Volltext

BFG 14.02.2020, RV/4100401/2013

Zulassungspflicht eines Kraftfahrzeuges im Inland

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100401.2013 · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG · Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 · Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 · Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 · Art. 1 Abs. 8 Z 1 UStG 1994 · Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 · § 82 Abs. 8 KFG 1967 · § 1 Z 3 NoVAG 1991
Schlagworte
Zulassungspflicht · neues · Fahrzeug

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des BF, über die Beschwerde vom 29.06.2012 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA St. Veit Wolfsberg vom 30.05.2012 über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 4/2011 - 6/2012, die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 04/2011 sowie die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Kraftfahrzeugsteuer und die Normverbrauchsabgabe wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

Die Beschwerde betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit den angefochtenen Bescheiden setzte das Finanzamt für den Beschwerdeführer (BF) in Bezug auf einen PKW a, Fahrgestellnummer 1 folgende Steuern fest:

1.) nach § 1 Abs. 1 Z. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 4/2011 – 6/2012 mit Euro 428,40

2.) gemäß § 1 Z. 3 des Normverbrauchsabgabengesetzes 1991 (NovAG) Normverbrauchsabgabe für 04/2011 mit Euro 1.891,97 sowie

3.) nach Artikel 1 Abs. 7 des Anhanges zu § 29 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 Binnenmarktregelung – BMR) Umsatzsteuer für den Erwerb eines neuen Fahrzeuges mit Euro 3.691,60.

Begründet wurde dies damit, dass der BF das angesprochene Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland verwendet habe. Da der BF im Inland über einen Hauptwohnsitz (in M) verfüge, sei der Standort des KFZ gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz (KFG) als im Inland gelegen zu vermuten. Demnach wäre das Fahrzeug in Österreich zulassungspflichtig gewesen, was die Normverbrauchsabgabepflicht auslöse. Die Verwendung eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Inland begründe zudem die KFZ – Steuerpflicht. Da sich der Kilometerstand des Fahrzeuges, in dem Zeitpunkt, in dem es nach Österreich gelangt ist, auf weniger als 6.000 belaufen habe, sei überdies Umsatzsteuer festzusetzen.

A.) Sachverhalt

Dem vorliegenden Erkenntnis liegt der nachstehende Sachverhalt zugrunde (Beweismittel jeweils in Klammer angeführt):

1.) Der BF kaufte den streitgegenständlichen Pkw am 23.02.2011 von der X AG, Niederlassung Y, Bundesrepublik Deutschland um den Bruttokaufpreis von Euro 20.900,-- inkl. 19% deutscher Umsatzsteuer (Kaufvertrag vom 23.02.2011). Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte mittels Darlehen der B Bank, Zweigniederlassung der Bb (Darlehensantrag vom 09.02.2011). Bei Übernahme wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von rund 2.900 km auf (Ausführungen des BF in der Niederschrift vom 22.03.2012, aufgenommen von Organen der Finanzpolizei).

2.) Der Pkw wurde am 24.02.2011 zugunsten des BF in der Bundesrepublik Deutschland mit dem amtlichen Kennzeichen 2 zum Verkehr zugelassen (Kopie des Zulassungsscheines).

3.) Am 16.09.2011, um 14:15 Uhr, wurde die Ehegattin des BF als Lenkerin des streitgegenständlichen PKW (Km – Stand lt. Finanzpolizei in der Niederschrift vom 22.03.2012 rund 31.000) in S an der Br in der C Straße auf Höhe des Friedhofes von Organen der Finanzpolizei angehalten.

4.) Daraufhin wurde festgestellt, dass der BF während des Streitzeitraumes bzw. der Streitpunkte über Wohnsitze in Österreich, M ( ZMR – Abfrage) und auch in der Bundesrepublik Deutschland, BRD (Meldebescheinigung VG „Langer Berg“ – Einwohnermeldeamt), wo der BF im Tunnelbau beschäftigt ist, verfügt. Der BF verwendet das Fahrzeug für Fahrten zwischen seinem Wohnsitz in Österreich (an dem auch seine Ehegattin und seine beiden Kinder leben) und seiner Arbeitsstätte in der Bundesrepublik Deutschland sowie auch im Inland (Beweiswürdigung siehe unten).

Das Fahrzeug wurde erstmalig Mitte April 2011 nach Österreich eingebracht und wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von rund 3.500 auf (Aussage des BF vom 22.03.2012, niederschriftlich festgehalten von Organen der Finanzpolizei).

5.) In weiterer Folge ergingen die im Spruch genannten Bescheide. Zudem wurde der BF mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S an der Br für schuldig befunden, es als Benutzer des streitgegenständlichen Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen unterlassen zu haben, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich bei der zuständigen Behörde anzuliefern. Dadurch habe der BF die Rechtsvorschrift des § 82 Abs. 2 KFG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von Euro 220,-- verhängt wurde (siehe das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 6. Februar 2014, 3).

Auf Grund dessen wurde schließlich am 25.04.2014 die Verschrottung der Kennzeichentafeln 2 durch die Bezirkshauptmannschaft S an der Br veranlasst. Dies wurde der zuständigen KFZ- Zulassungsstelle in der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt, die diese Information an das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt - Bundesamtes übermittelt hat. Diese Information wurde von Letzterem mit Wirkung vom 25.04.2014 gespeichert (Schreiben der Bezirkshauptmannschaft S an der Br an die KFZ – Zulassungsstelle O vom 25.04.2014, E-Mail des Sachgebietsleiters der KFZ – Zulassungsstelle O vom 26. August 2019).

6.) Der BF übte seine Tätigkeit regelmäßig ca. 10 Tage am Standort seines Dienstgebers in Deutschland aus. Es folgten sodann 5 Urlaubstagen, die der BF in Österreich verbrachte (laut Entgeltsabrechnungen des Dienstgebers, als Beilagen dem am 06. Juni 2013 beim Finanzamt eingebrachten Vorlageantrages angefügt).

Den angesprochenen Entgeltabrechnungen können für den Zeitraum ab 2/2011 bis 4/2013 die folgenden Arbeits-, Urlaubs-, Krankenstands- und Feiertage entnommen werden:

2011

Arbeitstage

Urlaubstage

Krank

Feiertage

Gesamt

Feber
März
April
Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember

1
21
20
20
19
17
18
13
13
18
9

4
10
8
11
11
14
11
10
17
12
20

0
0
0
0
0
0
2
7
0
0
0

0
0
2
0
0
0
0
0
1
0
2

5
31
30
31
390
31
31
30
31
30
31

169

128

9

5

311

Aus den Detailaufzeichnungen des Dienstgebers ist betreffend den Monat September nachstehendes ersichtlich:

1.-12.: Krankenstand
13.-21: Arbeit
22.-28.: eingearbeitet
29.-39.: Arbeit

2012

Arbeitstage

Urlaubstage

krank

Feiertage

gesamt

Jänner
Feber
März
April
Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember

20
17
14
19
16
18
20
17
15
21
18
13

11
10
10
9
15
12
11
14
15
10
12
16

0
2
7
0
0
0
0
0
0
0
0
0

0
0
2
0
0
0
0
0
0
0
0
2

31
29
31
30
31
30
31
31
30
31
30
31

208

145

9

4

366

2013

Arbeitstage

Urlaubstage

Krank

Feiertage

Gesamt

Jänner
Feber
März
April

20
18
21
10

10
10
10
20

0
0
0
0

0
0
0
0

31
28
31
30

69

50

0

1

120

B.) BEWEISWÜRDIGUNG

In der Beschwerdeverhandlung hat der Bf. zum Sachverhalt – den obigen Feststellungen entgegenstehend - Folgendes ausgeführt:

Der BF habe das streitgegenständliche Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland in der Absicht gekauft, zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hin und her zu fahren (unstrittig).

Glaublich 2 bis 3 Monate nach dem Erwerb des Fahrzeuges (den genauen Zeitpunkt könne der BF nicht mehr angeben) sei jedoch vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Mannschaftsbus zur Verfügung gestellt worden. Mit diesem Bus sei der BF sodann gemeinsam mit Arbeitskollegen zur Arbeit gefahren. Beim Lenken des Fahrzeuges hätten sich der BF mit den Arbeitskollegen abgewechselt.

Das streitgegenständliche Fahrzeug habe der BF ab diesem Zeitpunkt an seinem Hauptwohnsitz in M, abgestellt und nicht mehr benutzt. Seiner nunmehrigen Exfrau habe der BF verboten, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Die Exfrau des BF habe das Fahrzeug jedoch entgegen dem Verbot gelenkt. Es sei auch die Exfrau des BF gewesen, die die Polizei aufgehalten habe.

Nach Durchführung der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten (Erkenntnis vom 6. Feber 2014, mit dem die Beschwerde des BF gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S an der Br vom 19.06.2013 wegen Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 8 KFG als unbegründet abgewiesen worden ist) habe der BF 14 Tage Zeit gehabt, die Kennzeichentafeln bei der Bezirkshauptmannschaft abzuliefern. Der BF sei sodann mit dem Fahrzeug zum Autohaus LL gefahren, habe dort die Kennzeichentafeln abmontiert. Der BF habe sodann ein Leihauto benutzt, um zur Bezirkshauptmannschaft zu gelangen und die Kennzeichentafeln dort abzuliefern. Nach Wissensstand des BF soll das Fahrzeug schließlich mit einem Autotransporter in die Bundesrepublik Deutschland überstellt worden sein.

Dazu hält das Bundesfinanzgericht fest:

Noch in der Niederschrift vom 22.03.2012 mit Organen der Finanzpolizei hat der BF ausgeführt, dass er das Fahrzeug (das erstmalig von ihm Mitte April 2011 nach Österreich verbracht Fahrzeug) seit diesem Zeitpunkt vorwiegend für seine Berufsfahrten in die Bundesrepublik Deutschland verwende. Dasselbe Vorbringen wird auch noch im Beschwerdeschriftsatz vom 2. Juli 2012 erstattet und im Vorlageantrage vom 4. Dezember 2012 (unter Anschluss der oben angesprochenen Entgeltsabrechnungen) wiederholt.

Der BF war auch nicht – wie in der Niederschrift angegeben - am 16.09.2011, d. i. der Tag, an dem Tag seine Exgattin beim Lenken des Fahrzeuges betreten worden ist, im Krankenstand, sondern hat den beigebrachten Entgeltsabrechnungen zufolge gearbeitet.

Es ist für das Bundesfinanzgericht nicht glaubwürdig, dass der BF sein Fahrzeug bereits 2- 3 Monate nach dem Kauf (am 23.02.2011) bis zur Verschrottung der Kennzeichen am 25.04.2014), somit ca. 3 Jahre lang trotz aufrechter KFZ-Anmeldung in der Bundesrepublik Deutschland nicht verwendet haben will. Da nach der Aktenlage zudem im Inland weder dem BF noch seiner Exgattin ein Kraftfahrzeug zu Verfügung gestanden ist, muss davon ausgegangen werden, dass der BF das Fahrzeug sehr wohl für Inlandsfahren als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet hat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1.) und 2.) Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe

Gemäß § 1 Z. 3 NoVAG unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre.

Nach § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne kraftfahrrechtliche erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung) der Kraftfahrzeugsteuer.

Nach § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der am 04.07.2013 erfolgten Vorlage der streitgegenständlichen Beschwerde an den damaligen Unabhängigen Finanzsenat mit Erkenntnis VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221 , ausgesprochen, dass diese Monatsfrist mit jeder Verbringung des KFZ in das Ausland neu zu laufen beginnt. Erst aufgrund einer Gesetzesänderung wird diese Frist durch Verbringung des KFZ ins Ausland ab 24.4.2014 nicht mehr unterbrochen (zur Aufhebung der Rückwirkung dieser Gesetzesänderung siehe VfGH vom 2.11.2016, G 72/2014 ).

Im gegenständlichen Fall geht das Bundesfinanzgericht auf Grund der oben aufgezeigten Umstände bzw. Erwägungen davon aus, das der BF vor dem oben angesprochenen Stichtag das Fahrzeug regelmäßig mindestens einmal im Monat ins Ausland verbracht hat. Das Kennzeichen wurde zudem zeitnahe zu diesem Stichtag verschrottet. Somit sind in Bezug auf das Fahrzeug weder ein kfz – steuerpflichtiger, noch ein normverbrauchsabgabepflichtiger Tatbestand erfüllt worden.

Es waren daher die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.

3.) Umsatzsteuer für den Erwerb eines neuen Fahrzeuges

Gemäß Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der Umsatzsteuer.

Nach Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor, wenn (Z 1) ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat, und (Z 2) der Erwerber ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.

Gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 ist Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu denen Abs. 2 Z. 2 genannten Personen gehört unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.

Nach Art. 1 Abs. 8 Z. 1 UStG 1994 sind Fahrzeuge im Sinne des Abs. 7 u.a. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 cm³ oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt.

Gemäß wenn die erste Inbetriebnahme Art. 1 Abs. 9 Z. 1 gilt ein Landfahrzeug als neu, wenn es nicht mehr als 6000 km zurückgelegt hat.

Nach Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass das Fahrzeug vom BF erstmalig Mitte April nach Österreich eingebracht worden ist, zum Zeitpunkt seiner Einbringung einen Kilometerstand von rund 3500 aufgewiesen hat und somit als „neu“ im Sinne der obigen Gesetzesstelle anzusehen ist.

Der BF bestreitet jedoch, einen innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt zu haben.

Diese Frage ist unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung zu beantworten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen VwGH vom 26. Jänner 2012, 2009/15/0177, und VwGH vom 22. Oktober 2015, 2013/15/0277, jeweils unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 18. November 2010, C-84/09, X, diesbezüglich ausgeführt:

„ Der Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen soll es ermöglichen, die Umsatzsteuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in welchen der Eigenverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (Rn. 22 des Urteiles C-84/09). Bei neuen Fahrzeugen wollte Union Gesetzgeber insbesondere im Hinblick auf deren leichte Transportierbarkeit (und deren Wert) auch den Erwerb durch Privatpersonen besteuert wissen (Rn. 24 des angeführten Urteils). Die Beurteilung, in welchem Mitgliedstaat der Eigenverbrauch eines Fahrzeuges (und damit der innergemeinschaftliche Erwerb) stattfinden, hat auf einer umfassenden Abwägung aller objektiv tatsächlichen Umstände zu beruhen. Zu diesem im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu berücksichtigen Umstände gehören u. a. der Ort der gewöhnlichen Verwendung des Gegenstandes, seine Registrierung, der Wohnort des Erwerbers sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen des Erwerbers zu einzelne Mitgliedstaaten (Rn. 44f des angeführten Urteils).

Es ist anhand objektiver Umstände im Zeitpunkt der Lieferung festzustellen, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung eines Fahrzeuges stattfinden wird. Zu diesen objektiven Umständen gehören insbesondere Wohnsitze im Zeitpunkt des Erwerbes des Fahrzeuges und die (persönlichen) Verbindungen des Mitbeteiligten zu den infrage kommenden Mitgliedstaaten (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Auch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges kann als Indiz für die beim Erwerb vorgelegt eine Verwendungsabsicht herangezogen werden.“

Da das Fahrzeug im Inland und auch vom Inland aus, wo sich auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des BF befunden hat (Familienwohnsitz) Verwendung finden sollte und letztlich auch Verwendung gefunden hat (sie die obigen Ausführungen) war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis entspricht der oben wiedergegebenen Rechtsprechung und war die Revision daher nicht zuzulassen.

Klagenfurt am Wörthersee, am 14. Februar 2020