Volltext

BFG 04.03.2020, RV/7103436/2019

Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme wird gestellt, um Schadenersatz vom Finanzamt zu fordern

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103436.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 303 Abs. 1 lit. a BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desache Bf. , über die Be­schwer­de vom 05.06.2019 (Post­auf­ga­be: 06.06.2019) gegen den Bescheid des Fi­nanz­am­tes Bruck Eisen­stadt Ober­wart vom „ 10.2019 “, zu­ge­stellt am 13.05.2019, be­tref­fend Zu­rück­wei­sung des Wie­der­auf­nah­me­an­trags vom 26.07.2016 ent­schie­den:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gemäß Art 133 Abs 9 B-VG iVm § 25 Abs 2 VwGG sind die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

1 . Mit Bescheid vom „ 10.2019 “ wies das Finanzamt den Antrag vom 26.07.2016 betreffend Wie­deraufnahme der Einkommensteuerverfahren 2007 bis 2013 zurück und brachte be­gründend vor:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) habe mit diesem Antrag und mit der Stellungnahme vom 27.07.2016 erstens die Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide durch ungleich­mä­ßige Gesetzesanwendung ab 2007, zweitens die Tatsache, dass sämtlichen Ein­kom­men­steuerbescheiden dieselben Gesetze zugrunde lägen, es um dieselbe Partei und um die­selbe Krankheit gehe, trotzdem die verschiedenen amtlichen Schreiben bis zu 100% di­ver­gieren, drittens ein behördlicher Mangel an Sorgfalts- und Überwachungspflicht und vier­tens die Falschinformation des UFS und des BFG durch die Finanzbehörde und so­mit Her­beiführung der Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Tat, nämlich reine Be­trugs­ab­sicht, sowie Verletzung von Art 23 BVG, § 35 EStG und § 215 BAO, geltend ge­macht. Am 23.10.2018 habe die Bf. ergänzend vorgebracht, es bestehe der Verdacht, dass die Be­hör­de seit 2000 bis 2010 sämtliche Unterlagen verschlampt hätte, denn wären diese im Akt vorhanden, wäre das Vorgehen der Behörde einem vorsätzlichen Betrug, mit dem Wil­len einer Behinderten zu schaden, gleichzusetzen.

Das Finanzamt stellt fest, dass dem Wiederaufnahmeantrag vom 26.07.2016 eine Scha­den­ersatzforderung zugrunde liege, über die nicht im Rahmen eines Wiederauf­nah­me­ver­fah­rens zu entscheiden sei, verwies auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 11.04.2019, RV/7100865/2019, und wies den Wiederaufnahmeantrag vom 26.07.2016 we­gen fehlender Zuständigkeit zurück.

Der Bescheid betreffend Zu­rück­wei­sung des Wie­der­auf­nah­me­an­trags vom 26.07.2016 wur­de am 13.05.2019 zugestellt, war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Be­schwer­de an­fecht­bar und wurde mit der Beschwerde vom 05.06.2019 angefochten.

2 . In der Beschwerde beantragte die Bf. die Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht und brachte wortwörtlich vor:

„Ihr Schreiben, datiert mit 10.2019 ?????, bezieht sich auf Beschlüsse durch das Bundes­fi­nanzgericht, die auf Grund Ihrer rechtswidrigen Bearbeitung entstanden sind. Es ist nicht mög­lich, einfach Entscheidungen Ihrerseits, die durch Nichteinhaltung von Gesetzen ent­stan­den sind, auf den gerichtlichen Weg zu verweisen. Dies bedeutet eine weitere lange Ver­zögerung zu Lasten einer Behinderten, nur weil Sie in keiner Weise bereit sind, Ge­set­ze einzuhalten. Ich verweise hier nicht nur auf Entscheidungen, die Jahre zu spät sich den Ge­setzen angeblich angepasst haben, sondern ich verweise außerdem auf Gesetze, die den mir vorliegenden Unterlagen zu Grunde liegen müssen - siehe Artikel 18 der österr. Ver­fassung. All dies ist Ihnen bekannt und ich verweise auf meine 4-seitige Beschwerde + An­trag. Zusätzlich auf meine Schreiben vom 13.05.2018, 27.11.2018 und vom 23.01.2019. Auf Grund Ihres Vorgehens verzichte ich ausdrücklich auf die Erledigung einer Beru­fungs­vor­entscheidung und beantrage die sofortige Vorlage meiner Beschwerde direkt an das Bun­desfinanzgericht. Weiters verlange ich, die gesamte Vorlage aller von mir jetzt ange­führ­ten Schreiben in einem an das BFG, weil ich doch hoffe, dass das BFG alle Geset­ze einhalten und anwenden wird bzw. Sie dazu veranlassen wird.

Laut Finanzprokuratur, die alle mir vorliegenden Unterlagen als rechtskonform bestä­tigt hat, ist ebenso festgehalten worden, dass sämtliche Gesetze ohne Verzögerung einge­hal­ten und angewendet werden. Jede weitere Verzögerung stellt eine eindeutige rechts­wid­ri­ge Vorgangsweise gegen eine Behinderte dar.

Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor. “

3 . Mit Beschluss vom 11.04.2019, RV/7100865/2019, hob das Bundesfinanzgericht den Be­scheid betreffend Abweisung des Antrags auf Verfahrenswiederaufnahme der Ein­kom­men­steu­er (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 bis 2013 ersatzlos auf.

4 . Die Bescheide betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 bis 2013 sind rechtskräftig.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die am 06.06.2019 eingebrachte Beschwerde vom 05.06.2019 ist frist- und formge­recht eingebracht worden. Über die Be­schwerde ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.

In der Sache ist strittig, ob das Finanzamt den Wiederaufnahmeantrag vom 26.07.2016 rechts­richtig oder rechtswidrig zurückgewiesen hat.

Wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens beantragt, ist § 303 Abs 1 Bundes­ab­ga­ben­ord­nung – BAO idgF anzuwenden.

Gemäß § 303 Abs 1 lit a BAO idgF ist ein durch Be­scheid abgeschlossenes Verfah­ren auf Antrag wiederaufzunehmen, wenn der Be­scheid durch gerichtlich strafbare Tat her­bei­ge­führt oder sonst wie erschlichen worden ist.

Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als ver­wirk­licht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wie­der­aufnahme auf Antrag die betreffende Partei. Nur dieser solcherart festgelegte Tat­sa­chen­komplex bildet die „Sache“ und damit den Gegenstand des Wiederauf­nah­me­ver­fah­rens.

Wie das Finanzamt im jetzt angefochtenen Bescheid richtigerweise festgestellt hat, liegt dem Wiederaufnahmeantrag eine Schadenersatzforderung zugrunde, da die Bf. die Rück­zah­lung von angeblich durch Betrug und Fehlverhalten einbehaltener EUR 14.847,25 plus Zin­sen beantragt hat. „Sache“ und damit ausschließlicher Gegenstand des Wiederauf­nah­me­antrags ist daher eine Schadenersatzforderung.

Abgabenbehörden sind nicht zuständig, über Schadenersatzforderungen zu entschei­den. Das Finanzamt hat daher den Wiederaufnahmeantrag vom 26.07.2016 rechtskonform zu­rück­gewiesen.

Da das Finanzamt den Wiederaufnahmeantrag vom 26.07.2016 rechtskonform zu­rück­ge­wie­sen ist die Beschwerde vom 05.06.2019 abzuweisen und wird mit dieser Entschei­dung ab­gewiesen.

Revision

Da mit dem angefochtenen Bescheid ein Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme we­gen Un­zuständigkeit zurückgewiesen worden ist, sind die ordentliche und die außerordent­li­che Re­vision nicht zulässig (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 1368).

Wien, am 4. März 2020