Volltext

BFG 27.02.2020, RV/4100091/2019

Beschwerdefrist, Zurückweisung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100091.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. R.T in der Beschwerdesache B.E, A.A 18, PLZ M., über die Beschwerde vom 11.05.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Klagenfurt vom 26.03.2018 betreffend Haftung gemäß § 9 Bundesabgabenordnung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdedeführer (im Folgenden: Bf.) wurde mit Bescheid vom 26.03.2018 als Geschäftsführer der Firma P GmbH zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschulden in Höhe von Euro 15.861,22 herangezogen. Der Haftungsbescheid wurde dem Bf. am 28.03.2018 zugestellt.

Der Bf. erhob mit Schriftsatz vom 11.05.2018 Beschwerde gegen den Haftungsbescheid und begründete diese damit, dass er das Unternehmen mit hohen Verbindlichkeiten übernommen habe und die Restrukturierung des Unternehmens nicht gelungen sei.

Das Finanzamt wies mit angefochtenen Bescheid vom 17.05.2018 die Beschwerde vom 11.05.2018 als verspätet eingebracht zurück.

Mit Schriftlicher Eingabe vom 29.05.2018 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Die nicht fristgerechte Einbringung der Beschwerde begründete der Bf. damit, dass er steuerlich nicht vertreten ist und aus beruflichen Gründen verhindert gewesen sei, rechtzeitig die Unterlagen zwecks Erhebung der Beschwerde aufzubereiten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 260 Abs. 1 lit.b BAO idF BGBI I 14/2013 ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 245 Abs. 1 BAO).

Gemäß § 108 Abs 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Gemäß § 264 Abs 1 BAO idgF kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 300 Abs. 1 BAO können Abgabenbehörden ab Stellung des Vorlageantrages [...] beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben.

Im vorliegendem Sachverhalt steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer den Haftungsbescheid am 28.03.2018 übernommen hat. Die Beschwerde wurde am 11.05.2018 verspätet eingebracht.

Damit steht fest, dass die Zurückweisung der Beschwerde durch das Finanzamt zu Recht erfolgt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies trifft auf den vorliegendem Sachverhalt nicht zu.

Klagenfurt am Wörthersee, am 27. Februar 2020