Volltext

BFG 21.02.2020, RV/7105279/2018

Verspäteter Vorlageantrag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105279.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO · § 17 ZustG · § 108 Abs. 2 BAO · § 108 Abs. 3 BAO · § 17 Abs. 2 ZustG · § 97 Abs. 1 BAO · § 98 Abs. 1 BAO · § 264 Abs. 1 BAO · § 17 Abs. 3 ZustG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache S. AM. P., Wien, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom 18.07.2017, betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für P. L., geb. xxx, ab Juni 2017 beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag vom 31.10.2018 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) S. P. stellte am 29.06.2017 den Antrag auf Familienbeihilfe für ihre Kind L. P., geb. xxx.
Ihr Sohn lebte nicht mit ihr in einem Haushalt.

Laut der vorgelegten Studienbestätigung war L. P. im Sommersemester 2017 als ordentlicher Studierender Studienrichtung Medienkunst: Transmediale Kunst gemeldet.

Ihr Sohn hat das Studium Transmediale Kunst im Oktober 2015 an der Universität für angewandte Kunst begonnen und befindet sich derzeit im ersten Abschnitt; als voraussichtliche Studiendauer führte die Bf. bis 6/2019 an.

In dem Antrag führte die Bf. weiters aus, dass sie ihrem Kind nicht die monatlich überwiegenden Kosten finanziere.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 18.07.2017 ab und führte begründend aus, dass "gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist."

Gegen den Abweisungsbescheid brachte die Bf. fristgerecht Beschwerde ein und führte wie folgt aus:

"Aufgrund eines Missverständnisses im Antragsformular korrigiere ich hiermit meine Angabe betreffend der Unterhaltskosten für meinen studierenden Sohn L.: Ich trage diese unverändert zum überwiegenden Teil. Meine monatliche Unterhaltsleistung beläuft sich auf insgesamt € 500,-.
Bis zur endgültigen Erledigung der Bescheidbeschwerde beantrage ich die Fortzahlung der Familienbeihilfe und die Nachzahlung, da diese seit März ausgesetzt ist und ich als Handwerkerin in einem Sozialbetrieb über kein sehr hohes Einkommen verfüge, wie sie wissen.
Ich möchte betonen, dass sich an den Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe in meinem Fall in den letzten Jahren nichts geändert hat, außer dass mein Sohn nicht mehr im selben Haushalt lebt, was die Unterhaltsaufwendungen nicht verringert sondern erhöht und dass keine andere Person anspruchsberechtigt ist."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde ab, da auf Grund des vorgelegten Diplomzeugnis über die positive Absolvierung des ersten Studienabschnittes am 24.08.2017 erkennbar ist, dass der vorgesehene Zeitraum für den ersten Studienabschnitt plus dem Toleranzsemester (10/2015-02/2017) überschritten wurde und den Beihilfenanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht begründet.

Die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte laut Verständigung der Post am 14.08.2018, die Abholfrist begann am 14.08.2018.

Am 18.09.2018 stellte Bf. einen Antrag die Fristverlängerung betreffend der Einbringung den Vorlageantrag bis 31.10.2018, da ihr Sohn und sie zu unterschiedlichen Zeiten auf Urlaub waren und dadurch nicht ausreichend Zeit hatten, ihren Standpunkt mit den nötigen Unterlage zu belegen.

Am 31.10.2018 langte beim Finanzamt der Vorlageantrag vom 29.10.2018 ein.

Die Bf. führte ua. aus, dass sie der Meinung sei, dass die Abweisung zu Unrecht erfolgt sei. Nach ihrem Wissenstand beträgt der Zeitraum für den ersten Studienabschnitt an der Universität für Angewandte Kunst drei Semester plus einem Toleranzsemester.

Das Finanzamt legte den Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht vor und führt in der Stellungnahme aus:

"Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2018 wurde mittels RSb-Briefsendung zugestellt. Die BVE wurde gemäß § 17 ZustellG beim Postamt 1170 Wien hinterlegt, der Beginn der Abholfrist war der 14.08.2018, mit diesem Tag begann der Lauf der Rechtsmittelfrist. Folglich endete die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages (gemäß § 108 Abs.2 BAO) mit Ablauf des 14.09.2018 (Freitag - eine in den Bestimmungen des § 108 Abs.3 BAO bedingte Verlagerung des Auslaufens der Rechtsmittelfrist auf den 17.09.2018 war demnach nicht gegeben). Der am 18.09.2018 eingebrachte Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages konnte somit die bereits abgelaufene Rechtsmittelfrist nicht mehr (weiter) verlängern, der Vorlageantrag wurde (ungeachtet der nachfolgenden Einhaltung der begehrten Verlängerungsfrist) folglich verspätet eingebracht. Es wird daher beantragt, den Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die beihilfenbegründende vorgesehene Studienzeit für den ersten Studienabschnitt inklusive Toleranzsemester drei Semester beträgt bzw. betragen hatte (vgl. Abfrageergebnis zu Diplomstudium). Der Beschwerde könnte somit auch bei rechtzeitiger Einbringung des Vorlageantrages insofern kein Erfolg beschieden werden."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gegen den Bescheid des Finanzamtes mit dem der Antrag der Bf. auf Familienbeihilfe für ihren Sohn vom 29.06.2017, da kein gemeinsamer Haushalt und keine Unterhaltszahlungen gegeben waren, abgewiesen worden war, brachte die Bf. fristgerecht Beschwerde ein.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2018 ab, da der Sohn laut vorgelegtem Diplomprüfungszeugnis über die 1. Diplomprüfung die für den ersten Studienabschnitt vorgesehene Zeit, die den Beihilfenanspruch begründet, überschritten hat.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2018 wurde mittels RSb-Briefsendung zugestellt.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde gemäß § 17 Zustellgesetz beim Postamt 1170 Wien hinterlegt, der Beginn der Abholfrist war der 14.08.2018, mit diesem Tag begann der Lauf der Rechtsmittelfrist.

Am 18.09.2018 brachte die Bf. den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages ein.

Den Vorlageantrag brachte die Bf. am 31.10.2018 beim Finanzamt ein.

Der festgestellte Sachverhalt und der dargestellte Verfahrensverlauf stützen sich auf die Angaben der Bf. und die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes.

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der Vorlageantrag fristgerecht eingebracht worden ist.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen:

Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Im Allgemeinen erfolgt die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (lit.a).

Nach § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz (ZustG), ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.

Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Verspätete Vorlageanträge sind als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen (§ 260 Abs. 1 lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO)

Nach § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

§ 17 Zustellgesetz (kurz: ZustG):
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Eine Hinterlegung setzt zunächst voraus, dass ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Wenn es weder dem Empfänger noch bei nicht eigenhändig zuzustellenden Sendungen - wie im Falle der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 09.08.2018 - einem Ersatzempfänger iSd § 16 ZustG zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, der Empfänger halte sich regelmäßig an der Abgabestelle auf, so ist das Dokument zu hinterlegen (vgl. dazu die Ausführungen in Ritz, BAO6, § 17 ZustG, Rz 2 bis Rz 4).

Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2018 wurde vom Zusteller am 14.08.2018 bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post, beim Postamt 1170 nachweislich hinterlegt.

Eine hinterlegte Sendung ist bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten (§ 17 Abs. 3 ZustG).

Der Bf wurde vom Zusteller auch darüber, dass für ihn ein Schriftstück beim Postamt 1170 hinterlegt wurde, schriftlich verständigt, indem dieser eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der Bf eingelegt hat (§ 17 Abs. 2 ZustG).

Ein rechtmäßige Hinterlegung "hat" die Wirkung einer Zustellung. Die Hinterlegung "gilt als Zustellung" unabhängig davon, ob der Empfänger tatsächlich von ihr Kenntnis erlangt hat und ob das Dokument behoben wird (vgl. Ritz, BAO6, ZustG, § 17, Rz 15 und Rz 16).

Als Zustellzeitpunkt gilt bei einer Hinterlegung im Falle eines vorangegangenen Zustellversuches der erste Tag der Abholfrist (§ 17 Abs. 3 ZustG).

Der die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 09.08.2018 betreffende Zustellversuch erfolgte am 14.08.2018, die Abholfrist begann am 14.08.2018.

Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung wobei ein Gegenbeweis möglich ist (vgl. Ritz, BAO6, ZustG, § 17, Rz 22).

Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 13.11.1992, 91/17/0047).

Von der Bf. wurde im gegenständlichen Verfahren weder vorgebracht, dass ihr nicht zugestellt worden sei noch eine Ortsabwesenheit oder einen Zustellmangel.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2018 wurde mittels RSb-Briefsendung zugestellt. Die BVE wurde gemäß § 17 Zustellgesetz beim Postamt 1170 Wien hinterlegt, der Beginn der Abholfrist war der 14.08.2018, mit diesem Tag begann der Lauf der Rechtsmittelfrist. Folglich endete die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages (gemäß § 108 Abs. 2 BAO) mit Ablauf des 14.09.2018 (Freitag - eine in den Bestimmungen des § 108 Abs. 3 BAO bedingte Verlagerung des Auslaufens der Rechtsmittelfrist auf den 17.09.2018 war demnach nicht gegeben).
Der am 18.09.2018 eingebrachte Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages konnte somit die bereits abgelaufene Rechtsmittelfrist nicht mehr (weiter) verlängern, der Vorlageantrag wurde (ungeachtet der nachfolgenden Einhaltung der begehrten Verlängerungsfrist) folglich verspätet eingebracht.

Auf Grund des Vorranges von Formalerledigungen gegenüber Sachentscheidungen (Ritz, BAO6, § 279 Tz 1) war der eindeutig verspätete Vorlageantrag, ohne dass es eines Eingehens auf die Einwendungen der Bf. und einer Rechtmäßigkeitskontrolle des angefochtenen Bescheides bedurft hätte, als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolgen der Zurückweisung des Vorlageantrages unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war die Revision daher nicht zuzulassen.

Wien, am 21. Februar 2020