Volltext

BFG 19.03.2020, RS/2100004/2020

Säumnisbeschwerde nach Vorlage von Rechtsmitteln

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RS.2100004.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 284 Abs. 1 BAO · § 276 BAO
Schlagworte
Abweisung einer Säumnisbeschwerde, da FA nicht mehr säumig ist.

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Franz Glashüttner in der Beschwerdesache GmbH, vertreten durch Stb, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes x betreffend Körperschaftsteuer 2004 bis 2009 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Säumnisbeschwerde vom 11.3.2020 wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Als Folge einer Betriebsprüfung betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2004-2009 bei der GmbH (Bf.) wurden, datiert mit 10.6.2011, im wiederaufgenommenen Verfahren neue Sachbescheide erlassen.

Mit Berufungen (nunmehr Beschwerden) vom 15.8.2011 wurden diese Bescheide angefochten.

Am 17.9.2013 wurden die Rechtsmittel, ohne Erlassung einer BVE, dem (damaligen) UFS vorgelegt.

Mit Schreiben vom 11.3.2020 wurde nun von der steuerlichen Vertretung Säumnisbeschwerde gem. § 284 Abs. 1 BAO eingebracht, da "die (seinerzeitige) Berufung, nunmehr Beschwerde, gegen die KöSt-Bescheide 2004 bis 2009 und weitere Anträge beim FA x (s. unsere Eingaben vom 11.08.2011, 15.08.2011 und 28.12.2011) nicht innerhalb von 6 Monaten nach Einlangen der Anbringen bearbeitet wurden."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 323 Abs. 42 BAO hält fest:
Wurde eine Berufung vor dem 1. Jänner 2014, ohne vorher eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, so ist § 262 idF FVwGG 2012 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) nicht anwendbar.

Im vorliegenden Fall ist für die Beurteilung einer Säumnis der Abgabenbehörde die Rechtslage vor den Änderungen durch das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013 anzuwenden.

Gem. § 276 BAO in der damals gültigen Fassung lautete:

Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.

Zum Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerden an das Gericht (17.9.2013) war die Bundesabgabenordnung in der oben zitierten Fassung anzuwenden. Die Änderungen durch das FVwGG 2012 traten erst mit 1.1.2014 in Kraft. Dementsprechend stand es der Abgabenbehörde frei eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen oder nicht. Von ihrem Recht der Direktvorlage wurde im konkreten Fall Gebrauch gemacht und die Beschwerde gegen die Sachbescheide 2004 - 2009 nach Einlangen dieser bei der Abgabenbehörde direkt dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Dieser Rechtsgang zum damaligen Zeitpunkt war möglich und daher rechtskonform.

Eine Säumnis der Abgabenbehörde liegt demnach nicht vor.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Informell wird Ihnen mitgeteilt, dass aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation bis auf Weiteres keine mündlichen (Senats-) Verhandlungen am BFG stattfinden können.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da keiner der im Gesetz genannten Gründe gegeben ist, war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Graz, am 19. März 2020