Volltext

BFG 02.03.2020, RV/7100888/2020

Slowakischer Arbeitnehmer: Familienheimfahrten, Kinderfreibeträge, Unterhaltsabsetzbeträge

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100888.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 EStG 1988 · § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 · § 106a EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 02.08.2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 31.07.2019, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) reichte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 ein und machte folgende Positionen geltend:
- Pendlerpauschale
- Familienheimfahrten
- Kinderfreibeträge für zwei Kinder (geb. ***** bzw. *****)

Der Bf. erhob Beschwerde wie folgt:
Bei meinem Einkommensteuerbescheid war nicht berücksichtigt das Familienheimfahrten im Höhe von 2448 jährlich. Ja haben sie recht dass Kinder wohnt mit meine Exfrau, aber ich fahre nach Slowakei ich nehme Kinder und dann Kinder sind mit mir ganzes Wochenende oder auch im Ferien 2 Woche sind mit mir beim meine Eltern Haus in der Slowakei der hier in Österreich, und dann wieder ich bringe zurück zu seine Mutter, anbei haben sie mein Fahrtenbuch und Map, das sind jedes Monat nur eine Strecke 165-166 KM.
Nächste Punkt ist der Pendlerpauschal und Pendlereuro, anbei finden sie Berechnung von Pendlerrechner, ich arbeite auch im Wochenende wo ist keine öffentlicher Verkehrsmitteln - da fahre ich mit meine eigenes Auto.
Zu dem Punkt mit Sonderausgaben: Vertragsabschluss vor dem 01.01.2016 erfolgte.- Anbei finden Antrag auf Finanzierung und Versicherungen abgeschlossene zu dem 01.01.2015. Bitte um neue Berechnung.

Das Finanzamt änderte den Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung ab und
- erhöhte die Pendlerpauschale von € 464,00 auf € 696,00 und
- anerkannte die geltend gemachten Familienheimfahrten und die Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder gem. § 106a Abs 1 EStG 1988 nicht.
Das mit folgender Begründung:
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Dem gegenüber sind Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988 nicht als Werbungskosten abziehbar.
Kosten der Haushaltsführung sind daher grundsätzlich keine Werbungskosten;
lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bedingte Mehraufwendungen abzugsfähig (VwGH 24.11.2011, 2008/15/0296).
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; 22.2.2000, 96/14/0018).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist.
Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Partner des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt (mehr als EUR 6.000,- jährlich) oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind (wenn sie mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen betragen).
Die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort kann dem Steuerpflichtigen, u.a. bei ständig wechselnder Arbeitsstätte, bei nur befristeten Arbeitsverhältnissen, bei Unzumutbarkeit der Mitübersiedlung von pflegebedürftigen Personen oder betreuungsdürftigen Kindern, nicht zugemutet werden.
Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein alleinstehender Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (VwGH 24.4.1996, 96/15/0006).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Aufwendungen, die sich dadurch ergeben, dass ein Steuerpflichtiger seinen Familienwohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung von seinem Arbeitsplatz beibehält, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sich die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz zu verlegen, nicht aus Umständen ergibt, die lediglich in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegen (VwGH 26. April 1989, 86/14/0030, und die darin zitierte Judikatur). Die Frage, ob bzw. ab wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Familienwohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden (s. VwGH 22. April 1986, 84/14/0198). Die langjährige Beibehaltung eines Wohnsitzes in unüblicher Entfernung vom Arbeitsplatz begründet jedenfalls die Vermutung, dass der Wohnsitz aus privaten Gründen beibehalten werde.
Aufwendungen für Familienheimfahren eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Im gegenständlichen Fall haben Sie seit 25.7.2014 einen Wohnsitz (ab 20.11.2014 Hauptwohnsitz) in Österreich (Ort1 und Ort2 - seit 12.2.2015 AdresseBf.).
An Ihrem slowakischen Wohnsitz (slowAdr.) sind Sie, laut slowakischem Aufenthaltszertifikat, seit 11.3.2015 registriert (Registrierung gemeinsam mit Ihren Eltern Ing. Vorname Nachname geb. ***** und Vorame Nachname.Mutter geb. *****).
Da in Ihrem Fall eine beruflichen Veranlassung nicht vorliegt
(kein Partner an Ihrem slowakischen Wohnsitz, keine ständig wechselnde
Arbeitsstätte, kein befristetes Arbeitsverhältnis, keine pflegebedürftigen Personen
bzw. betreuungsbedürftige Kinder am slowakischen Wohnsitz - Ihre Kinder wohnen im Haushalt Ihrer geschieden Gattin), war Ihre Beschwerde in diesem Punkt
(Aufwendungen betreffend Familienheimfahrten) abzuweisen.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 sind folgende Ausgaben zur Wohnraumschaffung
oder zur Wohnraumsanierung bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben
abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung
von Wohnraum an Bauträger geleistet werden.
b) Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden.
c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
- Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen,
wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
- Herstellungsaufwendungen.
d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a bis lit. c EStG 1988
aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen.
Werden Ausgaben zur Wohnraumschaffung und -sanierung mittels Aufnahme von Darlehen entrichtet, liegen nach Maßgabe und im Zeitpunkt der Rückzahlung Sonderausgaben vor (Jakom, EStG, 3. Auflg., Tz 96 zu § 18).
Begünstigt ist nur die Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, es muss neuer Wohnraum geschaffen werden (VwGH 20.4.1982, 82/14/0037).
Der Erwerb einer bereits fertig gestellten Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes stellt keine Errichtung dar und ist somit nicht nach § 18 Abs. 1 Z 3 begünstigt.
Da Sie mit dem von Ihnen beantragten Darlehen, laut Aktenlage, den Kauf eines Grundstückes mit Haus finanziert haben, konnte Ihrer Beschwerde auch in diesem Punkt (Berücksichtigung der Darlehensrückzahlungen als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit d EStG 1988) nicht stattgegeben werden.
Laut vorgelegten Unterlagen beträgt die monatliche Prämie Ihrer Ablebensversicherung
(S-Versicherung) EUR 20,78 (jährlich EUR 249,36).
Dieser Betrag wurde im Erstbescheid vom 31.7.2019 berücksichtigt
(EUR 249,36 davon ein Viertel = EUR 62,34).
Ihre Helvetia AG Eigenheimversicherung zählt nicht zu den, gemäß § 18 EStG 1988
(Sonderausgaben), absetzbaren Personenversicherungen.
Im Zuge der Erledigung wurde der Kinderfreibetrag gemäß erstem Teilstrich zu
§ 106a Abs. 1 EStG 1988 für Vorname Nachname geb. ***** und Vorname Nachname.Mutter geb. ***** nicht mehr berücksichtigt, da Ihnen für diese Kinder, im Kalenderjahr 2018, ein Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 - wird mit Familienbeihilfe ausbezahlt)
nicht zusteht (Kürzung EUR 880,-).

Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:
Bei der Berechnung der Einkommensteuer 2018 wurde die Familienheimfahrten im Höhe 2448 /jährlich und Kinderfreibetrag für beide Kinder und Sonderausgaben Rückzahlung für Kredit im Höhe von 2.570,18 Euro/jährlich nicht berücksichtigt.
Meine Exfrau nimmt Familienbeihilfe, damit ich beantrage Kinderfreibetrag für zwei nicht haushaltszugehörige Kinder (Nachname Vorname, geb. ***** und Nachname Vorname, geb. *****) und ich zahle Alimenten, ich fahre nach Slowakei ich nehme Kinder und dann Kinder sind mit mir ganzes Wochenende oder auch im Ferien 2 Woche sind mit mir beim meine Eltern Haus in der Slowakei der hier in Österreich, und dann wieder ich bringe zurück zu seine Mutter, anbei haben sie mein Fahrtenbuch und Map, das sind jedes Monat nur eine Strecke 165-166 KM - Damit ich beantrage für Kosten Familienheimfahrten.
Weiteres verweise ich auf die Ausführungen in meiner Beschwerde.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der Bf. beantragt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung unter anderem Familienheimfahrten, Sonderausgaben (für Wohnraumschaffung /-Sanierung) sowie den Kinderfreibetrag für seine beiden Kinder.
Im Vorhalteverfahren wurden sämtliche Unterlagen abverlangt.
Im Erstbescheid vom 26. Juli 2019 wurden weder die Familienheimfahrten noch die Sonderausgaben gewährt.
In einer Anfrage teilt der Bf. mit, dass seiner Meinung nach die Aufwendungen für den Kredit sehr wohl absetzbar seien.
Dieses Schreiben wurde als Antrag auf Aufhebung gem. § 299 Abs. 1 BAO gewertet und ein neuer Sachbescheid erlassen, in dem Personenversicherungen iHv 249,36 Euro anerkannt wurden.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragt der Bf. die Familienheimfahrten als Werbungskosten und den Kredit als Sonderausgaben anzuerkennen.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde in beiden Punkten abgewiesen. Darüber hinaus wurde der Kinderfreibetrag für beide Kinder des Bf. nicht mehr anerkannt.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag beantragt der Bf. nun die Berücksichtigung der Familienheimfahrten, der Kinderfreibeträge sowie der Sonderausgaben.
Beweismittel:
siehe hochgeladene Unterlagen
Stellungnahme:
Es wird auf die ausführliche Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Es wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Familienheimfahrten:

Das eigene Vorbringen des Bf. lautet: Mein Familienwohnsitz ist in der Slowakei bei meinen Eltern, Adresse ist slowAdr., wo im Wochenende bleibe auch mit meinen Kinder. Zuzug nach Österreich ist nicht möglich weil Kinder-Mutter hat eigene Job in der Slowakei und Kinder sind dort in der Schule hat keine Deutsch Sprache Kenntnisse.

Nach dem eigenen Vorbringen des Bf. hatte der Bf. neben seinem inländischen Wohnsitz einen weiteren Wohnsitz bei seinen Eltern in der Slowakei, wohnten seine Kinder bei seiner geschiedenen Ehegattin und bezahlte er für seine Kinder unbestrittenermaßen Alimente.

Auf Grund dieser unstrittigen Feststellungen wird auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Sonderausgaben Rückzahlung für Kredit:

Am 10. Dezember 2014 erteilte die W. Sparkasse M... Nachname sowie Herrn Vorname Nachname, Adr., als weiterem Kreditnehmer, einen einmal ausnutzbaren Kredit in Höhe von EUR 60.000,00 (Gesamtkreditbetrag) zu folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen (Kreditzusage vom 10.12.2014).
Die Abwicklung dieser Finanzierung erfolgt über Konto IBAN AT... (Finanzierungskonto), lautend auf M... Nachname und Vorname Nachname bzw. weitere für Sie eröffnete Konten.
Verwendungszweck:
Erwerb der Liegenschaft AdrBf.

Betreffend diesen Beschwerdepunkt wird unter Bedachtnahme auf den in der Kreditzusage angeführten Verwendungszweck auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Im Vorlageantrag wird lediglich vorgebracht, dass die als Sonderausgaben geltend gemachten Kreditrückzahlungen vom Finanzamt nicht berücksichtigt wurden, den Feststellungen des Finanzamtes wird jedoch in keinem Punkt entgegengetreten.

Die Beschwerde wird daher in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen.

Kinderfreibeträge:

§ 106a Abs. 2 EStG 1988 bestimmt:
Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 ist bei Steuerpflichtigen, denen der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen. In diesem Fall kann für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 300 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen beantragt werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.

Auf das oben unter Familienheimfahrten und unten unter Unterhaltsabsetzbeträge Gesagte wird verwiesen.
Der Beschwerde wird in diesem Punkt stattgegeben und zwei Kinderfreibeträge iHv je € 300 berücksichtigt.

Unterhaltsabsetzbeträge:

Der Bf. bezahlte, wie oben bereits angeführt, für seine Kinder unbestrittenermaßen Alimente (vgl. auch die Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Vorjahre 2016 und 2017).

§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 bestimmt:
Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
– sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und
– das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
– für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

Der Beschwerde wird in diesem Punkt stattgegeben und der Unterhaltsabsetzbetrag iHv € 876 berücksichtigt.

Berechnung der Einkommensteuer:

Einkommensteuer 2018 (Beträge in €):

Gesamtbetrag der Einkünfte wie BVE

27.923,46

Sonderausgaben § 18 EStG 1988
Viertel der Aufwendungen wie BVE

-62,34

Kinderfreibetr. f. zwei nicht haushaltszug. Kinder

-600,00

Einkommen

27.261,12

Einkommensteuer lt. Tarif § 33 Abs. 1 EStG 1988

4.991,39

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

4.991,39

Unterhaltsabsetzbetrag

-876,00

Verkehrsabsetzbetrag

-400,00

Pendlereuro

-58,00

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

3.657,39

Steuer für die restlichen sonstigen Bezüge 4.117,63

247,06

Einkommensteuer

3.904,45

Anrechenbare Einkommensteuer

-5.313,48

Rundung

0,03

Festgesetzte Einkommensteuer

-1.409,00

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.

Wien, am 2. März 2020