Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde vom 05.06.2019 (Postaufgabe: 06.06.2019) gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom „ 10.2019 “, zugestellt am 13.05.2019, betreffend Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags vom 26.07.2016 entschieden:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 9 B-VG iVm § 25 Abs 2 VwGG sind die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1 . Mit Bescheid vom „ 10.2019 “ wies das Finanzamt den Antrag vom 26.07.2016 betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2007 bis 2013 zurück und brachte begründend vor:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) habe mit diesem Antrag und mit der Stellungnahme vom 27.07.2016 erstens die Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide durch ungleichmäßige Gesetzesanwendung ab 2007, zweitens die Tatsache, dass sämtlichen Einkommensteuerbescheiden dieselben Gesetze zugrunde lägen, es um dieselbe Partei und um dieselbe Krankheit gehe, trotzdem die verschiedenen amtlichen Schreiben bis zu 100% divergieren, drittens ein behördlicher Mangel an Sorgfalts- und Überwachungspflicht und viertens die Falschinformation des UFS und des BFG durch die Finanzbehörde und somit Herbeiführung der Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Tat, nämlich reine Betrugsabsicht, sowie Verletzung von Art 23 BVG, § 35 EStG und § 215 BAO, geltend gemacht. Am 23.10.2018 habe die Bf. ergänzend vorgebracht, es bestehe der Verdacht, dass die Behörde seit 2000 bis 2010 sämtliche Unterlagen verschlampt hätte, denn wären diese im Akt vorhanden, wäre das Vorgehen der Behörde einem vorsätzlichen Betrug, mit dem Willen einer Behinderten zu schaden, gleichzusetzen.
Das Finanzamt stellt fest, dass dem Wiederaufnahmeantrag vom 26.07.2016 eine Schadenersatzforderung zugrunde liege, über die nicht im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zu entscheiden sei, verwies auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 11.04.2019, RV/7100865/2019, und wies den Wiederaufnahmeantrag vom 26.07.2016 wegen fehlender Zuständigkeit zurück.
Der Bescheid betreffend Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags vom 26.07.2016 wurde am 13.05.2019 zugestellt, war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 05.06.2019 angefochten.
2 . In der Beschwerde beantragte die Bf. die Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht und brachte wortwörtlich vor:
„Ihr Schreiben, datiert mit 10.2019 ?????, bezieht sich auf Beschlüsse durch das Bundesfinanzgericht, die auf Grund Ihrer rechtswidrigen Bearbeitung entstanden sind. Es ist nicht möglich, einfach Entscheidungen Ihrerseits, die durch Nichteinhaltung von Gesetzen entstanden sind, auf den gerichtlichen Weg zu verweisen. Dies bedeutet eine weitere lange Verzögerung zu Lasten einer Behinderten, nur weil Sie in keiner Weise bereit sind, Gesetze einzuhalten. Ich verweise hier nicht nur auf Entscheidungen, die Jahre zu spät sich den Gesetzen angeblich angepasst haben, sondern ich verweise außerdem auf Gesetze, die den mir vorliegenden Unterlagen zu Grunde liegen müssen - siehe Artikel 18 der österr. Verfassung. All dies ist Ihnen bekannt und ich verweise auf meine 4-seitige Beschwerde + Antrag. Zusätzlich auf meine Schreiben vom 13.05.2018, 27.11.2018 und vom 23.01.2019. Auf Grund Ihres Vorgehens verzichte ich ausdrücklich auf die Erledigung einer Berufungsvorentscheidung und beantrage die sofortige Vorlage meiner Beschwerde direkt an das Bundesfinanzgericht. Weiters verlange ich, die gesamte Vorlage aller von mir jetzt angeführten Schreiben in einem an das BFG, weil ich doch hoffe, dass das BFG alle Gesetze einhalten und anwenden wird bzw. Sie dazu veranlassen wird.
Laut Finanzprokuratur, die alle mir vorliegenden Unterlagen als rechtskonform bestätigt hat, ist ebenso festgehalten worden, dass sämtliche Gesetze ohne Verzögerung eingehalten und angewendet werden. Jede weitere Verzögerung stellt eine eindeutige rechtswidrige Vorgangsweise gegen eine Behinderte dar.
Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor. “
3 . Mit Beschluss vom 11.04.2019, RV/7100865/2019, hob das Bundesfinanzgericht den Bescheid betreffend Abweisung des Antrags auf Verfahrenswiederaufnahme der Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 bis 2013 ersatzlos auf.
4 . Die Bescheide betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 bis 2013 sind rechtskräftig.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die am 06.06.2019 eingebrachte Beschwerde vom 05.06.2019 ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Beschwerde ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.
In der Sache ist strittig, ob das Finanzamt den Wiederaufnahmeantrag vom 26.07.2016 rechtsrichtig oder rechtswidrig zurückgewiesen hat.
Wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens beantragt, ist § 303 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO idgF anzuwenden.
Gemäß § 303 Abs 1 lit a BAO idgF ist ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag wiederaufzunehmen, wenn der Bescheid durch gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei. Nur dieser solcherart festgelegte Tatsachenkomplex bildet die „Sache“ und damit den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens.
Wie das Finanzamt im jetzt angefochtenen Bescheid richtigerweise festgestellt hat, liegt dem Wiederaufnahmeantrag eine Schadenersatzforderung zugrunde, da die Bf. die Rückzahlung von angeblich durch Betrug und Fehlverhalten einbehaltener EUR 14.847,25 plus Zinsen beantragt hat. „Sache“ und damit ausschließlicher Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags ist daher eine Schadenersatzforderung.
Abgabenbehörden sind nicht zuständig, über Schadenersatzforderungen zu entscheiden. Das Finanzamt hat daher den Wiederaufnahmeantrag vom 26.07.2016 rechtskonform zurückgewiesen.
Da das Finanzamt den Wiederaufnahmeantrag vom 26.07.2016 rechtskonform zurückgewiesen ist die Beschwerde vom 05.06.2019 abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.
Revision
Da mit dem angefochtenen Bescheid ein Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden ist, sind die ordentliche und die außerordentliche Revision nicht zulässig (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 1368).
Wien, am 4. März 2020