Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, vom 12. Dezember 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch B, vom 5. November 2018 betreffend den verfügten Ablauf einer Aussetzung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. November 2018 verfügte das Finanzamtes Salzburg-Stadt gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) A infolge Beschwerdeerledigung den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung betreffend die aus einer Haftungsinanspruchnahme (§§ 9 und 80 BAO) herrührenden Abgaben im Betrag von
€ 39.501,29.
Diesem Bescheid war die mit 27.8.2017 beantragte und mit Bescheid vom 15.1.2018 bewilligte Aussetzung der Einhebung über € 39.501,29 (Erg. lt. Haftungsbescheid
€ 41.142,50; somit geringer) vorangegangen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Anbringen vom 12. Dezember 2018 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Dieses Rechtsmittel sei erforderlich, da der Verdacht bestehe, dass das Finanzamt vorsätzlich überhöhte Steuerforderungen gestellt habe, um das Unternehmen in die Insolvenz zu treiben. Auf die weiteren Ausführungen betreffend Insolvenz, Liquiditätsprobleme und fehlende Jahresabschlüsse, wird verwiesen.
Weiters verweist der Bf auf Verständigungsverfahren aus 1985 und 2000 (letzteres habe keinen Abschluss gefunden) wonach deutsche Steuern iHv. mehreren hunderttausend Euro nicht anfallen würden. Die Gesellschaft habe zudem Zinsaufwendungen von über
€ 200.000,-- tragen müssen.
Auf eine beiliegende Aufstellung wurde verwiesen, sodass sich für die Gesellschaft bei einer korrekten Besteuerung keine Steuerschuld, sondern ein erhebliches Steuerguthaben ergeben würde.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. Jänner 2019 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die zugrunde liegende Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 17.7.2017 mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2018 erledigt wurde, weshalb der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen gewesen sei.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Bf vom 8. März 2019.
Darin wurde das in der Beschwerde erhobene Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
Bezüglich unrichtiger Besteuerung verwies der Bf auf eine BFH-Entscheidung.
Hingewiesen wurde auch darauf, dass eine Haftung seiner Person für eine vermeintliche Steuerschuld nicht bestehe.
Mit Anbringen vom 26.7.2019 an das BFG Salzburg ersuchte der Bf auch betreffend der gegenständlichen Vorlage des Finanzamtes vom 28.5.2019, ihm mitzuteilen, mit welchen Aktenzeichen die Vorgänge (Beschwerdevorlagen) beim BFG erfasst wurden, um dazu ergänzende Stellungnahmen abgeben zu können.
Er habe zudem festgestellt, dass durch das Finanzamt verschiedene Unterlagen von Dritten (z.B. BMF) übergeben wurden, die ihm nicht bekannt gegeben wurden. Ferner seien Unterlagen vom Finanzamt nicht an das BFG weitergegeben worden.
Er beantrage daher eine Akteneinsicht welche ab Mitte August beim BFG durchgeführt werden könne.
Für alle Beschwerdevorlagen werde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Mit Mitteilung des BFG vom 17. September 2019 (persönlich zugestellt lt. Rückschein am 19.9.2019) wurden dem Bf die Aktenzeichen der bis dahin beim BFG vorliegenden Beschwerden bekannt gegeben.
Betreffend Akteneinsicht wurde der Bf ersucht - unter Bekanntgabe der Telefonnummer - mit einer Angestellten der Kanzlei einen Termin zu vereinbaren. Dazu wurde darauf hingewiesen, dass eine Akteneinsicht ab 15. Oktober 2019 möglich ist.
Weiters wurde um Rücksprache mit dem zuständigen Richter ersucht.
Die genaue Adresse des BFG, Außenstelle Salzburg, wurde mitgeteilt.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Die beantragte Akteneinsicht wurde vom Bf nicht wahrgenommen.
Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 212a Abs. 5 (BAO) besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen.
Da über die der Aussetzung der Einhebung zugrunde liegenden Beschwerde (betreffen Haftungsinanspruchnahme) mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 29.10.2018 abgesprochen wurde, liegt eine die Beschwerde erledigende Entscheidung vor.
Auf den Inhalt dieser Entscheidung (Abweisung, Stattgabe oder teilw. Stattgabe usw.) kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist allein, ob eine wie im Gesetz angeführte Entscheidung über das Beschwerdeverfahren ergangen ist.
Wie sich somit aus dem Gesetz ergibt und vom Finanzamt klargestellt wurde, ist der zwingend zu verfügende Ablauf zu Recht erfolgt.
Auf die vom Bf vorgebrachten Gründe (insbesondere der Unrichtigkeit von Abgabenfestsetzungen) kommt es daher nicht an.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass das BFG über die zugrundeliegende Haftungsinanspruchnahme mit Beschwerdeentscheidung vom 23. März 2020, GZ. RV/6100369 (teilweise Stattgabe) abgesprochen hat.
Gemäß § 274 Abs. 1 lit. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung (Erg. nur dann) stattzufinden, wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264), usw..
Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt demnach einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers voraus.
Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben, oder wie hier im Ersuchen um Mitteilung vom 26.7.2019, gestellt werden (somit mehrere Monate nach der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag) begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (vgl. Ritz, BAO, Tz 3 zu § 274).
Hinzuweisen ist auch darauf, dass die vom Bf beantragte und ab 15. Oktober 2019 mögliche Akteneinsicht nicht in Anspruch genommen wurde, weshalb aufgrund des Zeitablaufes ohne Berücksichtigung dieses Umstandes zu entscheiden war.
Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Salzburg-Aigen, am 24. März 2020