Volltext

BFG 05.03.2020, RV/7100812/2020

Zurücknahme der Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100812.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 23.07.2013 bzw. 04.07.2019, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2011,2012,2013,2015,2016, 2017, Einkommensteuer für die Jahre 2011- 2017, Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2019 sowie Anspruchszinsen für die Jahre 2012, 2013 und 2015, beschlossen:

Spruch

I. Die Beschwerden vom 19.08.2019 und vom 30.08.2019 werden gemäß § 278 Abs. 1 lit.b BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO idgF als gegenstandslos erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden jeweils datiert vom 23. Juli 2013 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2011 wurde der Bf. im Schätzungswege zur Einkommensteuer veranlagt bzw. wurde Umsatzsteuer festgesetzt.

Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom 26.08.2013 Beschwerde. Da der Bf. den Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllte, wurde mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils datiert vom 14. November 2013 die "Berufung" vom 26.08.2013 als zurückgenommen erklärt, da dem Auftrag, die Mängel der Eingabe zu beheben, nicht entsprochen worden war.

Mit rechtskräftigem Beschluss des BFG vom 17.06.2016 GZ RV/7100800/2015, wurde die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2011 als verspätet zurückgewiesen.

Im Zuge einer Außenprüfung, welche Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2017 erfasste, wurden nach erfolgter Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 1 BAO neue Sachbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2017 jeweils datiert vom 4. Juli 2019 erlassen.

Seitens des Bf. wurde am 08.08.2019 ein Fristverlängerungsansuchen gestellt, welches dem Bf. mit Bescheid vom 19.08.2019 auch gewährt wurde und in welchem die Beschwerdefrist letztmalig bis zum 31.08.2019 verlängert wurde.

Seitens der steuerlichen Vertretung des Bf. wurde über Finanzonline (elektronisch) am 19.08.2019 Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2017 erhoben.

Mit Eingabe vom 30.08.2019 erhob der Bf. Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2015,2016 und 2017 und Einkommensteuer für die Jahre 2011-2017, den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2019 sowie Anspruchszinsen für die Jahre 2012, 2013 und 2015.

Mit Mängelbehebungsbescheid vom 23.9.2019 (zugestellt zu Handen der steuerlichen Vertretung des Bf.) wurde die Behebung des Mangel (Fehlen einer Begründung gem. § 250 Abs. 1 lit.d BAO) bis zum 15.10.2019 aufgetragen, ansonsten gelte die Beschwerde als zurückgenommen.

Mit Eingaben vom 15.10.2019 übermittelte der Bf. (in 3 Teilen) eine Begründung zu der von ihm eingebrachten Beschwerde.

Mit Eingabe vom 20.11.2019 zog die steuerliche Vertretung des Bf. "namens und im Auftrag des Mandanten bezugnehmend auf den Mängelbehebungsauftrag vom 29.09.2019" die Beschwerde vom 30.08.2019 zurück.

Mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils datiert vom 16.12.2019 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2015, 2016, 2017, Einkommensteuer für die Jahre 2011-2017, Einkommensteuervorauszahlung für 2019 (zugestellt am 18.12.2019) sowie Anspruchszinsen für die Jahre 2012, 2013 und 2015 (zugestellt am 19.12.2019) wurden die Beschwerden gem. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Am 17. Jänner 2020 brachte der Bf. folgendes Anbringen ein:

„Betreff: Beschwerde gegen sämtliche Bescheide/Dokumente mit Datum 16.12.2019:

Sehr geehrte Damen und Herren, mir wurde seitens des Finanzamts bekannt, dass am 16.12.2019 etwa 10 Briefe an meine frühere Steuerberatungskanzlei für mich ergingen und dass diese offene Rechtsmittel betreffen. Am 07.01.2020 hat meine frühere Steuerberatungskanzlei meine steuerliche Vertretung zurückgelegt.

Sobald ich von diesen Briefen erfahren habe, habe ich sowohl bei meiner früheren Steuerberatungskanzlei via email und telefonisch als auch beim Finanzamt telefonisch und durch einen Antrag auf Akteneinsicht versucht diese Briefe zu erhalten.

Leider waren diese Versuche bis heute nicht erfolgreich und vermute ich das Ende der Rechtsmittelfrist heute (16.12. + 1 Tag Zustellung + 1 Monat Rechtsmittelfrist).

Folglich erhebe ich Beschwerde gegen sämtliche Bescheide/Dokumente mit Datum 16.12.2019 um die Frist zu wahren, weil mir der Inhalt dieser Bescheide unbekannt ist.

Sobald ich die Dokumente vom 16.12. erhalten habe, werde ich diese Beschwerde entweder zurückziehen oder begründen. Mit freundlichen Grüßen Bf.“.

Seitens des Finanzamtes wurde dem Bf. Akteneinsicht gewährt, indem die angeforderten Bescheide am 20.1.2020 postalisch abgefertigt wurden.

Mit Bericht vom 25. Februar 2020 wurden die oa Beschwerden dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.

Darin wurde folgende Stellungnahme gemacht:

"Vorauszuschicken ist, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde auf einem Delegierungsbescheid gemäß § 3 AVOG vom 20.7.2010 begründet ist.

Die Zurücknahme der Beschwerde hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge, steht somit einer erneuten Einbringung einer Beschwerde entgegen (Ritz, BAO 6. Auflage, § 256 Tz 11 ff. mwN.). Prozesshandlungen des Vertreters sind auch gültig, wenn sie möglicherweise den Interessen oder dem Willen der Partei nicht entsprechen (Ritz, BAO 6. Auflage, § 83 Tz 29 mwN.).

Dem Beschwerdeführer war der Inhalt der seiner zum damaligen Zeitpunkt angemerkten steuerlichen Vertretung zugestellten Erledigungen vom 16.12.2019 nicht bekannt. Nach Ansicht der Behörde ist das zitierte Anbringen als Vorlageantrag zu werten, da gegen Beschwerdevorentscheidungen nur ein Vorlageantrag zulässig ist, der Abgabepflichtige die angefochtenen Bescheide genannt hat (§ 264 Abs. 1 BAO) und der Beschwerdeführer selbst am 30.8.2019 eine Beschwerde eingebracht hat.

Die Beschwerde vom 30.8.2019 wurde mit Anbringen vom 20.11.2019 vom steuerlichen Vertreter zurückgezogen, weshalb die Bescheidbeschwerden mit Beschwerdevorentscheidung als gegenstandslos zu erklären waren.

Die Beschwerde vom 19.8.2019 betrifft die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2017, die Bescheide (richtig wohl: Beschwerde) vom 30.8.2019 betrifft die Bescheide Umsatzsteuer 2011-2013, 2015-2017, Einkommensteuer 2011-2017, die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012, 2013, 2015 sowie den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 2019. Die Zurücknahme der Beschwerde betrifft die Beschwerde vom 30.8.2019. Diese umfasst - ebenso wie die Beschwerde vom 19.8.2019 - auch das Jahr 2017. Da in beiden Beschwerden (auch) das Jahr 2017 angefochten wurde, wurde das Anbringen vom 20.11.2019 als Zurückname beider Beschwerden gedeutet.

Das Finanzamt beantragt die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde."

Das BFG hat über die Beschwerde erwogen

I. Beschwerden vom 19.08.2019 bzw. 30.08.2019 gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2011, 2012, 2013,2015,2016,2017, Einkommensteuer für die Jahre 2012-2017, Einkommensteuervorauszahlung für 2019 sowie Anspruchszinsen für die Jahre 2012,2013,2015:

Im gegenständlichen Fall wurde Seitens des Bf. mit Eingaben vom 19.08.2019 und vom 30.08.2019 gegen die oa. Bescheide Beschwerde erhoben.

Mit Eingabe vom 20.11.2019 zog die steuerliche Vertretung des Bf. „namens und im Auftrag des Mandanten bezugnehmend auf den Mängelbehebungsauftrag vom 29.09.2019" die Beschwerde vom 30.08.2019 zurück.

Damit ist aber das Schicksal der oa Beschwerde bereits besiegelt.

Rechtliche Grundlage:

§ 256 BAO lautet:

„(1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2)…

(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.“

Die Zurücknahme einer Beschwerde (eines Vorlageantrages) ist eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen bei der Behörde wirksam wird, ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte (VwGH 8.3.1991, 90/17/0328; Ritz, BAO 6 § 256, Tz 2).

Erfolgt die Zurücknahme durch einen Bevollmächtigten, so reicht hiefür eine Generalvollmacht aus (VwGH 30.6.1970, 618/70,1125/70).

Die (wirksame und gültige) Zurücknahme der Beschwerde hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge, steht somit einer erneuten Einbringung einer Beschwerde entgegen (vgl. zB VwGH 7.12.1972,847/71). Durch die Zurücknahme verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung (VwGH 6.5.1971, 227/70).

Als Folge der Zurücknahme ist die Beschwerde gem. § 256 Abs. 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) bzw. mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Im Zeitpunkt der Zurücknahme der Beschwerde am 20.11.2019 war die steuerliche Vertretung bevollmächtigt, für den Bf. Handlungen zu setzen. Laut Angaben des Bf. hat diese erst am 07.01.2020 die steuerliche Vertretung zurückgelegt.

Prozesshandlungen des Vertreters sind auch gültig, wenn sie möglicherweise den Interessen oder dem Willen des Partei nicht entsprechen (Ritz 6 , § 83 Tz 29 ; VwGH 16.10.1986, 86/16/0156).

Die Eingabe vom 17. Jänner 2020 des Bf. ist nach Ansicht des BFG - wie auch des Finanzamtes - als Vorlageantrag ("Beschwerde gegen sämtliche Bescheide/Dokumente mit Datum 16.12.2019") zu werten.

Rechtzeitig und zulässige Vorlageanträge führen dazu, dass die Bescheidbeschwerde wieder als unerledigt gilt.

Da die Beschwerde vom 19.08.2019 bzw. 30.08.2019 mit Eingabe vom 20.11.2019 zurückgenommen wurde, ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären.

Da mit der Beschwerde (eingebracht durch den Bf.) vom 30.08.2019 auch Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2017 angefochten wurde, diese aber bereits mit der Beschwerde vom 19.08.2019 (eingebracht durch die steuerliche Vertretung des Bf.) angefochten wurde, wurde seitens des BFG - wie auch des Finanzamtes - das Anbringen vom 20.11.2019 als Zurücknahme beider Beschwerden gedeutet.

Im Übrigen ist hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2011 festzuhalten, dass die Beschwerde datiert vom 19.12.2013 mit rechtskräftigem Beschluss des BFG vom 17. Juni 2016 GZ RV/7100800/2015 erledigt und als verspätet zurückgewiesen wurde.

Da über diese Beschwerde bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist, ist keine neuerliche Beschwerde zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art.133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am 5. März 2020