Volltext

BFG 24.03.2020, RV/2100382/2017

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme des Vorlageantrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100382.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 BAO · § 264 Abs. 3 BAO · § 264 Abs. 4 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., Adresse_Bf., vertreten durch stV, Adresse_stV, über die Beschwerde vom 20.12.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom 21.11.2016, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 beschlossen:

Spruch

I. Der Vorlageantrag vom 6.3.2017 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

1. Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung):

1.1. Verfahrensgang/Sachverhalt:

In seiner am 20.9.2016 bei der belangten Behörde auf elektronischem Weg eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 machte der Beschwerdeführer (Bf.) u.a. Begräbniskosten anlässlich des Todes seiner Mutter als außergewöhnliche Belastung geltend.

Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.11.2016 die Einkommensteuer für das Jahr 2015 fest. Den Begräbniskosten wurde die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung mit folgender Begründung versagt: "Begräbniskosten gehören zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten und sind demnach vorrangig aus einem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Ihre Aufwendungen konnten daher mangels Zwangsläufigkeit nicht berücksichtigt werden."

Mit Schreiben vom 15.12.2016, bei der belangten Behörde am 20.12.2016 persönlich eingebracht, erhob der Bf. dagegen Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2017 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde abgewiesen.

Mit Schreiben des (erst in diesem Verfahrensstadium beigezogenen) steuerlichen Vertreters vom 6.3.2017 wurde innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist ein Vorlageantrag erhoben. Darin wurde die Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

In der Folge legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 25.11.2019 teilte das Bundesfinanzgericht dem Bf. unter Hinweis auf das für außergewöhnliche Belastungen (grundsätzlich) geltende Abflussprinzip mit, eine Durchsicht der die Begräbnis- und Grabsteinkosten betreffenden, aktenkundigen Belege habe ergeben, dass ein Teil dieser Kosten vom Bf. nicht im Streitjahr, sondern erst im darauffolgenden Jahr beglichen worden sei. Weiters wurde vom Bundesfinanzgericht darauf hingewiesen, dass die vom Bf. als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Ausgaben deutlich niedriger seien als der nach den Grundsätzen des § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 zu berechnende und im angefochtenen Bescheid ziffernmäßig ausgewiesene Selbstbehalt.

Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 16.3.2020 wurde der Vorlageantrag vom 6.3.2017 zurückgenommen.

1.2. Beweiswürdigung:

Im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 16.3.2020 heißt es wörtlich wie folgt: "Im Namen und mit Vollmacht meines Klienten ziehe ich meine Beschwerde vom 06.03.2017 betreffend Einkommensteuer 2015 zurück." Die aktenkundige Beschwerde ist jedoch nicht mit 6.3.2017, sondern mit 15.12.2016 datiert. Die Datumsangabe 6.3.2017 betrifft jenes Schreiben, mit welchem der Vorlageantrag erhoben wurde. Da der steuerliche Vertreter erst im Vorlageantragsstadium beigezogen wurde und im "Zurücknahme-Schreiben" des steuerlichen Vertreters vom 16.3.2020 auf die Wortfolge "meine Beschwerde" das Datum des Vorlageantrages folgt, nimmt es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass die Zurücknahme des Vorlageantrages beabsichtigt ist, wobei ergänzend darauf hingewiesen wird, dass es im Hinblick auf die Höhe der für das Streitjahr festzusetzenden Einkommensteuer keinen Unterschied macht, ob die Beschwerde oder der Vorlageantrag zurückgenommen wird.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.

1.3. Rechtliche Beurteilung:

§ 256 BAO lautet:

"(1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) [...]

(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."

§ 264 Abs. 3 BAO lautet:

"Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge."

§ 264 Abs. 4 BAO lautet:

"Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) [...]

[...]

d) Zurücknahme (§ 256 BAO),

[...]

f) [...]."

Mit Schreiben vom 16.3.2020 wurde der Vorlageantrag vom 6.3.2017 zurückgenommen.

Dieser war daher gemäß § 256 Abs. 3 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandslos zu erklären.

Die mit 15.12.2016 datierte, bei der belangten Behörde am 20.12.2016 persönlich eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.2016 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 gilt daher gemäß § 264 Abs. 3 Satz 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2017 erledigt.

Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so obliegt gemäß § 272 Abs. 4 BAO dem Berichterstatter die Erlassung der Gegenstandsloserklärung. Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. f BAO kann ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der Vorlageantrag als gegenstandslos zu erklären ist.

2. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurücknahme des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. d BAO ergibt, liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.

Graz, am 24. März 2020