Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bfin, Adr, vertreten durch V. Adr1, über die Beschwerde vom 5. November 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 11. Oktober 2019, SV-Nr. **********, betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge,
Spruch
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2019 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin die im Zeitraum März 2017 bis Februar 2018 für das Kind K.*** ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt € 2.771,00 zurück.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass laut den vorgelegten Zeugnissen K. im Sommersemester 2017 von 20 zu beurteilenden Wochenstunden 10 Wochenstunden positiv und 2 Wochenstunden negativ absolviert habe. 6 Wochenstunden seien unbeurteilt geblieben und an 4 Wochenstunden habe er nicht teilgenommen. Im Wintersemester 2017/18 seien von 23 zu absolvierenden Wochenstunden 4 Wochenstunden positiv und 3 Wochenstunden negativ beurteilt worden. 13 (richtig wohl 16) Wochenstunden seien unbeurteilt geblieben. Für den Bezug von Familienbeihilfe sei es aber notwendig, dass die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme. Diese Vorgabe habe K. im angeführten Zeitraum nicht erfüllt, weshalb die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe zu erfolgen hatte.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 5. November 2019 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Rückforderungsbescheides.
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die behördliche Begründung unrichtig und unzutreffend sei und verwies auf die Begründung in der Beschwerde vom 4. Mai 2019 und die Begründung im Vorlageantrag vom 18. September 2019 im Verfahren für die nachfolgenden Zeiträume ab 03/2018, die sie auch zum Inhalt dieses Verfahrens erhob.
Ergänzend brachte sie vor, dass K. parallel zu seiner Abendschule und seinem Praktikum seit Jänner 2017 eine Berufsausbildung zum IT-Security-Engineer ernsthaft und zielstrebig in Form eines Selbststudiums auf einer E-Learning Plattform absolviert habe und nicht zuletzt deswegen am März 2019 eine Anstellung/Praktikum bei den X. als IT Mitarbeiter und aufgrund der ausgezeichneten Qualifikation eine fixe Anstellung ebendort erhalten habe.
Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 28. November 2019 und somit innerhalb von drei Monaten ab Einlangen dem Bundesfinanzgericht vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen.
Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 ist für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge § 26. FLAG 1967 anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben ua. Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das Gesetz definiert den Begriff der Berufsausbildung nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das zukünftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, zu verstehen. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (siehe zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203).
Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 kommt es nicht nur auf das „ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang“ an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).
Eine allgemein bildende Schulausbildung zählt zweifelslos zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Im Beschwerdefall erfüllt der Sohn durch den Besuch des Abendgymnasiums jedoch nicht das quantitative Element einer Berufsausbildung. Laut Semesterzeugnis für das Sommersemester des Schuljahres 2016/17 absolvierte K. von den 8 angemeldeten Fächern im Gesamtausmaß von 20 Wochenstunden nur Fächer im Ausmaß von 12 Wochenstunden. Das reicht jedenfalls nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass die schulische Ausbildung die volle Arbeitskraft des Sohnes in Anspruch genommen hat, wenn im Vergleich hierzu eine Schülerin/ein Schüler einer AHS im Vergleich rund 30 Wochenstunden zu absolvieren hat, wobei dabei Hausaufgaben und Lernaufwand noch nicht eingerechnet sind.
Die Beschwerdeführerin bringt auch selbst vor, dass sich die Arbeitszeiten ihres Sohnes aufgrund eines Praktikums im Bereich Kommunikation und Marketing mit den Schulstunden überschnitten hätten und deshalb der Abschluss von Fächern aufgeschoben wurde. Der Fokus wurde daher ganz offensichtlich nicht auf den Besuch des Unterrichts und Ablegung der Prüfungen gelegt, sondern auf ein Praktikum, welches nicht Teil der Schulausbildung gewesen ist.
Die vorgezogenen und durch ein Zeugnis belegte Teilprüfungen in den Gegenständen "Geschichte und Politische Bildung" und "Geografie und Wirtschaftskunde" sind im Februar 2017 abgelegt worden. Der hierzu erforderlich gewesene Lernaufwand kann schon deshalb für den Beschwerdezeitraum nicht berücksichtigt werden. Das Vorbringen, dass bereits in vier Fächern vorgezogene Teilprüfungen abgelegt worden seien, findet in den vorgelegten Nachweisen keine Deckung.
Im Wintersemester des Schuljahres 2017/18 wurde die für die Ausbildung aufgewendete Zeit weiter reduziert. Es wurden von 8 angemeldeten Fächern mit einem Stundenausmaß von 20 Wochenstunden nur 3 Fächer mit einem Stundenausmaß von 7 Wochenstunden beurteilt. In den übrigen Fächern erfolgte mangels Erreichens der Mindestanwesenheit bzw. mangels Ablegung von Prüfungen keine Beurteilung.
Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht mit dem Vorbringen, dass ihr Sohn parallel zur Schulausbildung die Ausbildung zum IT-Security-Engineer in Anlehnung an die Anbieter www.fhstp.ac.at und www.fernschule-weber.de/IT-Security im Selbststudium auf E-Learning-Plattformen absolviert habe, der Beschwerde zum Erfolg verhelfen. Dem Bundesfinanzgericht wurde nach Vorhalt weder der konkrete Anbieter bzw. konkrete E-Learning-Plattform, noch eine Beschreibung der Ausbildung und deren Rahmen und auch kein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen erbracht. Die Aneignung von Kenntnissen eines IT-Security-Engineer auf diversen E-Learning-Plattformen im Internet mag zwar für die nunmehrige Anstellung bei den X. nützlich sein, stellt aber keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar. Dass K. im Bereich der IT aufgrund seiner sich im Internet angeeigneten Vorkenntnisse diese Anstellung erhalten hat, stellt keinen Nachweis einer Berufsausbildung im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Kriterien dar. Im Übrigen räumt die Beschwerdeführerin diesbezüglich selbst ein, dass die weitere Ausbildung sowie das Studium an der Fachhochschulde nunmehr seitens seines Arbeitsgebers übernommen werde und die Aneignung der IT-Kenntnisse "nur" in Anlehnung an die oben angeführten Anbieter erfolgt ist.
Ein Familienbeihilfenanspruch hat daher ab März 2017 nicht mehr bestanden. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe unabhängig (vgl. in ständiger Rechtsprechung zB. VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Das gleiche gilt nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch hinsichtlich der Kinderabsetzbeträge
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung zu lösen. Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Tatfragen sind einer Revision im Allgemeinen ohnehin nicht zugänglich. Die ordentliche Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 11. Februar 2020