Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ER in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch SteuerlVertreter , über die Beschwerden vom 31.05.2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA vom 02.05.2016, betreffend Energieabgabenvergütung für die Jahre 2011 bis 2015 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) betreibt einen Gastronomiebetrieb (Dienstleistungsbetrieb).
In den gegenständlichen Beschwerden wird die Vergütung der Energieabgaben für die Jahre 2011 bis 2015 mit der Begründung begehrt, dass auch für Dienstleistungsunternehmen nach dem Jänner 2011 eine Energieabgabenrückvergütung zustehe. Dies habe der Generalanwalt des EuGH kürzlich so beurteilt.
Nunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof (nach Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EUGH) mit Erkenntnis VwGH 18.9.2019, Ro 2016/15/0041 zu Recht erkannt, dass Dienstleistern - wie die Bf. einer ist - ein Energieabgabenanspruch ab 1.2.2011 nicht mehr zusteht.
Der Bf. steht daher nur mehr für den Monat Jänner 2011 ein Vergütungsanspruch zu. Für diesen Zeitraum hat die Bf. allerdings bereits mit Bescheid vom 5.11.2012 einen Vergütungsbetrag festgesetzt bekommen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Damit liegt für den Zeitraum Jänner 2011 bereits eine entschiedene Sache vor.
Es waren daher sämtliche Beschwerden vollinhaltlich als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung fußt auf der Rechtsprechung des VwGH. Die Revision war daher für unzulässig zu erklären.
Klagenfurt am Wörthersee, am 9. März 2020