Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache der **Bf**, **Adr**, vertreten durch Mag. Ralf Mössler, Singerstrasse 11/7, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 3. Juli 2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben, vom 30. Mai 2018, GZ MA 6/ARL-786179/17E, betreffend Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO zu den Glücksspielautomatenabgaben für die Monate April bis Juni 2017, zu Recht:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1. Aus dem übermittelten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der auch den Verfahrensgang darstellt:
Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde für das Halten von zwei Spielapparaten der Type ACT für die Monate April 2017 bis Juni 2017 eine Glücksspielautomatenabgabe iHv 8.400 Euro vorgeschrieben sowie wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Glücksspielautomatenabgabe ein Säumniszuschlag iHv 168 Euro vorgeschrieben.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass die beschwerdeführende Gesellschaft kein Adressat für die Entrichtung von Abgaben sei; sie sei lediglich Vermieterin und nicht Betreiberin, Veranstalterin odgl. In ihrem Namen seien weder Spielapparate gehalten noch Entgelte gefordert worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juli 2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 14. Dezember 2018 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht, wobei auf Grund der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes der Teil der Beschwerde gegen die Glücksspielautomatenabgabenvorschreibung der Gerichtsabteilung 1049 zugewiesen wurde und dort noch zZ RV/7400381/2018 anhängig ist, während der Teil der Beschwerde gegen die Nebengebühren (den Säumniszuschlag) der Gerichtsabteilung 1095 der erkennenden Richterin zugeteilt wurde.
2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 1 des Wiener Glücksspielautomatengesetzes ist für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, eine Steuer zu entrichten. Die Steuer beträgt je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
Die Steuer ist erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Apparat nicht mehr gehalten wird (§ 3 leg.cit.).
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist ( VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023 ).
Das Verwaltungsgericht hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen. Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).
Die Einwendungen der beschwerdeführenden Gesellschaft betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gehen daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlages aufzuzeigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stoße, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden werde, obwohl - wie im vorliegenden Fall - über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. VwGH vom 24.1.2018, Ra 2017/13/0023).
Im Hinblick auf diese Rechtslage war das Erkenntnis zur Beschwerde gegen die Glücksspielautomatenabgabenbescheide nicht abzuwarten. Die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgte mangels rechtzeitiger Entrichtung zum Fälligkeitstag somit - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle eines (teilweise) stattgebenden Erkenntnisses im Glücksspielautomatenabgabenfestsetzungsverfahren durch das Bundesfinanzgericht - zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu 2.). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wien, am 28. Februar 2020