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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin **** in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, über die Beschwerde vom 15.7.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 26.3.2019, ErfNr. abc betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf
1. Verfahren vor der Datenschutzbehörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht:
Unter der Zahl 123 hat am 22.8.2018 die Datenschutzbehörde (DSB) einen Zurückweisungsbescheid erlassen, dessen Rechtsmittelbelehrung unter anderem darauf hinweist, dass eine allfällige Beschwerde bei der DSB einzubringen und gebührenpflichtig ist.
Der Bescheidadressat dieser Erledigung, der Beschwerdeführer Bf (in der Folge als Bf bezeichnet) hat am 7.9.2018 bei der DSB Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid erhoben. Am 21.9.2018 hat der Bf persönlich bei seinem Wohnsitzfinanzamt die Gebühr von 30 € auf sein Abgabenkonto eingezahlt, ohne dies der DSB jedoch mitzuteilen.
Am 14.3.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter der Geschäftszahl GZ 456 der Beschwerde Folge gegeben und den Bescheid der DSB ersatzlos aufgehoben.
2. Verfahren vor dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel:
Aufgrund der beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) am 6.11.2018 eingelangten Befundaufnahme der DSB über die Nichtentrichtung der Eingabegebühr (Nichterbringung eines Zahlungsnachweises) gemäß BuLVwG-EGebV durch den Bf, betreffend einer - gegen den Zurückweisungsbescheid der Datenschutzbehörde erhobenen - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7.9.2018, schrieb das Finanzamt dem Bf mit Bescheid vom 21.2.2019 die Eingabegebühr gemäß § 1 Abs.3 und § 2 BuLVwG-EGebV mit 30 € vor. Gleichzeitig setzte es diesem gegenüber die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit 15 € fest.
Dagegen brachte der Bf fristgerecht am 4.3.2019 eine Beschwerde mit der Begründung ein, die Gebühr in Höhe von 30 € bereits am 21.9.2018 persönlich beim Finanzamt unter Angabe der Geschäftszahl der Datenschutzbehörde entrichtet zu haben.
Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.3.2019 gab das FAGVG der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid sowohl betreffend die Gebühr von 30 € als auch betreffend die Gebührenerhöhung von 15 € auf, weil die Beschwerde gegen den Bescheid der DSB vom 22.8.2018 alle Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Eingabe gem. § 2 BuLVwG-EGebV (Gebühr 30 €) erfülle, wobei die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung entstanden sei. Die Gebühr sei mit diesem Zeitpunkt fällig geworden. Gemäß § 1 Abs. 3 BuLVwG-EGebV sei die Gebühr unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des FAGVG zu entrichten und von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg sei der Eingabe anzuschließen. Als Nachweis für die Entrichtung der Gebühr sei erst mit der gegenständlichen Beschwerde ein Beleg über die Entrichtung der Gebühr am 21.9.2018 übersendet worden. Allerdings sei der Betrag von 30 € nicht auf das in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der DSB vom 22.8.2018 angeführte Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel entrichtet worden, sondern auf das Abgabenkonto des Beschwerdeführers bei dessen Wohnsitzfinanzamt.
Der DSB sei die Einzahlung der Gebühr nicht zur Kenntnis gebracht worden. Aus diesem Grund habe das FAGVG die Entrichtung der Gebühr erst nach erfolgter Kenntnisnahme berücksichtigen und entsprechend zuordnen können.
Der angefochtene Bescheid wäre daher sowohl hinsichtlich der Gebühr von 30 € als auch hinsichtlich der Gebührenerhöhung von 15 € aufzuheben gewesen.
3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:
Trotz der Aufhebung des Bescheides wurde vom Bf am 15.7.2019 Vorlageantrag eingebracht. Die Entscheidung des FAGVG wurde vom Bundesfinanzgericht per Erkenntnis vollinhaltlich bestätigt, BFG vom 12.8.2019 RV/7104433/2019.
Mit Bescheid des FAGVG vom 26.3.2019 wurde der Antrag um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen. Als Begründung führte die Behörde aus, dass dem Antrag nicht entsprochen werden konnte, da die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde bereits stattgebend erledigt wurde.
Diesbezüglich stellte der Bf auch einen Antrag auf Verfahrenshilfe, der mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes GZ. VH/7100014/2019 vom 17.9.2019 als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit Anbringen vom 27.3.2019 stellte der Bf beim Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Rückerstattung der beim FAGVG zu Unrecht beglichenen Gebühr in Höhe von 30 € sowie diesbezügliche Anträge auf Verfahrenshilfe, die allesamt als unbegründet abgewiesen wurden.
Der gegenständliche Vorlageantrag richtet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 26.3.2019 sowie mit Beschwerdevorentscheidung des FAGVG vom 9.8.2019, mit der die Beschwerde des Bf vom 15.7.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Das FAGVG begründet diese Entscheidung damit, dass das Instrument der Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO darin bestehe, dass einem Abgabepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub zustehen würde, der bei einer stattgebenden Erledigung der Beschwerde wegfallen würde. Dies sei im vorliegenden Fall durch die Erlassung der stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom 22.3.2019 gegeben. Schon aus dem Wesen eines Zahlungsaufschubes ergebe sich, dass ein solcher für bereits entrichtete Abgaben grundsätzlich nicht in Betracht komme.
Der Bf schildert in seinem Vorlageantrag die bisherigen Ereignisse und insbesondere die Aufhebung des Bescheides der DSB durch das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Beschwerde des Bf und begründet seinen Vorlageantrag im Wesentlichen damit, dass er sich nicht vorstellen könne, dass ein wegen Rechtswidrigkeit aufgehobener Bescheid eine Verpflichtung irgendwelcher Art auszulösen vermöge, woraus der Bf schließt, dass für ihn grundsätzlich Kraft Gesetzes Gebührenfreiheit vorgesehen wäre.
In seinem Vorlagebericht führt das FAGVG aus, dass ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO nur bei einer noch nicht entrichteten Abgabe in Betracht komme und ein Zahlungsaufschub daher in diesem Fall, in dem die Abgabe bereits entrichtet ist, nicht in Betracht kommen könne.
Da der Vorlageantrag nicht rechtsgültig vom Bf unterzeichnet war, erließ das Bundesfinanzgericht per Beschluss vom 3.2.2020 einen Mängelbehebungsauftrag, dem der Bf insoweit nachkam, als er den Vorlageantrag in winziger Schriftgröße kopiert mit dem dazugeschriebenen Titel "Auftragsentsprechung zu RV/7106057/2019…", auf jeder Seite handschriftlich und damit rechtmäßig unterfertigt, an das Bundesfinanzgericht übermittelte - datiert mit 20.2.2019, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 25.2.2020.
II. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich daraus, der dargestellte Sachverhalt ist daher als erwiesen anzusehen.
Der Verfahrensgang vor der Datenschutzbehörde im Vorfeld und dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel sowie dem Bundesfinanzgericht ist durch die Gebührenbescheide, die Bescheidbeschwerden, die Beschwerdevorentscheidungen und den Vorlageantrag etc. sowie der Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht evident.
III. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Der Bf stellte im Zuge seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.2.2019 betreffend Festsetzung der Eingabegebühr gemäß § 1 Abs.3 und § 2 BuLVwG-EGebV mit 30 € und damit verbundener Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit 15 €, der stattgegeben wurde auch einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung.
Dieser wurde vom FAGVG mit Bescheid vom 26.3.2019 abgewiesen, da der dem Antrag zu Grunde liegenden Beschwerde stattgegeben wurde.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde des Bf vom 15.7.2019, wurde mit Beschwerdevorentscheidung des FAGVG vom 9.8.2019 abgewiesen, mit der Begründung, dass ein Zahlungsaufschub grundsätzlich nicht für bereits entrichtete Abgaben in Betracht komme.
IV. Rechtslage und rechtliche Beurteilung
Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BulVwG-EGebV), lauten folgendermaßen:
§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.
(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.
(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.
§ 3. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem 31. Jänner 2015 aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem 31. Jänner 2015 eingebracht werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft.
Demzufolge stellt eine Beschwerde gegen einen Bescheid der DSB beim Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine, im Sinne des § 1 Abs.1 BuLVwG- EGebV in der Höhe von 30 €, gebührenpflichtige Eingabe dar. Für diese entsteht gemäß Abs.2 leg.cit die Gebührenschuld im Zeitpunkt ihrer Einreichung.
Der Gebührenbescheid über die Gebühr sowie die Gebührenerhöhung des Finanzamtes vom 21.2.2019 war die Folge des Befundes der DSB, den diese aufgrund des ihr nicht gemeldeten Nachweises der Entrichtung der Eingabegebühr an das Finanzamt übermittelte. Erst mit der Beschwerde des Bf wurde dem FAGVG bekannt, dass die Gebühr am 21.9.2018 in Höhe von 30 € beim Wohnsitzfinanzamt entrichtet wurde.
In Folge dessen hob das FAGVG gemäß dem Beschwerdebegehren des Bf den Bescheid über die festgesetzte Gebühr von 30 € und die Gebührenerhöhung von 15 € (ersatzlos) auf. Hätte das FAGVG den Bescheid über die Gebühr und die Erhöhung nicht aufgehoben, wären die Beträge vom Bf ein zweites Mal zu bezahlen gewesen. Da dies aber nicht der Fall ist und der Bf die Gebühren bereits bezahlt hat, war daher als rechtlich logische Folge der Aufhebung des Bescheides über die Gebühr von 30 € und die Erhöhung von 15 € auch der Antrag auf Aussetzung gem. § 212a BAO abzuweisen. Da diese Bestimmung einen Zahlungsaufschub unter bestimmten Voraussetzungen für Abgabenschuldigkeiten, die erst entrichtet werden müssen, vorsieht, kann sie grundsätzlich - wie das FAGVG richtig ausführt - nicht für Beträge in Betracht kommen, die bereits entrichtet wurden und auf Grund der Aufhebung des ursprünglichen Bescheides nicht mehr entrichtet werden müssen.
Hinzuweisen ist im Zusammenhang mit der Entstehung der Gebührenschuld von 30 € für die Eingabe der Beschwerde, dass diese Gebühr für die Erhebung einer Beschwerde bei der DSB zu entrichten ist, wobei völlig unbedeutend ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in der Folge über die Beschwerde dagegen entscheidet. Daher ist die Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Zurückweisungsbescheid aufgehoben hat, für die Entstehung der Gebührenschuld irrelevant, da diese auf Grund der Einreichung der Beschwerde, unerheblich ob zu Recht oder zu Unrecht, entsteht. Die gesetzliche Lage sieht derzeit keine Ausnahmebestimmung von der Gebührenpflicht vor, wenn dem Beschwerdeführer vom Gericht Recht gegeben wird. An diese gesetzlichen Bestimmungen ist auch das Bundesfinanzgericht gebunden.
Dass ein Betrag, der bereits entrichtet wurde, nicht mehr gestundet werden kann, ergibt sich in der Folge als logische rechtliche Konsequenz.
Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.
Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am 27. Februar 2020