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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bregenz vom 14.12.2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 beschlossen:
Spruch
1. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer hat am 25.11.2016 seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 beim Finanzamt Bregenz eingereicht und wurde mit Einkommensteuerbescheid vom 14.12.2016 erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt. Der Bescheid wurde am selben Tag durch Einbringen der Daten in die Databox des Beschwerdeführers (elektronisch) zugestellt.
2. Mit Beschwerde vom 13.12.2017, eingegangen per Post am 18.12.2017, wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Pflichtbeiträge in der Krankenversicherung in Höhe von 4.040,- Euro und das Pendlerpauschale in Höhe von 1.356,- Euro bei der Veranlagung nicht berücksichtigt worden sind. Mit diesem Schreiben wurden auch die Erklärung und Nachweise betreffend das Jahr 2016 vorgelegt.
3. Gegen die - aufgrund nicht fristgerechter Einbringung der Beschwerde - zurückweisende Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2017 wurde mit 17.1.2018 ein als Einspruch bezeichneter Vorlageantrag erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung aufgrund steuerlichen Unwissens diverse Werbungskosten nicht geltend gemacht worden seien. Dies sei erst einem Freund im Zuge der Erstellung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 aufgefallen.
II. Rechtslage
Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beträgt einen Monat (§ 245 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Nach Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht (§ 108 Abs 2 BAO). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs 3 BAO).
III. Erwägungen
Bei schriftlichen Bescheiden beginnt der Fristenlauf mit der Zustellung (vgl. Ritz, BAO6, § 245 Tz 5).
Aufgrund der o.a. Bestimmung des § 98 Abs. 2 BAO ist bei elektronisch zugestellten Bescheiden der Zeitpunkt entscheidend, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen. Bei Nutzung von FinanzOnline ist dies mit der Einbringung der Daten in die Databox erfüllt (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4).
Der Einkommensteuerbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.12.2016 in die Databox zugestellt, weshalb mit diesem Tag die Beschwerdefrist zu laufen begonnen hat. Die Beschwerdefrist ist, nachdem der 14.1.2017 ein Samstag war, gemäß § 108 Abs. 3 BAO am Montag, den 16.1.2017, abgelaufen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 13.12.2017, also fast 11 Monate später, eingebracht.
Als Begründung für dieses verspätete Einbringen des Rechtsmittels wird vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag angeführt, erst durch einen Freund, der ihm bei der Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 - offenbar im Dezember 2017 - behilflich war, darauf aufmerksam geworden zu sein, dass er in der Erklärung 2015 diverse Werbungskosten nicht geltend gemacht hat.
Mit diesem Vorbringen wird vom Beschwerdeführer nichts dargetan, was darauf hinweisen würde, dass der Erstbescheid vom 14.12.2016 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Deshalb war die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die rechtlichen Folgen einer nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde sind gesetzlich geregelt, weshalb im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 12. März 2020