Volltext

BFG 03.03.2020, RV/7105700/2018

Kein Vertreterpauschale bei nicht ausschließlicher Vertretertätigkeit

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105700.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 · § 16 Abs. 3 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 24.05.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 17.05.2018, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017

Spruch

zu Recht erkannt:

I. D ie Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführern (Bf.) erzielte im verfahrensgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und beantragte in der Arbeitnehmerveranlagung das Vertreterpauschale als Werbungskosten.

Mit Einkommensteuerbescheid 2017 vom 17.05.2018 wurde das Vertreterpauschale nicht berücksichtigt.

In der am 22.05.2018 erhobenen Beschwerde beantragte der Bf. nochmals die Berücksichtigung des Vertreterpauschales als Werbungskosten.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom 10.10.2018 wurde der Bf. ua aufgefordert eine Zusammenstellung über die (wichtigsten) tatsächlich herbeigeführten Geschäftsabschlüsse vorzulegen. Weiters wurde der Bf. ersucht, eine Stellungnahme hinsichtlich der Diskrepanz der Aufgabengebiete (Bestätigung des Arbeitgebers vom 31.01.2018 umfasst fünf Punkte als Aufgabengebiet; die Bestätigung vom 02.07.2018 weist einen sechsten Punkt "Anbahnung und Abschlüsse von Geschäfte/Aufträgen" auf) abzugeben.

In Beantwortung des Ergänzungsersuchen wurden nochmals die Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt, eine Zusammenstellung über die abgeschlossenen Geschäftsabschlüsse wurde nicht vorgelegt.

Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom 12.06.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da das Finanzamt laut den vorgelegten Bestätigungen des Dienstgebers die Tätigkeit des Bf. hauptsächlich in der Betreuung und Beratung von Geschäftspartnern bzw bei der Objektbetreuung sah und somit die Tätigkeit des Bf. nicht dem typischen Berufsbild eines Vertreters entspreche.

Gegen diesen Bescheid stellte der Bf. innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag und beantragte die Berücksichtigung des Vertreterpauschales als Werbungskosten. Begründend wurde vorgebracht, dass seine Tätigkeit bei der Firma ausschließlich eine Vertretertätigkeit sei. Er sei im Außendienst vorrangig für den Dienstgeber zum Zwecke der Anbahnung und zum Abschluss von Geschäften tätig. Um die Geschäftsabschlüsse erzielen zu können, bedürfe es auch der Beratung der Kunden. Die Betreuung von Handelspartnern gehöre ebenfalls zu seinem Aufgabengebiet. Der Bf. arbeite mehr als 50% seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst. Die von ihm abgeschlossenen Aufträge würden von ihm im Innendienst entsprechend weiterbearbeitet werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob der Bf. als Vertreter im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 382/2001, anzusehen ist.

Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht stützt sich in seiner Entscheidung auf folgenden Sachverhalt, der sich aus der Aktenlage, dem Vorhalteverfahren und der Beschwerde ergibt.

a) Dienstvertrag vom 17.01.2013 abgeschlossen zwischen der XY GmbH und dem Bf.

"...

6. Der Dienstnehmer wird vornehmlich zur Verrichtung folgender Arbeiten aufgenommen:

Verkaufsrepräsentant im Außendienst

Der Dienstnehmer verpflichtet sich, alle mit dieser Dienstverwendung verbundenen Angestelltendienstleistungen zu verrichten. Dem Dienstgeber bliebt es vorbehalten, dem Dienstnehmer eine andere Dienstverwendung zuzuweisen und / oder ihn auch in anderen Betriebsstätten seines Unternehmens vorübergehend oder dauernd einzusetzen.

…

9. Kollektivvertragliche Einstufung:

Verwendungsgruppe: IV nach 8 Verwendungsgruppenjahren

Ist-Gehalt (All-In): 3.500 € brutto monatlich

…

12. Jahresbonus: Zusätzlich zu Ihrem Grundgehalt gem. Punkt 9 können Sie nach den jeweils geltenden innerbetrieblichen Richtlinien eine Jahreserfolgsprämie in Höhe von derzeit maximal Eur 4.360,00 brutto p.a. bei Erreichung von festzulegenden Zielen verdienen. Im Geschäftsjahr 2013 steht ein pro rata Anspruch von 11/12 zu.

Die Jahreserfolgsprämie ist nach dem Grad der Erreichung qualitativer, quantitativer und persönlichkeitsbezogener Ziele zu ermitteln.

Die Ziele werden einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres in schriftlicher Form mit der Geschäftsleitung festgelegt. Die Jahreserfolgsprämie für das jeweilige Geschäftsjahr wird nach Vorliegen des Jahresergebnisses und der Bewertung durch die Geschäftsleitung festgesetzt, und im März des Folgejahres ausbezahlt.

Wir behalten uns vor, jeweils zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres die Prämienregelung abzuändern.

Bei Austritt während des Geschäftsjahres steht kein Prämienanspruch zu.

Durch diese wesentlich über dem Kollektivvertrag liegende Bezugsregelung sind die bei Außendiensttätigkeiten im üblichen Ausmaß anfallenden Überstunden abgegolten.

…"

b) Arbeitsplatz-/Stellenbeschreibung des Verkaufsrepräsentanten (Freigabedatum 11.09.2011)

"1. Haupttätigkeiten und Aufgabenbereiche:

...

Spezifische Aufgaben:

  • •

    Betreuung aller am Baugeschehen beteiligten Zielgruppen, insbesondere der Gewerbekunden, Planer und Handelspartner in seinem Gebiet je nach zugewiesenem Schwerpunkt und Anwendungsbereich

  • •

    Umsatz- und Ergebnisverantwortung für das Verkaufsgebiet

  • •

    WKZ und Kundenbeziehungsmanagement

  • •

    Berichterstattung anhand der definierten Tools

  • •

    Akquisition im Objektgeschäft

…"

c) Arbeitgeberbestätigung (31.01.2018):

"Hiermit bestätigen wir, dass … vom 01.01.2017 - 31.12.2017 für unser Unternehmen im Außendienst tätig war.

Sein Aufgabengebiet umfasste folgende Tätigkeiten:

  • •

    die Beratung von Planern und Verlegern in anwendungstechnischen Fragen

  • •

    die Betreuung unserer Handelspartner im Verkaufsgebiet NÖ Süd/Ost, Wien 23

  • •

    die Mitwirkung an Informationsveranstaltungen für unsere Kunden

  • •

    Messedienst

  • •

    die Objektbearbeitung in allen Phasen von der Planung bis zur Ausführung."

d) Arbeitgeberbestätigung (31.01.2018, händisch ausgebessert auf 02.07.2018):

"Hiermit bestätigen wir, dass … vom 01.01.2017 - 31.12.2017 für unser Unternehmen im Außendienst tätig war.

Sein Aufgabengebiet umfasste folgende Tätigkeiten:

  • •

    die Anbahnung und die Abschlüsse von Geschäften/Aufträgen

  • •

    die Beratung von Planern und Verlegern in anwendungstechnischen Fragen

  • •

    die Betreuung unserer Handelspartner im Verkaufsgebiet NÖ Süd/Ost, Wien 23

  • •

    die Mitwirkung an Informationsveranstaltungen für unsere Kunden

  • •

    Messedienst

  • •

    die Objektbearbeitung in allen Phasen von der Planung bis zur Ausführung."

Daraus folgt rechtlich:

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Gemäß § 1 der Verordnung, BGBl II 2001/382 wurden auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

....

Z 9. Vertreter: 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 € jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendende Verordnung BGBl II 2001/382 enthält keine Definition des Begriffs "Vertreter". Sie legt lediglich fest, dass der Außendienst den Innendienst zeitlich überwiegen muss und der Innendienst die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit umfassen darf.

Im Erkenntnis vom 10. März 1981, 2885, 2994/80, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff "Vertreter" in der zu § 17 Abs. 4 EStG 1972 ergangenen Verordnung betreffend Durchschnittssätze für Werbungskosten BGBl 597/1975 idF BGBl 49/1979 befasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, die Verordnung definiere den Begriff nicht. Es würde den Erfahrungen des täglichen Lebens und auch der Verkehrsauffassung widersprechen, wenn Personen nur dann als Vertreter angesehen werden könnten, wenn sie ausschließlich mit dem auswärtigen Kundenbesuch befasst seien. Vielmehr werde sich bei fast allen Vertretern, je nach ihrer Verwendung im Verkaufsapparat ihres Unternehmens und auch nach den branchenbedingten Besonderheiten und der betriebsinternen Organisation des Unternehmens, in mehr oder weniger zeitaufwendigem Umfang die Notwendigkeit einer Tätigkeit im "Innendienst" ergeben. Abrechnungen mit Kunden, Nachweis des Arbeitseinsatzes, Einholung von Weisungen, Entgegennahme von Waren seien beispielsweise solche Tätigkeiten, die in den Geschäftsräumlichkeiten des Dienstgebers abgewickelt zu werden pflegten, ohne dass deshalb der grundsätzlich zum Kundenverkehr im Außendienst Angestellte seine Berufseigenschaft als Vertreter verliere. Der Verwaltungsgerichtshof teile aber die Ansicht, dass es zum Beruf eines Vertreters gehöre, regelmäßig im Außendienst tätig zu sein.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht jeder, der (indirekt) am Verkaufsgeschehen beteiligt ist, ausschließlich als "Vertreter" tätig. Ist etwa ein Verkaufsleiter oder ein Dienstnehmer auch allgemein mit innerorganisatorischen Aufgaben und mit der Einschulung und Überwachung anderer Mitarbeiter betraut, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ausschließlich als Vertreter tätig ist (vgl. (VwGH 28.11.1984, 83/13/0034).

Ob die Tätigkeit eines Vertreters vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. In diesem Zusammenhang wird es als wesentlich erachtet, dass Vertreter Geschäfte abschließen und vermitteln. Damit sind typischerweise auch Tätigkeiten verbunden, die - isoliert betrachtet - als schädlich eingestuft werden könnten. Demnach ist ein Dienstnehmer auch dann noch als Vertreter anzusehen, wenn er Waren zustellt, solange der Kundenverkehr im Außendienst in Form des Abschlusses von Kaufgeschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers im Vordergrund steht. Der Vertretertätigkeit für den Verkauf von Waren ist gleichzuhalten, wenn Rechtsgeschäfte über Dienstleistungen im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers abgeschlossen werden (vgl. VwGH 24.02.2005, 2003/15/0044).

Die Tätigkeit eines Dienstnehmer ist bei überwiegender Außendiensttätigkeit als Vertretertätigkeit einzustufen, wenn der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers (über den Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) eindeutig im Vordergrund steht. Er ist auch dann als Vertreter tätig, wenn er in völlig untergeordnetem Ausmaß andere Tätigkeiten verrichtet (VwGH 24.02.2005, 2003/15/0044).

Vorab ist festzustellen, dass nicht jedermann dadurch, dass er eine Firma nach außen vertritt, gleichzeitig "Vertreter" mit Anspruch auf eine Vertreterpauschale ist. Tatsächlich umfasst die Art der Tätigkeit des Bf. doch Tätigkeiten, nämlich Beratung von Planern und Verlegern in anwendungstechnischern Fragen, Betreuung der Handelspartner, Mitwirkungen an Informationsveranstaltungen, Messedienst und Objektbearbeitung in allen Phasen von der Planung bis zur Ausführung, die nicht als typische Vertretertätigkeiten zu werten, sondern im Organisations- und Planungsbereich anzusiedeln sind.

Vorrangiges Ziel der Vertretertätigkeit iSd der zu § 17 Abs 6 EStG 1988 ergangenen Verordnung, BGBl II 2001/382, ist die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen. Dient die Außendiensttätigkeit der Abwicklung eines bereits geschlossenen Vertrages, so kann das Vertreterpauschale hiefür nicht in Anspruch genommen werden. Soweit daher eine andere Außendiensttätigkeit als die Anbahnung und der Abschluss von Geschäften und die Kundenbetreuung erbracht wird, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt diese Tätigkeit nicht als Vertretertätigkeit. Demnach sind in erster Linie beratende und betreuende Tätigkeiten nicht unter den Vertreterbegriff zu subsumieren.

Der Bf. vertritt nun jedoch die Ansicht, dass alle seine oben angeführten Tätigkeiten der "Kundenbetreuung" als Vertretertätigkeiten zu qualifizieren seien.

Im Gegensatz dazu ist Handelsvertreter gemäß § 1 Abs. 1 Handelsvertetergesetz 1993, wer von einem anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.

Vom Bf. wurde keine Aufstellung mit den auswärts getätigten Kundenbesuchen vorgelegt.

Gemäß § 167 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO5, § 167 Tz 8, mit Verweis auf VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.05.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132). Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass das Bundesfinanzgericht aus den oben dargestellten Bestätigungen in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf. nicht ausschließlich oder überwiegend als Vertreter beschäftigt war, die (weitaus) größere Wahrscheinlichkeit zukommt.

Beinhaltet die zu beurteilende Außendiensttätigkeit aber überwiegend die Anbahnung und den Abschluss von Geschäften und sind andere Tätigkeiten (zB die Beratung von Planern und Verlegern, Mitwirkung an Informationsveranstaltungen, Messedienst, Objektbearbeitung in allen Phasen von der Planung bis zur Ausführung) damit verbunden, aber nicht die vorrangige Tätigkeit des Außendienstmitarbeiters, so sind letztere Tätigkeiten für die Beurteilung als Vertreter unschädlich.

Im vorliegenden Fall sind für den im Außendienst tätigen Bf. aus den nachstehenden Gründen die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Voraussetzungen für den pauschalen Abzug von Aufwendungen ("Vertreterpauschale") nicht gegeben:

Nach Punkt 6 des Dienstvertrages wird die Tätigkeit des Bf als "Verkaufsrepräsentant" bezeichnet. Unter Verkaufsrepräsentant wird verstanden: "Wirft man einen Blick in diverse Stellenangebote für einen Sales Representative, sind neben Handelsvertretern beispielsweise auch Verkaufsberater, Vertriebsmitarbeiter im Innen- und Außendienst, Area Sales Manager und Key Account Manager gefragt. Daher lassen sich die Aufgaben eines Sales Representatives schwer umreißen. Denn schließlich kommt es darauf an, in welchem Einsatzbereich man arbeitet. Allen gemein ist aber, dass es sich um einen Job im Vertrieb handelt. Und da es sich hier natürlich um den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen dreht, hat der Verkaufsrepräsentant mit Kundenbetreuung und Kundengewinnung zu tun. Mögliche Tätigkeiten können also sein:

  • •

    Identifikation und Akquise von neuen Kunden

  • •

    Betreuung von Stammkunden

  • •

    Marktbeobachtung und -analyse

  • •

    Produktpräsentationen

Ähnlich wie der freie Handelsvertreter kann der Sales Representative durchaus selbstständig tätig sein. Viel häufiger findet man ihn aber in Festanstellung. Wenn er dabei als Außendienstmitarbeiter unterwegs ist, spricht man von einem abhängig beschäftigten Reisenden." (https://www.salesjob.de/blog/salestipps/sales-representative/).

In der Arbeitgeberbestätigung vom 31.01.2018 wird das Aufgabengebiet, welches einen typischen Vertreter ausmacht, nicht genannt. Erst in der im Rahmen des Ergänzungsverfahrens vorgelegte Arbeitgeberbestätigung mit händischen Datum vom 02.07.2018 wird als Aufgabengebiet "die Anbahnung und die Abschlüsse von Geschäften/Aufträgen bestätigt. Trotz Aufforderung des Finanzamtes zur Vorlage von Belegen, die eine Außendiensttätigkeit zur Anbahnung von Geschäftsabschlüssen nachweist, wurde nicht vorgelegt. Es erscheint durchaus schlüssig, wenn das Finanzamt in diesem Zusammenhang von einer Gefälligkeitsbestätigung ausgeht, vor allem unter dem Umstand, dass keinerlei Nachweise vorgelegt wurden.

Auch die Art des Gehaltes im Dienstvertrag - relativ hohes Bruttogehalt, ohne Provisionsangabe für etwaige Geschäftsabschlüsse - lässt keine Rückschlüsse auf eine ausschließliche Vertretertätigkeit zu, da ein Vertreter üblicherweise provisionsorientiert beschäftigt ist.

Dazu kommt noch folgendes: Die Rechtfertigung für eine Pauschalierung liegt in der Verwaltungsvereinfachung und setzt voraus, dass sie den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe kommt (vgl Doralt, EStG, Tz 59 zu § 17 und die dort zitierte Judikatur).

Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Räumt allerdings das Gesetz oder eine Verordnung Pauschalierungsmöglichkeiten ein, ist es gestattet, den Nachweis bloß dem Grunde nach zu führen (vgl Hofstätter/Reichl, EStG Tz 4 zu § 16). Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten in pauschaler Höhe ist daher, dass der Abgabepflichtige Werbungskosten überhaupt zu tragen hatte. Die Berücksichtigung von fiktiven, nicht erwachsenen Werbungskosten wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung Einzelner oder einzelner Gruppen von Steuerpflichtigen. Wie aus der Aktenlage ersichtlich lagen auch keine Werbungskosten dem Grunde nach vor.

Es ist der Ansicht des Finanzamtes nicht zu widersprechen, wenn davon ausgegangen wird, dass der Bf keine Vertretertätigkeit ausgeübt hat. Der Bf hat nicht nachgewiesen, dass er tatsächlich ausschließlich Geschäftsabschlüsse getätigt hat. Eine vom Finanzamt geforderte Zusammenstellung wurde nicht vorgelegt. Auch wurden keine zeitlichen Angaben hinsichtlich seiner Tätigkeiten vorgebracht.

Der Bf hat im gegenständlichen Verfahren lediglich vorgebracht, dass er eine Vertretertätigkeit ausgeübt habe, Nachweise betreffend seiner Arbeit, Arbeitszeiten im Außendienst, wie Reiseabrechnungen oder Geschäftsabschlüsse wurden nicht vorgelegt.

In Würdigung der vorstehend bezeichneten Tätigkeiten und im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt das Bundesfinanzgericht die Auffassung, dass beim Bf der Kundenverkehr im Außendienst in Form von Abschlüssen von Kaufgeschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers nicht im Vordergrund steht und folglich das Vertreterpauschale nicht zusteht.

Das Bundesfinanzgericht vermag auf Grund des o.a. in dem Berufsbild des Bf. keine Tätigkeit zu erkennen, welche die Voraussetzungen für die Gewährung der Vertreterpauschale rechtfertigen würde.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es dem Bf jederzeit freisteht, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstanden und nicht vom Arbeitgeber ersetzten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend zu machen bzw nachzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die Revision ist nicht zulässig, da die zugrundeliegende Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend beantwortet ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch als nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wien, am 3. März 2020