21.11.2019 zugestellt, war innerhalb von 4 Wochen ab Zu ­ stel ­ lung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 16.12.2019 an ­ ge ­ foch ­ ten.

B. In der Beschwerde vom 16.12.2019 brachte der Bf. vor:

„Innerhalb offener Frist erhebe ich gegen die gegenständlichen Strafverfügungen Be­schwer­de dem Grunde nach.

Sie führen in Ihrer Begründung zum Straferkenntnis aus, dass die Abgabe nicht zu ent­rich­ten ist, wenn ein Fahrzeug mit dem Ausweis nach § 29b gekennzeichnet ist und dass ich nicht den Ausweis nicht, sondern eine Kopie sichtbar angebracht habe. Dies ent­spricht den Tatsachen, jedoch möchte ich anführen, dass mein Fahrzeug in der mir auf­grund mei­ner Gehbehinderung zugewiesenen Halteverbotszone in … geparkt war. Man kann da­von aus­gehen, dass der Gesetzgeber die Parkgebührenbefreiung aufgrund des Um­stan­des der Gehbehinderung im Gesetz verankert hat. Diese kann durch die Nichthinterle­gung des Aus­weises nicht aufgehoben werden und die Anbringung des Kennzeichens auf der Hal­te­ver­botstafel ist ein Beweis, dass ich im Besitz eines Ausweises nach § 29b bin. Außer­dem er­hält man eine Halteverbotszone nur, wenn man im Besitz eines Ausweises nach § 29b ist. Um dem Gesetz auch nachzukommen, habe ich eine Kopie hinter die Wind­schutz­schei­be gelegt, da ich das Original im Ausland während meines Urlaubs be­nö­tig­te.

Des Weiteren möchte ich auf die weiteren Verfahren mit der Nummer MA67/…., MA67/…., MA67/…., MA67/…. hinweisen, welche alle nach meinem Einspruch eingestellt wur­den.

Ich ersuche daher, der Beschwerde stattzugeben und das Verfahren einzustellen“.

C. Die Verfahrensparteien haben nicht beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzu­füh­ren. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurden sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hin­ge­wie­sen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1 . Die Beschwerde vom 16.12.2019 ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Be ­ schwer ­ de ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.

2 . Strittig ist, ob der Bf. wegen verkürzter Parkometerabgabe bestraft werden darf, wenn in seinem Fahrzeug eine von ihm angefertigte Kopie seines § 29b StVO – Parkausweises hin­ter der Wind­schutz­schei­be liegt. Der Bf. behauptet, der bloße Besitz des § 29b StVO – Park­aus­weises berechtige ihn, parkometerabgabebefreit zu parken. Er beantragt, der Be­schwer­de stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3 . Der Entscheidung ist folgende, nicht strittige, Sachlage zugrundezulegen: Der Bf. ist In­ha­ber eines § 29b StVO – Parkausweises. Am Tattag liegt zur Tatzeit eine vom Bf. ange­fer­tigte Kopie des § 29b StVO – Parkausweis es in seinem Fahrzeug, als dieses Fahr­zeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone steht. Einen zur Tatzeit gültig entwerteten oder ak­tivierten Parkschein gibt es nicht.

4 . Rechtslage:

Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, Besitzer und Zu­las­sungs­besitzer, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Ab­gabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahr ­ zeu ­ ges zu entrichten. Gemäß § 5 Abs 1 leg.cit. gilt die Abgabe mit der ordnungsgemä ­ ßen Ent­wer­tung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellan ­ mel­dung als entrichtet.

Gemäß § 6 lit g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Parkometerabgabe nicht für Fahrzeuge zu entrichten, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte ge­mäß § 29b Straßenverkehrsordnung – StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen be­fördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekenn­zeich­net sind.

5 . Rechtliche Würdigung und Entscheidung:

Nach der Rechtslage (Pkt. 4.) muss der Bf. die Parkometerabgabe nicht entrichten, wenn sein Fahrzeug oder ein ihn beförderndes Fahrzeug mit dem § 29b StVO – Parkausweis des Bf. gekennzeichnet ist.

Dass der Besitz eines § 29b StVO – Parkausweises parkometerabgabebefreiend sei, kann weder dem Gesetzestext von § 29b StVO noch dem Gesetzestext von § 6 lit g Wie­ner Par­kometer­ab­ga­beverordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen entnommen wer­den: In § 6 lit g Wiener Parkometerabgabeverordnung steht nicht, dass der Besitz des § 29b StVO – Parkausweises für parkometerabgabebefreites Parken ausreicht, sondern dass in gebührenpflich­ti­gen Kurzparkzonen abgestellte Fahrzeuge mit dem § 29b StVO – Park­aus­weis „zu kennzeichnen“ sind. Den § 29b StVO – Park­aus­weis des Bf. hat eine Be­zirkshauptmannschaft ausgestellt. Bezirkshauptmannschaften sind Behörden, wes­halb der § 29b StVO – Parkausweis des Bf. eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 292 Zi­vil­pro­zess­ordnung – ZPO ist. Die den § 29b StVO – Park­aus­weis ausstellende Bezirks­haupt­mann­schaft hat die vom Bf. angefertigte Ko­pie nicht be­glaubigt und wird sie auch nicht be­glau­bigen, da sie grundsätzlich nur Originaldokumente ausstellt. Die vom Bf. angefertig­te Ko­pie ist daher keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 292 ZPO. Ist das Original­do­ku­ment eine öffentliche Urkunde und die Kopie des Originaldokuments keine öffentli­che Ur­kun­de, ist das Originaldokument nicht durch eine Kopie ersetzbar.

Ist der Original – § 29b StVO – Park­aus­weis nicht durch eine Kopie ersetzbar, reicht der bloße Besitz dieses Dokuments nicht aus, um parkometerabgabebefreit parken zu dür­fen. Der Bf. erfüllt daher das objektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe, wenn er sein Fahr­zeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, einer allgemeinen Halte- und Park­ver­botszone („Behindertenzone“, „Behindertenparkplatz“) oder – wie hier geschehen – in einer personenbezogenen Halte- und Parkverbotszone abstellt und die Kopie seines § 29b StVO – Park­aus­weises hinter die Windschutzscheibe seines Fahrzeuges legt.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Gemäß § 5 Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991 idgF ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsüber­tre­tung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaub­haft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschul­den trifft.

Wer einen Parkausweis gemäß § 29b StVO besitzt, jedoch eine Kopie dieses Ausweises verwendet, um Begünstigungen in Anspruch zu nehmen, die nur gewähnt werden, wenn der Originalparkausweis vorgelegt wird, handelt fahrlässig. Da der § 29b StVO - Ori­gi­nal­park­aus­weis erstens nur in Österreich und nicht auch im Ausland parkometerabga­ben­be­frei­end wirkt und zweitens weder den Reisepass noch den Personalausweis als Identi­täts­nach­weis ersetzt, ist es nicht notwendig, den Originalausweis während eines Aus­lands­auf­ent­halts mit sich zu führen. Der Bf. hat daher nicht unverschuldet die Parkometerabga­be ver­kürzt sondern hat auch das subjektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe er­füllt.

Wer das objektive und subjektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Das Verwaltungsstrafverfahren ist daher schon aus diesem Grund nicht einzustellen. Das Verwaltungsstrafverfahren darf nach ständiger Recht­spre­chung des Verwaltungs­ge­richts­ho­fes auch deshalb nicht eingestellt werden, da die mit Straf­erkenntnis vom 11.10.2017 verhängte und seit 11.10.2017 rechtskräftige Geld­strafe erst nach 5 Jahren getilgt wird und de dato nicht getilgt ist (siehe VwGH 19.10.1988, 88/02/0103). Der Antrag, dieses Ver­wal­tungsstrafverfahren einzustellen, ist daher abzu­wei­sen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.

Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist zu bestrafen. Wie im Straferkenntnis be­reits ausgeführt – sind die Grundlagen für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrecht­lich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beein­träch­tigung durch die Tat (§ 19 Abs 1 VStG), wobei nach § 19 Abs 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdro­hung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungs­gründe (soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen) gegeneinander ab­zu­wä­gen sind und auf das Aus­maß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Be­rücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafge­setz­buch (StGB) sinngemäß an­zu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnis­se und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstra­fen zu berücksichtigen.

In dieser Beschwerdesache schädigt die Kopie des § 29b StVO – Park­aus­weises das be­rech­tigte Interesse des Magistrats der Stadt Wien, parkometerabgabebe­frei­tes Par­ken in gebührenpflichtigen Kurzparkzone nur deren Inhaberinnen und Inhabern zu er­mög­li­chen, da Ausweiskopien auch von Personen verwendet werden können, die nicht par­ko­me­ter­ab­ga­bebefreit parken dürfen.

Bei der Strafbemessung hat der Magistrat der Stadt Wien die Vorstrafe des Bf. er­schwe­rend be­rück­sichtigt und ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhält­nis­sen so­wie fehlenden Sorgepflichten ausgegangen, da der Bf. dazu keine Angaben ge­macht hat.

Die mit Straferkenntnis vom 18.11.2019 verhängte Geldstrafe ist daher tat- und schuld­an­ge­mes­sen und wird mit dieser Entscheidung auch der Höhe nach bestätigt.

6 . Das Bundesfinanzgericht sieht gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG davon ab, eine mündli ­ che Verhandlung durchzuführen, da in dieser Verwaltungsstrafsache eine EUR 500,00 über ­ steigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, keine Verfahrenspartei eine mündli­che Ver ­ handlung beantragt hat und die aus der Aktenlage sich ergebende Sach- und Be­weis­la­ge nicht strittig ist.

7 . Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jeder ein Straferkenntnis bestätigenden Ent ­ schei ­ dung des Bundesfinanzgerichtes auszusprechen, dass die/der Bestrafte einen Bei­trag zu den Kos ­ ten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerde­ver­fah ­ ren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemes­sen.

Die über den Bf. verhängte Geldstrafe beträgt EUR 60,00 . 20% von EUR 60,00 er­geben EUR 12,00. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher in Höhe von EUR 12,00 fest­zu­setzen.

8 . Revision:

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Ver­let­zung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geld­strafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durf­te und im Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wur ­ de. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher unzulässig.

Dass eine Kopie des § 29b StVO – Parkausweises nicht parkometerabgabenbefreiend wirkt, ist eine aus dem Gesetz zu beantwortende Rechtsfrage. Die Rechtsfrage, ob eine Ein­stellung des Verfahrens im Falle nicht getilgter Vorstrafen zulässig ist, hat der Verwal­tungs­gerichtshof bereits in VwGH 19.10.1988, 88/02/0103, verneinend beantwortet und ist von dieser Entscheidungspraxis de dato nicht abgewichen. Die ordentliche Revision der be­lang­ten Behörde ist daher nicht zulässig.

Wien, am 19. März 2020