Volltext

BFG 03.02.2020, RV/7101493/2015

Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101493.2015 · Findok (BMF)

Normen
AbglufBG · § 278 Abs. 1 lit. b BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Artus Steuerberatung GmbH & Co KG, Wassergasse 3, 2500 Baden, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 02.09.2014, zugestellt am 01.12.2014, betreffend Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, EW-AZ a (St.Nr. b) für 2009 beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde vom 5.12.2014 wird als gegenstandslos erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der mit 2.9.2014 datierte Bescheid über die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für 2009 wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) am 01.12.2014 zugestellt.

Dagegen erhob der Bf. mit Schriftsatz vom 5.12.2014 Beschwerde.

Der Bf. zog die Beschwerde mit Schreiben vom 28.01.2020 zurück.

Die Beschwerde ist demnach gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO vom Bundesfinanzgericht als gegenstandslos zu erklären. Der angefochtene Bescheid tritt damit in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist damit beendet.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil die Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde infolge einer Zurücknahme sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Klagenfurt am Wörthersee, am 3. Februar 2020