Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Fa. A, vertreten durch B, vom 18. Dezember 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 10. Dezember 2018, vertreten durch C, betreffend die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird in der Form abgeändert, dass der Säumniszuschlag in der Höhe von € 226,96 nicht festgesetzt wird.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 18. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführerin (Bf) Fa. A ein erster Säumniszuschlag vorgeschrieben, da die Körperschaftsteuer 2017 in der Höhe von
€ 11.348,- nicht bis zum 08. November 2018 (Fälligkeitstag) entrichtet wurde.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bf durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Anbringen vom 18. Dezember 2018 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Erfassung der Internetüberweisung mittels Elba ein Fehler bezüglich des Durchführungsdatums passiert sei. Hierbei handle es sich um ein Versehen, eine geringe Fahrlässigkeit. Außerdem komme die Bf ihren Zahlungsverpflichtungen stets pünktlich nach.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Dezember 2018 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO und der dazu ergangenen Rechtsprechung ausgeführt, dass das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages voraussetze, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe.
Die Büroorganisation einer Kapitalgesellschaft müsse so eingerichtet sein, dass die Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sei. Dazu gehöre insbesondere die Vormerkung von Fristen und Terminen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, sodass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen seien.
Es sei nicht ersichtlich ob im Betreib überhaupt ein Kontrollsystem vorhanden sei, bzw. habe ein solches nicht gegriffen. Da zudem der Fehler „bei Erfassung der Internetüberweisung“ zu wenig konkretisiert sei, wurde von grober Fahrlässigkeit ausgegangen.
Daraufhin stellte die Bf durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Anbringen vom 22. Jänner 2019 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht sowie auf Entscheidung durch den Senat.
Als Begründung wurde vorgebracht, dass das Übersehen einer Frist zur Zahlung einer Abgabe im Arbeitsalltag kein grobes Verschulden darstelle, da ein solches Versehen auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen könne. Es liege daher eine entschuldbare, leichte Fahrlässigkeit vor. Die Sorgfalt des Geschäftsführers der Bf könne jedenfalls aus den üblicherweise pünktlich eingehaltenen Fristen ersehen werden.
Mit ergänzendem Schriftsatz vom 27. Februar 2020 brachte die Bf durch ihre ausgewiesene Vertreterin ausdrücklich vor, dass der Fehler dem Geschäftsführer selbst unterlaufen sei. Außerdem wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgezogen.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem Abgabenkonto der Bf zu StNr. XY ist zu ersehen, dass die gegenständliche, am 8. November 2018 fällige Abgabe (Köst), am 20. November 2018 entrichtet wurde.
Weiters ist aus dem Abgabenkonto zu ersehen, dass es weder vor dem gegenständlichen Säumniszuschlag noch danach (bis zum heutigen Tag) zur Verhängung von Säumniszuschlägen gekommen ist.
Rechtslage und Erwägungen
§ 217 Abs. 1 BAO lautet:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen setzt daher voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft.
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist dem Geschäftsführer der Bf ein Fehler bei der Datumseingabe im Zuge der Überweisung der Abgabenschuld mittels Internetbanking unterlaufen. Damit wurde der Fehler entsprechend konkretisiert. Eine solcher Fehler kann auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich passieren. Da der Geschäftsführer (der grundsätzlich Kontrollorgan ist) selbst und nicht einer seiner Mitarbeiter tätig war, tritt das Erfordernis eines Kontrollsystems in den Hintergrund.
Dabei ist auch zu beachten, dass es weder vor (mehrere Jahre) noch nach der gegenständlichen Säumnis zur Verhängung von Säumniszuschlägen gekommen ist.
Darüber hinaus wurde die Abgabeschuld noch vor der Verhängung des Säumniszuschlages am 20. November 2018 entrichtet, sodass die Säumnis lediglich 13 Tage betrug.
Es handelt sich demnach um eine einmalige Fehlleistung des Geschäftsführers, sodass von einem groben Verschulden nicht auszugehen ist.
Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Entscheidung ergibt sich als Folge des Gesetzes und ist auch hinsichtlich einmaliger Fehlleistung von der Rechtsprechung des VwGH gedeckt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am 9. März 2020