Volltext

BFG 18.02.2020, RV/7100365/2020

Zeitpunkt des Eintrittes der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Zusammenhang mit erhöhter Familienbeihilfe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100365.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 6 FLAG 1967 · § 8 FLAG 1967 · § 10 FLAG 1967
Schlagworte
erhöhte Familienbeihilfe · voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit · Zeitpunkt des Eintrittes

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri in der Beschwerdesache VN NN, Adresse, PLZ ORT, über die Beschwerde vom 30.03.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 18.03.2019, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Jänner 2019 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung werden aufgehoben, soweit sie den Zeitraum von Jänner 2019 bis Mai 2019 betreffen. Im Übrigen bleiben der Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 31.12.2018 beantragte VN NN-KM, nunmehr NN, in der Folge mit Bf. bezeichnet, die Gewährung der erhöhten Familienbeihlfe wegen Vorliegens einer erheblichen Behinderung im Ausmaß von 60 % und Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit.

Begründend führte die am GebDat geborene Bf. aus, sie sei von Geburt an krank und seit Jahren kurs- und erwerbsunfähig.

Im Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung wurden folgende Behinderungen angeführt:

situs post USD, ASD - HERZOP, HERZREOP, Herzschrittmacher seit 1990, Herzklappenoperation, psychiatrische Erkrankungen (bipolar, Angsterkrankung). Die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag wurden ab 1.1.2019 beantrgt. Die Bf. führte aus, sie beziehe seit ca. 2013 Pflegegeld, zunächst von der PVA Wien, dann von der PVA NÖ.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellte am 12.3.2019 ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage.

In diesem wurde der Bf. das Vorliegen folgender Behinderungen attestiert:

Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung erfolgte in Höhe von 60 v.H.

Begründend wurde ausgeführt, das führende Leiden 1 werde aufgrund funktioneller Relevanz durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöhe aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.

Die Frage, ob die Bf. voraussichtlich auf Dauer außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde verneint.

Mit Bescheid vom 18.3.2019 wurde der Antrag der Bf. ab Jänner 2019 abgewiesen und erklärt, laut Sachverständigengutachten liege keine Erwerbsunfähigkeit vor.

Die Bf. erhob dagegen Beschwerde und führte aus, der Bescheid sei hinsichtlich der Angabe zu ihrer Erwerbsunfähigkeit unrichtig. Sie stelle den Antrag, die letztgültigen Arztbefunde zu berücksichtigen und gegebenenfalls ein neues Sachverständigengutachten zu veranlassen. Sie sei seit Jahren Berufs- und Erwerbsunfähig und leider habe sich die Situation noch verschlechtert und nicht verbessert. Ihre Eltern hätten für sie bis zur damals erlaubten Frist erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Sie sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie diese auf Grund ihrer besonderen Krankheitslage auch über das 25. Lebensjahr hinaus beziehen könne. Sie führte weiter wörtlich aus: „Ich kann auf Grund meiner körperlichen und psychiatrischen Verfassung, kaum alleine das Haus verlassen, brauche Begleitung bei allen Wegen. Teilweise muss/musste ich Heimhilfe, LOK Betreuung, derzeit Jung und Alt Betreuer und viel Hilfe durch meine Familie beanspruchen, um alltägliche Dinge, wie Körperpflege, Haushalt, Arztbesuche etc. zu realisieren. Ich brauche sehr viel Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen und könnte mir nicht vorstellen, in welcher Form ich erwerbsfähig sein sollte. Ebenfalls kann ich Ihnen versichern, dass der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht zu meiner Bereicherung dient, sondern zur Bezahlung von dringend benötigten Hilfeleistungen.“

Am 29.8.2019 wurde ein neues Gutachten seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellt. In diesem wurden der Bf. folgende Behinderungen attestiert:

Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung erfolgte in Höhe von 60 v.H.

Begründend wurde ausgeführt, das führende Leiden 1 werde von Leiden 2 wegen maßgeblicher Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3 und 4 erhöhten nicht weiter, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken bestehe.

Auch in diesem Fall ging das Gutachten davon aus, dass die Bf. voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab und führte aus, laut neuerlichem Gutachten vom 29.8.2019 liege nach wie vor keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor.

Mit Eingabe vom 24.9.2019, eingebracht beim Finanzamt Baden Mödling am 26.9.2019, ersuchte die Bf. um Vorlage beim Bundesfinanzgericht und wendete ein, die im März 2019 und in weiterer Folge im Juni erstellten Sachverständigengutachten seien „nur“ von einer Internistin erstellt worden. Die in ihrem Fall für eine Erwerbsfähigkeit maßgebliche Behinderung basiere aber überwiegend auf ihren psychiatrischen Krankheiten, die in den Gutachten überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Dem Antrag sei eine Fachärztliche Stellungnahme ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. VN-PS-akt NN-PS-akt vom 04.06.2019 beigelegen, die der Ansicht sei, dass „unter Berücksichtigung der aktuellen Situation und des bisherigen Verlaufs der chronischen Erkrankung (...) die Patientin aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht nicht arbeitsfähig ist”.
Des Weiteren seien maßgebliche Diagnosen ihrer verschiedenen Krankheitsbilder bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung vergessen worden. Sie erbitte daher um eine Neuberechnung unter Berücksichtigung aller Beschwerden gemäß Einschätzungsverordnung.
Sie erlaube sich daher, die aus ihrer Sicht fehlenden Diagnosen anzufügen, wobei sie im Anschluss auch noch die Krankheiten anführe, die in der Liste des Sozialministeriums leider gar nicht erschienen. Sie möchte dabei auch erwähnen, dass dieses Schreiben auf ihren Wunsch und ihre Bitte hin von ihrer Mutter, Mag. VN-KM NN-KM, verfasst worden sei, da sie dazu zwar geistig in der Lage wäre, allerdings nicht psychisch, da jede psychische Belastung bei ihr direkt in eine Depression und erhöhte Angst- und Zwang-Neigung münde.
Der ablehnende Bescheid sei ein Irrtum gewesen. Bei ihr liege eindeutig eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und ein höherer Grad der Behinderung als die ermittelten 60% vor.
Auch die Feststellung (Anm.: auf dem letzten Gutachten), dass sie keine Begleitperson benötige sei falsch. Sie hätte eventuell keine Begleitperson im Zimmer der Begutachtung gebraucht (das variiere bei ihr je nach Angstsymptomatik), aber sie hätte den Weg in das Bundessozialamt nicht ohne Begleitperson geschafft. Sie könne weder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, noch zu Fuß, Wege ohne Begleitperson bewältigen. Manchmal schaffe sie den Hinweg zu ihrer Ärztin (ca. 500m), danach überfalle sie oft die Angst und sie sitze stundenlang auf einer Bank, weil sie sich nicht mehr zurücktraue. Sie sei bei praktisch allen Wegen auf eine Begleitperson angewiesen. Hierbei werde sie von ihrer Familie und auch von der Organisation Jung& Alt unterstützt.
Die Bf. listete die ihrer Meinung nach über das Sachverständigengutachten hinaus zu berücksichtigenden weiteren Erkrankungen auf und erklärte, im Fall ihrer psychiatrischen Erkrankungen seien zu geringe Werte angesetzt worden.

Die Bf. führte Behinderungen mit Positionsnummern und einem Rahmen des Grades der Behinderung wie folgt an (teilweise erfolgt die Widergabe verkürzt):

Zu diesen Behinderungen wurde angemerkt: Agoraphobie mit Panikstörung, Sozialphobie

Unter dem Punkt Kardiologische und Vaskuläre Erkrankungen wurden folgende Positionsnummern angeführt:

Darunter befand sich folgende Anmerkung: Tägliche Einnahme von 80 mg Lasix und 15 mg Xarelto erforderlich

Angemerkt wurde Folgendes: Trikuspidalklappenrekonstruktion mit persistierende Trikuspidalstenose (mittlerer Gradient) und minimaler Trikuspidalinsuffizienz.

Mit der Anmerkung: ASD und VSD Operation und Reoperation waren erfolgreich. Tikuspidalklappenrekonstruktion (1999) wegen TI IV nur teilweise erfolgreich (s.o.)

Zusätzlich lägen folgende Erkrankungen vor, die sie in der Einschätzungsverordnung leider nicht gefunden habe:

  • •

    Herzschrittmacher bei totalem AV Block (seit Baby)

  • •

    Herzschrittmacherabhängigkeit bei angenommener Asystolie (seit Baby, postoperativ)

  • •

    Antikoagulationstherapie bei erneutem Vorhofflimmern (seit 2019)

  • •

    AV Fistel nach Katheterablation (seit 2019)

  • •

    Linker und rechter Vorhof mittel- bis höhergradig vergrößert

  • •

    Minimale Mitralinsuffizienz

  • •

    CHA2DS-VASC Score=2

Unter dem Punkt Gynäkologische Erkrankungen wurde angeführt:

Dazu wurde angemerkt:

  • •

    Endometriumhyperplasie

  • •

    Menometrorrhagie

  • •

    Blutungsanämie unter Xareltotherapie

  • •

    Massive Beschwerden seit der Pubertät. Operation mit 16 Jahren. Kontinuierliche Hormoneinnahme notwendig.

Abschließend führte die Bf. Folgendes aus:
„Ich hoffe, dass diese Angaben genügen, um meine Erwerbsunfähigkeit festzustellen. Im Übrigen möchte ich erwähnen, dass ich selber am unglücklichsten darüber bin, dass ich nicht arbeiten kann.
Ich erteile Ihnen hiermit die Erlaubnis, meine behandelnde Psychiaterin Dr. VN-PS-akt NN-PS-akt bezüglich einer weiteren Stellungnahme zu kontaktieren. Des Weiteren dürfen Sie auch meine Mutter, Mag. VN-KM NN-KM (Mail-Adresse-KM oder Tel-Nr.-KM) kontaktieren. Meine Mutter kann Ihnen etwaige benötigte ärztliche Befunde gerne nachreichen. Mich selbst stresst das Thema viel zu sehr und daher habe ich es an meine Mutter delegiert, die das dankenswerterweise für mich übernimmt.“

Mit Online-Eingabe vom 1.10.2019 erklärte die Bf., sie bringe „Einspruch“ gegen den Bescheid vom 18.3.2019 bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 12.9.2019 ein, da für die Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit das ausschlaggebende fachärztlich psychiatrische Gutachten nicht berücksichtigt worden sei und zu dem in der Bewertung des Grades ihrer Behinderung einige ihrer Krankheitsbilder fehlten.

Das Finanzamt forderte neuerlich ein Sachverständigengutachten an. Laut Gutachen Dris Hager-Seifert, Fachgebiet der Sachverständigen - Neurologie, erstellte diese mit 17.12.2019 ein neues Gutachten, in welchem folgende Behinderungen berücksichtigt wurden:

Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung erfolgte in Höhe von 60 v.H.

Begründend wurde ausgeführt, das führende Leiden 1 werde von Leiden 2 wegen maßgeblicher Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3 und 4 erhöhten nicht weiter, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken bestehe.

Zum Vorgutachten wurde wie folgt Stellung genommen:
„Im Vergleich zum Vorgutachten wurde das psychische Leiden mit der entsprechenden Diagnose angeführt und erhöht. Das Lymphödem als Folge der kardialen Insuffizienz unter Leiden 2 berücksichtigt. Die übrigen Leiden gleichbleibend. Der Gesamtgrad gleichbleibend, da bereits im Vorgutachten das psychische Leiden als maßgeblich für eine Erhöhung herangezogen wurde.“

Weiters erfolgte eine Einschätzung, dass die Bf. voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen sei vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.

Begründend führte die Gutachterin wie folgt aus:

„Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Obwohl der Grad der Behinderung erst nach dem vollendeten 21. Lebensjahr festgestellt wurde (1. Monat nach Vollendung des 21. Lebensjahres) ist abweichend zu den Vorgutachten mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass behinderungsbedingt eine Arbeitsfähigkeit nicht erreicht wurde.“

Der Bf. wurde Folgendes vorgehalten:

„Das Sozialministeriumservice hat zuletzt in einem Gutachten abweichend zum Vorgutachten aufgrund vorgelegter aktueller Befunde die Auffassung vertreten, dass behinderungsbedingt die Arbeitsfähigkeit nicht erreicht wurde.

Zur Beurteilung, ob das vorgelegte Gutachten schlüssig ist, habe ich noch einen Auszug der Sozialversicherungsdaten angefordert, jedoch nicht bekommen. Die bisher erstellten Gutachten liegen mir nur zum Teil vor. Ein Gutachten wurde verhältnismäßig schlecht kopiert (teilweise geschwärzt) und ist daher für mich nur bedingt nachvollziehbar.

Bisher wurden folgende Gutachten erstellt:

Ich halte es für wahrscheinlich, dass das zuletzt erstellte Gutachten zutreffend ist, möchte mir jedoch auch anhand der bisher erstellten Gutachten, vor allem des Gutachtens aus dem Jahr 2011, welches nicht im Akt liegt, ein Bild vom Verlauf der Erkrankung machen, insbesondere davon, warum in diesem Jahr - trotz eines anerkannten Grades der Behinderung von 60 % - noch nicht von einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ausgegangen wurde.

Laut Abgabeninformationssystem haben Sie bis 22.3.2012 STUDIENRICHTUNG studiert, sodass auch ein Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit zu diesem (späteren) Zeitpunkt maßgeblich ist (siehe Beilage) jedoch das Studium in der Folge abgebrochen. Studiennachweise befinden sich nicht in dem mir vorliegenden Akt.

Nach eigenen Angaben beziehen Sie Pflegegeld.

Gemäß § 5 Abs. 2 FLAG 1967 (siehe Beilage) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder einem früheren Ehegatten zu leisten ist.

Sie sind seit HOCHZEITSTAG verheiratet und nach Ihren eigenen Angaben bei der Untersuchung sorgt Ihr Mann für Ihren Unterhalt. Ab Juni 2019 gebührt daher bereits aus diesem Grund keine Familienbeihilfe.

Es wird ersucht um Übermittlung der nicht vorgelegten bzw. schlecht lesbaren Gutachten (aus 2011 bzw. vom 12.3.2019), ferner eines Studienerfolgsnachweises für die Jahre 2011 und 2012 sowie des Gutachtens, aufgrund dessen der älteste Pflegegeldanspruch anerkannt wurde.“

Aufgrund des Vorhaltes setzte sich Mag. VN-KM NN-KM, die Mutter der Bf., mit der Richterin per Mail in Verbindung und erklärte, es sei ihr nicht ganz klar, welche Unterlagen benötigt würden.

Der Vorhalt wurde daher per Mail wie folgt erläutert:

„Im Akt des Finanzamtes sind immer nur die aktuellen Unterlagen und ein Teil der alten – soweit vorhanden. Das Sozialministeriumservice, das die Gutachten erstellt, kann auf die alten Gutachten zugreifen. Diese befinden sich nicht in dem mir vorgelegten Akt. Das Sozialministeriumservice kommt in die alten Akten auch nur, wenn ein aktuelles Verfahren offen ist. Grund dafür ist wohl der Datenschutz. Für mich ist es aber nicht sinnvoll, ein neues Gutachten zu beantragen, nur um an die alten Unterlagen zu kommen, weil ich vermute, dass Sie oder Ihre Tochter diese irgendwo aufbewahrt haben. Ich muss die Schlüssigkeit des aktuellen Gutachtens beurteilen. Dieses spricht über den Eintritt der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21. Lebensjahr ab. Diese wurde in den Vorgutachten anders beurteilt (Behinderung ja, aber keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit). Mich würde daher interessieren, wie die Vorgutachten zu diesem Schluss gekommen sind (sie enthalten oft keine ausführliche Begründung, aber ich muss sie mir ansehen). Um die Plausibilität zu beurteilen, habe ich auch den Versicherungsdatenauszug angefordert.

Wie Sie der Liste auf Seite 2 entnehmen können, fehlen die Gutachten des Bundessozialamtes aus den Jahren 2005 und 2011. Diesen Vorgutachten könnte Folgendes entnommen werden: Die damals ausgewerteten Unterlagen mit der seinerzeitigen Beurteilung und Begründung des Nichtvorliegens der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen („Erwerbsunfähigkeit“). Ein aktuelles Gutachten aus 2019 ist schlecht lesbar (unten fast schwarz). Das Nichtvorliegen der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit wird üblicherweise eher vorsichtig beurteilt, weil bei jungen Erwachsenen noch eine Entwicklung möglich ist. Ihre Tochter hat damals auch studiert.

Womit ich beim zweiten Punkt wäre: Ist die erhebliche Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit während einer Ausbildung eingetreten, kommt es nicht auf das Erreichen des 21. Lebensjahres an (die gesetzlichen Bestimmungen habe ich ausgedruckt und nach meiner Erinnerung die relevanten Stellen markiert). Ihre Tochter hat am 22.3.2012 das Studium abgebrochen. In der Folge hat sie das Studium wieder aufgenommen, aber offenbar bereits unter besonderen Bedingungen. Aus den Zeugnissen könnte abgeleitet werden, inwieweit Ihre Tochter noch Leistungen erbringen konnte, die Ihr allenfalls eine Erwerbstätigkeit ermöglicht hätten. Damit kann vielleicht eingegrenzt werden, ab wann die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

Der dritte Punkt betrifft die Pflegebedürftigkeit. Diese kann unter Umständen auch Aufschluss über die Erwerbsunfähigkeit geben. Hier wäre interessant, ob bzw. wann das Pflegegeld erstmals ausbezahlt wurde und aus welchem Grund.

Bitte daher folgende Unterlagen vorzulegen:

Die Gutachten des Bundessozialamtes der Jahre 2005, 2011 und das 2019 erstellte, schlecht lesbare Gutachten vom 12.3.2019,

einen Studienerfolgsnachweis ab 2011, aus dem die von Ihrer Tochter abgelegten Prüfungen ersichtlich sind,

den ersten Bescheid, mit dem das Pflegegeld zuerkannt wurde und das im Zuge der Prüfung des Pflegegeldanspruches erstellte Gutachten.

Sie können mir die Unterlagen gerne in Kopie schicken und wenn Sie möchten auch noch einen besonders aussagekräftigen Befund vor Erreichen des 21. Lebensjahres bzw. im Fall einer späteren Berufsausbildung auch vor Vollendung des 25. Lebensjahres vorlegen.“

Nach Ankündigung der Mutter der Bf., die Unterlagen per Mail übermitteln zu wollen, wurde dieser erklärt, dass Übermittlungen per Mail nicht zulässig seien, jedoch im Fall, dass nur eine derartige Übermittlung erfolge, diese trotzdem berücksichtigt werde.

Die Mutter der Bf. führte in einer weiteren Mail wie folgt aus:

„ich weiß Bescheid bezüglich der Datenbestimmungen und werde Ihnen das Konvolut in einem eigenen Mail ohne hinweisenden Betreff übermitteln. Wenn Sie möchten, kann ich nachträglich auch noch die Unterlagen per Post an Sie übermitteln.

Ich habe versucht aus dem schier unendlich vielen Berichten und Befunden die für Sie relevanten Befunde herauszusuchen. Ihre grundlegende Frage, warum, erst jetzt im letzten Gutachten von einer Erwerbsunfähigkeit ausgegangen wurde, kann ich Ihnen aus der Sicht der Mutter einfach beantworten. Der Focus der Gutachten wurde anfangs immer auf die angeborenen Herzerkrankungen gelegt und die psychische Situation wurde trotz vorliegenden fachärztliche Gutachten leider meistens außer Acht gelassen. Auch die früheren Gutachten der SFU wurden nie berücksichtigt, bzw. vielleicht lagen sie auch gar nicht vor.

Die ernsthaften psychischen Beschwerden traten ab Ablegung der Matura in 2008 verstärkt in den Vordergrund. Sie hat damals noch versucht zu studieren und hatte ein paar kleinere Nebenjobs, die aber immer wegen zunehmender Panikattacken abgebrochen werden mussten. Es war eine lange und sehr schmerzhafte Odyssee, bis die Tochter endlich die richtige Diagnose und die passenden Medikamente hatte. Heute ist ihr Leben massiv eingeschränkt, nicht nur durch Herzinsuffizenz, Lymphödeme und Psychiatrische Krankheiten, sondern auch durch die massive Adipositas, die mit der Gabe der Psychopharmaka gestartet ist.

Sie hat die Möglichkeit ohne Semesterbegrenzung zu studieren, was bedeutet, dass sie versucht, eine Prüfung pro Semester zu machen. Eine regelmäßige Anwesenheit in der Uni ist ihr nicht möglich, oft schreibe ich ihr mit und die Prüfungen können nur mit Begleitperson im Einzelsetting stattfinden. Übungen oder Seminare sind daher gar nicht möglich.

Sie braucht Hilfe beim Leben, kann kaum allein sein und schon der normale Alltag ist eine große Herausforderung für sie.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen kurzen Überblick geben und, wie gesagt, die „Dokumentation“ schicke ich in einem Extramail. Hinzufügen möchte ich noch, dass meine Tochter von Geburt an die erhöhte Familienbeihilfe bezogen hat und sie nur deshalb nicht mehr erhalten hat, weil uns vom FA damals mitgeteilt wurde, dass sie nun zu alt für den Bezug sein. Durch mehrere Termin bei der Caritas haben wir erfahren, dass dies in ihrem Fall gar nicht gestimmt hat.“

Die Mutter der Bf. reichte folgende Unterlagen nach:

[…]

[…]

Vorgelegten Studiennachweisen ist ferner zu entnehmen, dass die Bf. zu folgenden Prüfungen mit folgenden Ergebnissen angetreten ist:

[...]

[...]

[…]

[...]

Von der österreichischen Gesundheitskasse wurde ein Auszug der Versicherungsdaten angefordert. Diesen ist zu entnehmen, dass für die Bf. nach Vollendung des 18. Lebensjahres folgende Versicherungszeiten mit folgenden Beitragsgrundlagen angegeben werden:

Sachverhalt:

Strittig war aufgrund der zunächst vorliegenden Gutachten, ob die Bf. vor Erreichen des 21. Lebensjahres aufgrund einer erheblichen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wobei das Finanzamt aufgrund der erstellten Gutachten annahm, dass dies nicht der Fall sei, während die Bf. die Meinung vertrat, dass sie nicht fähig gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies wurde der Bf. aufgrund des zuletzt erstellten Gutachtens bestätigt.

Aufgrund der knapp gehaltenen Begründungen der Gutachten wurden zur Überprüfung der Plausibilität der Einschätzung von der Bf. zusätzliche Unterlagen angefordert.

Aufgrund der nunmehr vorliegenden Unterlagen ist Folgendes erwiesen:

Die am GebDat geborene Bf. vollendete am 21-Geburtstag das 21. Lebensjahr. Sie vollendete am 25-Geburtstag das 25. Lebensjahr.

Die Bf. bezog vor Vollendung des 21. Lebensjahres ab 21.2.2011 Krankengeld. Dieses wurde auch noch nach Vollendung des 21. Lebensjahres bis zum 22.05.2011 ausbezahlt.

Zwischen dem 21. und dem 25. Lebensjahr war sie 2011 von 23.5. bis 15.6.2011 und vom 16.8. bis 18.8.2011 in geringem Umfang beschäftigt (264,00 Euro bzw. 105,13 Euro), studierte ab 1.3.2014 wieder STUDIENRICHTUNG und legte vom 24.6.2014 bis 30.1.2015 Prüfungen über 21 ECTS ab, am 22.7.2015 nach Vollendung des 25. Lebensjahres eine Prüfung über 4 ECTS. 2016 legte die Bf. keine Prüfung ab, 2017 und 2018 jeweils eine Prüfung.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass seitens des Behindertenbeauftragten mit Schreiben vom 4.7.2014 abweichende Prüfungsmethoden empfohlen wurden, die mit Prüfungsangst und Panikattacken in vollen Räumen begründet wurden. Die schriftlichen Prüfungen sollten in einem eigenen Raum erfolgen und die Mitnahme einer Begleitperson ermöglicht werden.

Eine Integration in den Arbeitsmarkt ist nicht erfolgt. Die Bf. befand sich 2011 vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres für insgesamt drei Monate im Krankenstand, hatte in diesem Jahr nur Arbeitsverhältnisse mit geringer Entlohnung, welche nach kurzer Zeit beendet wurden, obwohl sie 2011 zwar noch an der Universität inskribiert war, aber zu keinen Prüfungen mehr angetreten ist. Nach dem letzten Arbeitsverhältnis im August 2011 sind keine Arbeitsverhältnisse mehr dokumentiert.

Aus den vorgelegten gesundheitlichen Befunden sind folgende Beeinträchtigungen ersichtlich:

Im Befundbericht des Donauspitals vom 11.10.2010 sind folgende Diagnosen vermerkt: rezidivierende depressive Störung, kombinierte Persönlichkeitsstörung, Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet. Die Bf. wurde kriseninterventionell am 10.10.2010 auf Grund einer akuten suizidalen Zuspitzung bei chronischer Suizidalität und wiederholten Suizidversuchen aufgenommen. Empfohlen wurde eine fachärztliche sowie psychotherapeutische Nachbetreuung.

Nach einer weiteren Aufnahme im AKH Linz vom 15.5.2011 bis 16.5.2011 wurde folgende Entlassungsdiagnose gestellt (vorläufiger Entlassungsbericht):
rezidivierende orthostatische Synkopen, permanente Schrittmachertherapie (DDD) seit 1990 bei AV-Block III, Zustand nach Trikuspidalklappenrepair vor etwa 10 Jahren, Depressio, Unverträglichkeit auf Benzodiazepine, Barbiturate, Latex und Pflaster.

Während bei der Begutachtung durch das Bundessozialamt am 18.5.2005 lediglich ein kardiologischer Befund vorgelegt wurde, und ausschließlich dieser berücksichtigt wurde, wobei als Untersuchungsbefund u.a. eine leichte Adipositas festgestellt wurde, berücksichtigte das Gutachten vom 17.6.2011 auch eine Depression mit Panikattacken und stellte einen massiv adipösen Ernährungszustand fest (157 cm, 96 kg).

Mit Bescheid vom 25.7.2011 wurde der Bf. aufgrund eines Antrages vom 10.5.2011 Pflegegeld der Stufe 1 unter Anrechnung des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gewährt, wobei ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 60 Stunden monatlich bestätigt wurde. Das entsprechende Gutachten wurde nicht vorgelegt.

Das Institut für Psychotherapie mit Tageszentrum für Borderlinestörungen der Psychosozialen Dienste Wien bestätigte der Bf., dass sie seit 8.3.2012 für eine Teilnahme am nächsten Turnus im Tageszentrum für Borderlinestörung (Dauer 3 Monate, ab Mai d.J., Mo bis Fr 9-15h), vorgemerkt war.

Vom 3.9.2012 bis 11.9.2012 war die Bf. im XXX stationär aufgenommen.

Mit 30.4.2013 stellte Dr. PSY1 betreffend die Bf. folgende Diagnosen:
Unverändertes Zustandsbild einer borderline Persönlichkeitsstörung, emotional bedingte Schlafstörung, Symptome von PTSD, wenig Symptome von Depressio - derzeit eher Richtung Manie gehend.

Mit 14.8.2015 bescheinigte Dr. ARZT der Bf. eine bipolare Störung und Angst- und Panikstörung mit intensiver medikamentöser Therapie sowie eine Adipositas permagna (144 kg bei 158 cm) und deshalb erhöhtem Pflegebedarf (Körperpflege, Fußnägel schneiden, Hilfe im Haushalt, Anziehen der Kompressionsstrümpfe, Schuhe, Socken).

Auswertung der Meldedaten:

Die Bf. war vom 17.11.2010 bis 11.5.2011 an der Adresse Adresse-alt Wien gemeldet.

In der Folge war sie vom 11.5.2011 bis 17.12.2018 an der Adresse ADRESSE-neben-KM, 1220 Wien gemeldet, vom 17.12.2018 bis laufend (Datum der Abfrage: 28.1.2020) an der Adresse Adresse-Ehemann bei NN VN-Ehemann. Sie ist seit HOCHZEITSTAG verheiratet.

Mag. VN-KM NN-KM, die Mutter der Bf. ist von 26.1.2011 bis laufend an der Adresse Adresse-KM, 1220 Wien gemeldet.

Zusammengefasst ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen Folgendes:

Der vorgelegte Befund des Donauspitals 10.10.2010 belegt eine massive psychische Behinderung der Bf. bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Mehrfache Behandlungen durch verschiedene Stellen aufgrund verschiedener Diagnosen führten nicht zu einer Beseitigung der psychischen Behinderung. Die Bf. war durchgehend in finanzieller Hinsicht von anderen abhängig und nicht in der Lage, sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Ein Studienfortschritt, der auf die erforderliche Belastbarkeit am Arbeitsmarkt schließen lassen würde, wurde nicht erreicht, obwohl die Prüfungsbedingungen an die Bedürfnisse der Bf. angepasst wurden.

Die Bf. ist seit HOCHZEITSTAG verheiratet und lebt im Haushalt ihres Mannes, welcher ihr den Unterhalt leistet.

Der Schlussfolgerung im Gutachten vom 17.12.2019, wonach die Bf. mit großer Wahrscheinlichkeit behinderungsbedingt eine Arbeitsfähigkeit nicht erreicht hat, ist daher uneingeschränkt zuzustimmen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 6 FLAG gilt Folgendes:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder

c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach
§ 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 – 2013.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). …

Gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 FLAG gilt Folgendes:

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Das zuletzt im Auftrag des Sozialministeriumservice erstellte Gutachten bescheinigt der Bf. das Vorliegen einer erheblichen Behinderung aufgrund eines Gesamtgrades der Behinderung von 60 % seit 05/2011, sowie eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wobei diese vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten ist.

Die Grenze des § 6 Abs. 3 FLAG in Höhe von 10.000,00 Euro wurde im Jahr laut AIS-DB2 (Abgabeninformationssystem) nicht überschritten.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Die Bf. war 2019 laut Gutachten vom 17.12.2019 aufgrund einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und hatte daher grundsätzlich Anspruch auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe. Aufgrund ihrer Heirat am HOCHZEITSTAG wird ihr jedoch der Unterhalt durch ihren Mann geleistet (sie lebt laut Sozialanamnese in dem Gutachten „von ihrem Mann“), weshalb der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 lit. b vorliegt. Dieser kommt gemäß § 10 Abs. 2 FLAG ab Juni 2019 zum Tragen.

Der Beschwerde konnte daher für den Zeitraum von Jänner bis Mai 2019 Folge gegeben werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Verfahren waren keine Rechtsfragen strittig. Strittig war ausschließlich, ob die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit der Bf. vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Dies wurde ihr zuletzt bescheinigt.

Wien, am 18. Februar 2020