Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache Bf., über die Beschwerde vom 16.12.2019, eingebracht mit Mail vom 17.12.2019, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 18.11.2019, zugestellt am 21.11.2019, Geschäftszahl MA67/196700765888/2019, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerde führende Partei einen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 12,00 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung zu zahlen. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
III. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revisi on der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
IV. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revisi on der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
A. Da der Beschwerdeführer (Bf.) die mit der Anonymverfügung vom 12.08.2019 verhängte Geldstrafe nicht bezahlte und die Strafverfügung vom 16.09.2019 mit dem Einspruch vom 23.09.2019 rechtzeitig angefochten hatte, leitete der Magistrat der Stadt Wien das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren ein und warf dem Bf. im Straferkenntnis vom 18.11.2020 vor, er habe die Wiener Parkometerabgabe dadurch fahrlässig verkürzt, dass er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem im Straferkenntnis näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am 18.07.2019 um 09:48 Uhr in der darin näher bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem zur Tatzeit gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da er nicht den § 29b StVO – Originalparkausweis sondern eine Kopie dieses Ausweises im Fahrzeug hinterlegt hatte.
Die da durch ver letz ten Rechts vor schrif ten wa ren § 5 Abs 2 Wiener Par ko me ter ab ga beverordnung in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wie ner Par ko me ter ge setz 2006.
Über den Bf. wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 14 Stunden verhängt. Gleich zei tig wur den die behördlichen Ver fah rens kos ten mit EUR 10,00 festgesetzt.
Das Straferkenntnis wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Bf. hatte nicht bestritten, dass nur die Kopie des Parkausweises für Behinderte im Fahrzeug hinterlegt war, als es am Tattag zur Tatzeit am Tatort abgestellt war. Im Einspruch gab der Bf. im Wesentlichen an, dass er den Originalausweis in den Urlaub mitgenommen hatte und deshalb während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit eine Kopie seines Ausweises gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt hatte.
Von dieser nicht strittigen Sachlage ausgehend stellte der Magistrat der Stadt Wien fest, dass die Parkometerabgabe nach geltender Rechtslage nicht für Fahrzeuge zu entrichten ist, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, wenn diese Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs 1 StVO 1960 oder § 5 leg.cit. gekennzeichnet sind.
Da der Bf. nicht den Originalausweis im Fahrzeug hinterlegt und keinen Parkschein entwertet hatte, habe er das objektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe erfüllt. Da ihm nach Aktenlage zuzumuten sei, dass er sich gesetzeskonform verhalte, habe er auch das subjektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe erfüllt und sei zu bestrafen.
Bei der Strafbemessung wurde die mit Straferkenntnis vom 11.10.2017 verhängte und seit 11.10.2017 rechtskräftige Geldstrafe straferschwerend berücksichtigt und dass die jetzt verhängte Geldstrafe den Bf. nicht wirtschaftlich belastete. Abschließend wurde festgestellt, dass ein Einstellungsgrund im Verwaltungsstrafverfahren nicht neu hervorkam.
Das Straferkenntnis wurde am 21.11.2019 zugestellt, war innerhalb von 4 Wochen ab Zu stel lung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 16.12.2019 an ge foch ten.
B. In der Beschwerde vom 16.12.2019 brachte der Bf. vor:
„Innerhalb offener Frist erhebe ich gegen die gegenständlichen Strafverfügungen Beschwerde dem Grunde nach.
Sie führen in Ihrer Begründung zum Straferkenntnis aus, dass die Abgabe nicht zu entrichten ist, wenn ein Fahrzeug mit dem Ausweis nach § 29b gekennzeichnet ist und dass ich nicht den Ausweis nicht, sondern eine Kopie sichtbar angebracht habe. Dies entspricht den Tatsachen, jedoch möchte ich anführen, dass mein Fahrzeug in der mir aufgrund meiner Gehbehinderung zugewiesenen Halteverbotszone in … geparkt war. Man kann davon ausgehen, dass der Gesetzgeber die Parkgebührenbefreiung aufgrund des Umstandes der Gehbehinderung im Gesetz verankert hat. Diese kann durch die Nichthinterlegung des Ausweises nicht aufgehoben werden und die Anbringung des Kennzeichens auf der Halteverbotstafel ist ein Beweis, dass ich im Besitz eines Ausweises nach § 29b bin. Außerdem erhält man eine Halteverbotszone nur, wenn man im Besitz eines Ausweises nach § 29b ist. Um dem Gesetz auch nachzukommen, habe ich eine Kopie hinter die Windschutzscheibe gelegt, da ich das Original im Ausland während meines Urlaubs benötigte.
Des Weiteren möchte ich auf die weiteren Verfahren mit der Nummer MA67/…., MA67/…., MA67/…., MA67/…. hinweisen, welche alle nach meinem Einspruch eingestellt wurden.
Ich ersuche daher, der Beschwerde stattzugeben und das Verfahren einzustellen“.
C. Die Verfahrensparteien haben nicht beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurden sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1 . Die Beschwerde vom 16.12.2019 ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Be schwer de ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.
2 . Strittig ist, ob der Bf. wegen verkürzter Parkometerabgabe bestraft werden darf, wenn in seinem Fahrzeug eine von ihm angefertigte Kopie seines § 29b StVO – Parkausweises hinter der Windschutzscheibe liegt. Der Bf. behauptet, der bloße Besitz des § 29b StVO – Parkausweises berechtige ihn, parkometerabgabebefreit zu parken. Er beantragt, der Beschwerde stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
3 . Der Entscheidung ist folgende, nicht strittige, Sachlage zugrundezulegen: Der Bf. ist Inhaber eines § 29b StVO – Parkausweises. Am Tattag liegt zur Tatzeit eine vom Bf. angefertigte Kopie des § 29b StVO – Parkausweis es in seinem Fahrzeug, als dieses Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone steht. Einen zur Tatzeit gültig entwerteten oder aktivierten Parkschein gibt es nicht.
4 . Rechtslage:
Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, Besitzer und Zulassungsbesitzer, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahr zeu ges zu entrichten. Gemäß § 5 Abs 1 leg.cit. gilt die Abgabe mit der ordnungsgemä ßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellan meldung als entrichtet.
Gemäß § 6 lit g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Parkometerabgabe nicht für Fahrzeuge zu entrichten, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung – StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.
5 . Rechtliche Würdigung und Entscheidung:
Nach der Rechtslage (Pkt. 4.) muss der Bf. die Parkometerabgabe nicht entrichten, wenn sein Fahrzeug oder ein ihn beförderndes Fahrzeug mit dem § 29b StVO – Parkausweis des Bf. gekennzeichnet ist.
Dass der Besitz eines § 29b StVO – Parkausweises parkometerabgabebefreiend sei, kann weder dem Gesetzestext von § 29b StVO noch dem Gesetzestext von § 6 lit g Wiener Parkometerabgabeverordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen entnommen werden: In § 6 lit g Wiener Parkometerabgabeverordnung steht nicht, dass der Besitz des § 29b StVO – Parkausweises für parkometerabgabebefreites Parken ausreicht, sondern dass in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen abgestellte Fahrzeuge mit dem § 29b StVO – Parkausweis „zu kennzeichnen“ sind. Den § 29b StVO – Parkausweis des Bf. hat eine Bezirkshauptmannschaft ausgestellt. Bezirkshauptmannschaften sind Behörden, weshalb der § 29b StVO – Parkausweis des Bf. eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 292 Zivilprozessordnung – ZPO ist. Die den § 29b StVO – Parkausweis ausstellende Bezirkshauptmannschaft hat die vom Bf. angefertigte Kopie nicht beglaubigt und wird sie auch nicht beglaubigen, da sie grundsätzlich nur Originaldokumente ausstellt. Die vom Bf. angefertigte Kopie ist daher keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 292 ZPO. Ist das Originaldokument eine öffentliche Urkunde und die Kopie des Originaldokuments keine öffentliche Urkunde, ist das Originaldokument nicht durch eine Kopie ersetzbar.
Ist der Original – § 29b StVO – Parkausweis nicht durch eine Kopie ersetzbar, reicht der bloße Besitz dieses Dokuments nicht aus, um parkometerabgabebefreit parken zu dürfen. Der Bf. erfüllt daher das objektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe, wenn er sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, einer allgemeinen Halte- und Parkverbotszone („Behindertenzone“, „Behindertenparkplatz“) oder – wie hier geschehen – in einer personenbezogenen Halte- und Parkverbotszone abstellt und die Kopie seines § 29b StVO – Parkausweises hinter die Windschutzscheibe seines Fahrzeuges legt.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Gemäß § 5 Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991 idgF ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Wer einen Parkausweis gemäß § 29b StVO besitzt, jedoch eine Kopie dieses Ausweises verwendet, um Begünstigungen in Anspruch zu nehmen, die nur gewähnt werden, wenn der Originalparkausweis vorgelegt wird, handelt fahrlässig. Da der § 29b StVO - Originalparkausweis erstens nur in Österreich und nicht auch im Ausland parkometerabgabenbefreiend wirkt und zweitens weder den Reisepass noch den Personalausweis als Identitätsnachweis ersetzt, ist es nicht notwendig, den Originalausweis während eines Auslandsaufenthalts mit sich zu führen. Der Bf. hat daher nicht unverschuldet die Parkometerabgabe verkürzt sondern hat auch das subjektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe erfüllt.
Wer das objektive und subjektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Das Verwaltungsstrafverfahren ist daher schon aus diesem Grund nicht einzustellen. Das Verwaltungsstrafverfahren darf nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch deshalb nicht eingestellt werden, da die mit Straferkenntnis vom 11.10.2017 verhängte und seit 11.10.2017 rechtskräftige Geldstrafe erst nach 5 Jahren getilgt wird und de dato nicht getilgt ist (siehe VwGH 19.10.1988, 88/02/0103). Der Antrag, dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, ist daher abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.
Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist zu bestrafen. Wie im Straferkenntnis bereits ausgeführt – sind die Grundlagen für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs 1 VStG), wobei nach § 19 Abs 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen) gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
In dieser Beschwerdesache schädigt die Kopie des § 29b StVO – Parkausweises das berechtigte Interesse des Magistrats der Stadt Wien, parkometerabgabebefreites Parken in gebührenpflichtigen Kurzparkzone nur deren Inhaberinnen und Inhabern zu ermöglichen, da Ausweiskopien auch von Personen verwendet werden können, die nicht parkometerabgabebefreit parken dürfen.
Bei der Strafbemessung hat der Magistrat der Stadt Wien die Vorstrafe des Bf. erschwerend berücksichtigt und ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie fehlenden Sorgepflichten ausgegangen, da der Bf. dazu keine Angaben gemacht hat.
Die mit Straferkenntnis vom 18.11.2019 verhängte Geldstrafe ist daher tat- und schuldangemessen und wird mit dieser Entscheidung auch der Höhe nach bestätigt.
6 . Das Bundesfinanzgericht sieht gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG davon ab, eine mündli che Verhandlung durchzuführen, da in dieser Verwaltungsstrafsache eine EUR 500,00 über steigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, keine Verfahrenspartei eine mündliche Ver handlung beantragt hat und die aus der Aktenlage sich ergebende Sach- und Beweislage nicht strittig ist.
7 . Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jeder ein Straferkenntnis bestätigenden Ent schei dung des Bundesfinanzgerichtes auszusprechen, dass die/der Bestrafte einen Beitrag zu den Kos ten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfah ren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die über den Bf. verhängte Geldstrafe beträgt EUR 60,00 . 20% von EUR 60,00 ergeben EUR 12,00. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher in Höhe von EUR 12,00 festzusetzen.
8 . Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wur de. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher unzulässig.
Dass eine Kopie des § 29b StVO – Parkausweises nicht parkometerabgabenbefreiend wirkt, ist eine aus dem Gesetz zu beantwortende Rechtsfrage. Die Rechtsfrage, ob eine Einstellung des Verfahrens im Falle nicht getilgter Vorstrafen zulässig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in VwGH 19.10.1988, 88/02/0103, verneinend beantwortet und ist von dieser Entscheidungspraxis de dato nicht abgewichen. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.
Wien, am 19. März 2020