Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. R.T in der Beschwerdesache Ing. D.H R.L als Gesamtrechtsnachfolger der S R.L über die Beschwerde vom 26.02.2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 08.02.2018 betreffend Rückzahlung gemäß § 239 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 5.2.2018 beantragte die Witwe des am 25.02.2016 verstorbenen G.J R.L, Frau S R.L, die Rückzahlung des Abgabenguthabens ihres verstorbenen Ehegatten. Das Bezirksgericht K hat mit Einantwortungsbeschluss vom 16.02.2017 aufgrund des Testaments vom 20.03.2013 die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Ehegatten zur Gänze der Tochter G.B eingeantwortet.
Das Finanzamt hat mit angefochtenem Bescheid vom 08.02.2018 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies damit begründet, dass ein Antragsrecht auf Rückzahlung des Guthabens ausschließlich der Gesamtrechtsnachfolgerin zustehe.
In der Beschwerde vom 27.02.2018 teilte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) mit, dass sie bis April 2016 an dessen Liegenschaften das Fruchtgenussrecht besessen habe. Das Guthaben sei zu Lebzeiten des Verstorbenen während des aufrechten Fruchtgenussrechtes entstanden.
Sie sei aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit auf Auszahlung des Guthabens angewiesen. Sie habe bereits Pflegestufe 5 beantragt und sei auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen, der für sie die Amtswege bestreitet.
Laut Auskunft ihres Notars stehe das Guthaben ihr zu.
Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2018 die Beschwerde als unbegründet ab und korrigierte den Spruch im angefochtenen Bescheid dahingehend, dass der Antrag auf Rückzahlung des Guthabens zurückzuweisen ist. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Bf. nicht aktivlegitimiert ist. Die Erbin als Gesamtrechtsnachfolgerin ist legitimiert, die Rückzahlung des Guthabens zu beantragen.
Mit schriftlicher Eingabe vom 11.05.2018 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde und begründete dies damit, dass sie von ihrer Tochter ihren Pflichtteilsanspruch noch nicht zur Gänze erhalten habe. Sie befinde sich aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit in einer schwierigen Situation und stünde ihr aufgrund ihres Fruchtgenussrechtes an den Liegenschaften das Guthaben zu.
Der Einkommensteuerbescheid vom 10.01.2018 weist eine Gutschrift in Höhe von Euro 1.492,00 aus und ist an den Verlass nach dem verstorbenen Ehegatten adressiert.
Das Finanzamt legte die Akten dem BFG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 239 Abs. 1 BAO lautet:
"Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag der Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichen Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an denjenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind."
Gemäß § 532 ABGB ist das Erbrecht das ausschließende Recht die ganze Verlassenschaft oder einen Teil derselben in Besitz zu nehmen. Es ist das dingliche Recht, welches gegen jeden, der sich die Verlassenschaft anmaßen will, wirkt. Derjenige, dem das Erbrecht gebührt, wird als Erbe bezeichnet.
Im vorliegenden Sachverhalt steht aufgrund des Beschlusses über die Einantwortung vom 16.02.2017 die Tochter des Erblassers als Gesamtrechtsnachfolgerin fest.
Fest steht auch, dass das Guthaben zum Nachlass des Verstorbenen gehört hat.
Daraus folgt, dass das Guthaben der Alleinerbin als Gesamtrechtsnachfolgerin zuzurechnen ist.
Folglich ist ausschließlich die Gesamtrechtsnachfolgerin berechtigt, einen Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens zu stellen.
Soweit die Bf. meint, sie sei zu Lebzeiten des Erblassers Fruchtgenussberechtigte gewesen, vermag dies an der rechtlichen Stellung der Alleinerbin nichts zu ändern.
Die Zurückweisung des Antrages auf Rückzahlung eines Guthabens erfolgte daher zu Recht, weil die Bf. nicht zum Kreis der Erben zählt.
Die Abgabenbescheide wurden nach rechtswirksamer Einantwortung der Verlassenschaft am 16.02.2017 an die Tochter, weiterhin an den Nachlass adressiert.
Nachdem die Bf. am 01.10.2018 verstorben ist wurde mit Einantwortungsbeschluss (GZL.) die Verlassenschaft dem erblichen Sohn zur Gänze eingeantwortet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu.
Klagenfurt am Wörthersee, am 3. März 2020