Volltext

BFG 24.02.2020, RV/7103836/2016

Gegenstandsloserklärung nach § 300 BAO nach Erörterungstermin sowie Zurücknahme der Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103836.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 300 BAO · § 300 Abs. 3 BAO · § 261 Abs. 1 lit. a BAO · § 300 Abs. 1 BAO · § 300 Abs. 5 BAO · § 256 Abs. 1 BAO · § 256 Abs. 3 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. in der Beschwerdesache Bf., Adr._Bf., gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 10.11.2010, betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2006 bis 2009 den Beschluss:

Spruch

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Einkommensteuer 2007 und 2008 gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Einkommensteuer 2006 und 2009 sowie hinsichtlich Umsatzsteuer 2006 bis 2009 gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer Bf. (in der Folge Bf.) erhob gegen die Einkommensteuer und Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2009 am 04.02.2011 das Rechtsmittel der Berufung, das gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist.

Mit persönlichem Einbringen vom 03.02.2020 stimmte der Bf. nach erfolgtem Erörterungstermin am 20.01.2020 einer Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 gemäß § 300 BAO zu. Gleichzeitig nahm der Bf. seine Beschwerden hinsichtlich Einkommensteuer 2006 und 2009 sowie Umsatzsteuer 2006 bis 2009 zurück.

Mit Beschluss vom 03.02.2020 räumte das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde eine Frist von 8 Wochen zur Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 ein.

Die belangte Behörde hob in der Folge die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 fristgerecht auf und erließ gemäß § 300 Abs. 3 BAO neue Sachbescheide unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Erörterungstermins. Davon wurde das Bundesfinanzgericht am 24.02.2020 verständigt.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 20.01.2020, aus dem persönlichen Einbringen des Bf. vom 03.02.2020 sowie aus der Verständigung der belangten Behörde vom 24.02.2020.

2. Erwägungen

2.1. Zu Spruchpunkt I: Gegenstandsloserklärung Einkommensteuer 2007 und 2008

Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird.

Durch die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 gemäß § 300 Abs. 1 BAO im Sinne des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 03.02.2020 innerhalb der gesetzten Frist sowie durch die Erlassung neuer Sachbescheide in der Höhe, auf die sich die Parteien im Erörterungstermin geeinigt haben, wurde dem Beschwerdebegehren im Sinne des Ergebnisses des Erörterungstermins Rechnung getragen.

Das Bundesfinanzgericht wurde gemäß § 300 Abs. 5 BAO am 24.02.2020 sowohl von der Aufhebung als auch von der Erlassung des neuen Bescheides verständigt.

Demzufolge wird die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2007 und 2008 gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.

2.2. Zu Spruchpunkt II: Gegenstandsloserklärung Einkommensteuer 2006 und 2009 sowie Umsatzsteuer 2006 bis 2009

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, ist sie mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären (vgl. § 256 Abs. 3 BAO).

Mit persönlichem Einbringen vom 03.02.2020 nahm der Bf. seine Beschwerden hinsichtlich Einkommensteuer 2006 und 2009 sowie Umsatzsteuer 2006 bis 2009 zurück.

Damit sind diese Beschwerden vom Bundesfinanzgericht gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

2.3. Zu Spruchpunkt III: Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge, wonach eine Beschwerde als gegenstandslos zu erklären ist, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird, ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Ebenso ergibt sich direkt aus dem Gesetz, dass eine Beschwerde nach deren Zurücknahme als gegenstandslos zu erklären ist. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

Wien, am 24. Februar 2020