Volltext

BFG 06.03.2020, RV/4200109/2016

Altlastenbeitrag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.4200109.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 10 ALSaG
Schlagworte
Feststellungsbescheid

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Mag. Herbert Juri, Mag. Thomas Schuster, Mag. Christian Thon, Mag. Stefan Zankl, Rechtsanwälte, Bambergerstraße 5, 9400 Wolfsberg, über die Beschwerde vom 7. August 2015 gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 8. Juli 2015, GZ. 420000/90019/17/2013 betreffend Altlastenbeitrag zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Zollamt Klagenfurt Villach der Beschwerdeführerin (Bf.) für das 1. Quartal 2013 gemäß § 201 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) einen Altlastenbeitrag in Höhe von € 10.598,40 und Nebengebühren in Höhe von insgesamt € 423,94 mit der Begründung vorgeschrieben, dass die verfahrensgegenständlichen mineralischen Baurestmassen, welche für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben verwendet worden sind, die Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem im Sinne der im Zeitpunkt der Verwendung der gegenständlichen Abfälle maßgeblichen Fassung des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG, nicht erfüllt hätten.

Dagegen hat die Bf. mit Eingabe vom 7. August 2015 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen auf das Vorliegen eines entsprechenden Qualitätssicherungssystem verwiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Jänner 2016, GZ. 420000/60327/2015 hat das Zollamt Klagenfurt Villach die Festsetzung der Nebengebühren (Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag) aufgehoben und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

In der Folge hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid vom 20. November 2019 über Antrag der Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 ALSAG festgestellt, dass durch die Verfüllung von 640 m³ Betongranulat als Frostkoffermaterial auf dem näher bezeichneten Grundstück zum Zwecke einer Geländeanpassung bzw. Geländeaufschüttung (im Zuge einer Baumaßnahme) keine beitragspflichtige Tätigkeit gesetzt wurde.

Gegen diesen Bescheid hat das Zollamt Klagenfurt Villach Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 27. Februar 2020, GZ. KLVwG-259/2/2020, als unbegründet abgewiesen und keine ordentliche Revision zugelassen hat.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Eingabe vom 5. März 2019 zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG in der für die Feststellung der Beitragspflicht maßgeblichen Fassung hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt durch Bescheid festzustellen,

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    ob eine Sache Abfall ist,

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    ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

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    ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,

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    welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,

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    ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,

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    welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.

Mit dem vom Landesverwaltungsgericht Kärnten bestätigten Bescheid der BH1, wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass die verfahrensgegenständlichen Geländeanpassungen bzw. Geländeaufschüttungen mit recycliertem Betongranulat keine beitragspflichtige Tätigkeit darstellen. Im Wesentlichen wurde das Vorliegen eines - wie vom Zollamt Klagenfurt Villach angezweifelten - Qualitätssicherungssystems im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG bejaht. Die weitere Voraussetzungen zur Erlangung der Beitragsfreiheit waren nicht strittig.

Mit diesem Feststellungsbescheid ist die im finanz- bzw. zollbehördlichen Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfrage des Vorliegens einer beitragspflichtigen Tätigkeit durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Hauptfrage entschieden worden. (sh. dazu § 116 BAO)

Das Bundesfinanzgericht ist an den Inhalt des Spruches dieser Entscheidung gebunden, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlichen Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am 6. März 2020