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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache xy, Adr, vertreten durch RA, über die durch die W, eingebrachte Beschwerde vom 22.07.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 27.06.2016, xxx betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages (Aussetzungszinsen in der Höhe von € 3.621,05) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. März 2016 verfügte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FA) den Widerruf der mit Bescheiden vom 6.9.2013 und 20.1.2015 bewilligten Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für festgesetzte Stundungszinsen (€ 15.382,80) und Säumniszuschläge (€ 108.244,77).
Mit einem weiteren Bescheid vom 8. März 2016 setzte das Finanzamt gemäß § 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum vom 4. September 2013 bis 8. März 2016 Aussetzungszinsen im Betrag von € 3.621,05 fest.
Dagegen brachte die Bf. am 11.4.2016 Beschwerde und in weiterer Folge am 22.6.2016 auch einen Vorlageantrageein, in dem auch die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der bekämpften Aussetzungszinsen bis zur Erledigung des Rechtsmittels gemäß § 212a BAO beantragt wurde.
Mit Erkenntnis vom 11. August 2016, Zl RV/7103548/2016, wies das BFG die Beschwerde hinsichtlich der Festsetzungen von Aussetzungszinsen als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig.
Den Antrag auf Aussetzung der Aussetzungszinsen wies das Finanzamt mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.6.2016 ab und begründete dies damit, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen Abgabenschuld nicht voraussetze, sondern nur eine formelle Abgabenschuld. Im Verfahren betreffend Aussetzungszinsen sei über die Rechtmäßigkeit jenes Abgabenbescheides, auf Grund dessen die Aussetzung bewilligt worden sei, nicht zu befinden. Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen sei die im Bescheid über die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden angeführte Höhe der Abgabens chulden. Mit diesem Bescheid werde der Betrag der ausgesetzten Abgabenschulden mit Rechtskraftwirkung festgesetzt. Abgesehen von dem im zweiten Satz des § 212a Abs 9 BAO ausdrücklich vorgesehen Fall der nachträglichen Herabsetzung von Abgabenschulden stelle die Feststellung des ausgesetzten Betrages im Bescheid über die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden die Grundlage für die mit weiterem Bescheid festzusetzenden Aussetzungszinsen dar.
Mit Beschwerde vom 22.7.2016 bekämpfte die Bf. den abweislichen Bescheid und brachte vor, dass die Beschwerden gegen die Festsetzungen der Aussetzungszinsen entgegen der Ansicht des FA nicht als wenig erfolgversprechend zu qualifizieren seien, weshalb den Beschwerden stattzugeben sei.
Das weitwendige sonstige Beschwerdevorbringen führt zum Ergebnis, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des (vorangegangenen) Bescheides über den Widerruf der Aussetzung ergebe, dass auch der Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen rechtswidrig sei. Aus diesem Grund sei auch der Antrag auf Aussetzung auf Aussetzung der Aussetzungszinsen nicht wenig erfolgversprechend iSd § 212a Abs 2 lit a BAO, weshalb der Beschwerde stattzugeben sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, worauf mit Vorlageantrag vom 14.10.2016 die Entscheidung durch das BFG beantragt wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen deshalb zu bewilligen sei, da das Rechtsmittel gegen die Stammabgabe nach wie vor anhängig und keinesfalls als wenig erfolgversprechend zu qualifizieren sei.
Dieses Verfahren wurde dem nunmehr zuständigen Richter mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28. März 2019 im Zuge eine Altaktenumverteilung zur Entscheidung übertragen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 212a Abs. 1 BAO lautet: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Abs. 4: Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Gleichzeitig mit dem Vorlageantrag vom 22.2.2016 betreffend Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 1.3.2016 beantragte die Bf., die Abgabenbehörde möge die Einhebung der Aussetzungszinsen in der von dem Rechtsmittel abhängigen Höhe (€ 12.854,22) bis zur Erledigung des Rechtsmittels - somit bis zum Ergehen des Erkenntnisses/Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes über die Beschwerde vom 31.3.2016 gegen den angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 1.3.2016 gemäß § 212a BAO aussetzen.
Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung der Einhebung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; VwGH 29.6.1995, 94/15/0220; VwGH 27.3.1996, 93/15/0235; VwGH 3.10.1996, 96/16/0200; VwGH 4.12.2003, 2003/16/0496). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in mehreren Erkenntnissen (u.a. 2003/16/0496, 4.12.2003) die Ansicht, dass ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung (nunmehr Beschwerdeerledigung) eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt.
Mit Erkenntnis vom 11. August 2016, GZ. RV/7103548/2016, wurde die dem hier gegenständlichen Aussetzungsantrag zugrundeliegende Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 3.621,05 durch das Bundesfinanzgericht abschließend erledigt.
Im Hinblick auf die dargestellte Sach- und Rechtslage konnte, da das Erkenntnis betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen bereits ergangen ist, kein positiver Aussetzungsbescheid erlassen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hier handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Weiters weicht das Erkenntnis auch nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Es liegt daher kein Grund vor, eine ordentliche Revision zuzulassen.
Wien, am 20. Februar 2020